Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

486 § 120. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 92. 
polizeilichen") Vorschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimm- 
ungen.2) 
II. Demselben 3) steht die Handhabung und der Vollzug der 
die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Ver- 
ordnungen, polizeilichen Vorschriften und kompetenzmäßigen Anord- 
nungen der vorgesetzten Behörden") innerhalb des Gemeindebezirkes 
zu, soweit hiefür nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die 
Zuständigkeit einer höheren Behörde begründet ist. 
speziell Art. 2 bis 6, 10, 11 des Polizei-Str.-Ges.-B. getroffen und haben die 
Gemeindebehörden bei Erlassung dieser Vorschriften innerhalb der vom Gesetze 
(vergl. Art. 2, 3, 6, 10 und 11 des Polizei-Str.-Ges.-B.) gezogenen Grenzen ihre 
volle Selbständigkeit. — 
Ueber die vielfach sehr praktische Frage, was unter „Polizei“ und „Polizei- 
verwaltung“ bezw. „Distriktsverwaltung“ — im Gegensatz zur Verwaltung oder 
Besorgung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten — zu verstehen sei siehe 
v. Kahr S. 807 ff. 
Die Polizeiverwaltung im Sinne der Gem.-Ordn. definiert v. Kahr 
(S. 815) als „diejenige staatliche bezw. der Gemeindebehörde übertragene Thätig- 
keit, wodurch der Staat sich selbst, seine Einrichtungen und seine Angehörigen, 
insoweit sich diese nicht selbst zu schützen vermögen, gegen Gefährdungen durch 
Menschen wie gegen natürliche Gefahren, nötigenfalls unter Anwendung der ihm 
zu Gebote stehenden Zwangsgewalt, schützt". 
Ueber die Grenzausscheidung zwischen Distriktspolizei und Orts- 
polizei siehe ebenda S. 815 f. 
Zu Art. 92. 
1) Orts polizei. Nach einer unwidersprochen gebliebenen Aeußerung des 
seinerzeitigen Referenten der Abgeordnetenkammer beruht die Festsetzung des Be- 
griffes der Ortspolizei auf dem Grundsatze, „daß innerhalb des Gemeinde- 
bezirkes" alle Vorkommnisse, bei welchen es sich um den Vollzug (d. h. den 
örtlichen Vollzug) der Polizeigesetze und Verordnungen und der gesetzmäßig 
erlassenen (polizeilichen) Vorschriften handelt, insolange als zur Ortspolizei gehörig 
erachtet werden müssen, als nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung die 
Zuständigkeit einer Distriktspolizeibehörde oder einer höheren Polizeibehörde für 
den betreffenden Fall vorbehalten ist.“ Siehe v. Kahr S. 816. 
Wo es sich also um den örtlichen Vollzug handelt, ist die Zuständigkeit 
der Orts polizei gegeben. Da diese Kompetenz aber in der Regel keine aus- 
schließliche ist, so ist wohl in den meisten Fällen neben der ortspolizeilichen zu- 
gleich auch die distriktspolizeiliche Zuständigkeit gegeben, soferne nicht die orts- 
polizeiliche ausschließlich statuiert oder ein besonderer Instanzenzug angeordnet 
ist. Vergl. v. Kahr S. 817. 
Die Fälle, in welchen ortspolizeiliche Vorschriften zulässig sind, müssen 
in den betreffenden Gesetzen (besonders Polizei-Str.-Ges.-B.) ausdrücklich be- 
nannt sein. 
:) Das Magistratskollegium ist daher in Städten an sich zur Hand- 
habung der Polizeiverwaltung berufen, soweit sich die betreffenden Gegenstände zur 
kollegialen Beratung eignen. Siehe dagegen die Befugnisse des Bürgermeisters in 
Art. 94. 
*“) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 301: Die Orts- 
polizeibehörden sind verpflichtet, die an sie von der zuständigen Distrikts- 
verwaltungsbehörde als Staatsaufsichtsbehörde in Angelegenheiten der Polizei- 
verwaltung in entsprechender Form erlassenen Aufträge zu vollziehen; für 
die sachliche Berechtigung der letzteren sind sie nicht verantwortlich.
	        
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