490 8122. II. Wirkungskreis des Magistrats. Vermittlungsamt. Art. 100.
von Gesetzen und giltigen Verordnungen, deren Uebertretung nicht
mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen
eröffnet hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter Anwendung der
Art. 21 und 22 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 18711)2)
zur Ausführung zu bringen.
II. Gleiche Befugnis hat der Bürgermeister in Bezug auf jene
Verfügungen, welche er innerhalb seiner Zuständigkeit allein erläßt.?) 8)
8 122. D. Vermittlungsamt.9)
Art. 100.
I. Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei Rechtsstreitigkeiten
unter Gemeindeeinwohnern?) steht dem Bürgermeister zu. 3)4) Derselbe
Zu Art. 99.
1) Diese Fassung erhielt Art. 99 durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. Januar
1872 (Web. 9, 285).
Siehe hiezu auch Art. 1 und Art. 3 Ziff. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes
zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (Web. 13, 194 und 196).
:) Diese Berechtigung bezieht sich sowohl auf das Gebiet der Polizei als
auf das der Verwaltung und der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, ist jedoch
lediglich auf die gesetzlichen bezw. verordnungsmäßigen Bestimmungen beschränkt,
deren Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist. (Vergl. die Motive.)
Vergl. hiezu die Anm. zu Art. 21 und 22 im Comm, zum Polizei-Str.=
Ges.-B. von v. Riedel-Probst, 5. Aufl. S. 78 ff.
„) Zum Art. 99 siehe folgende Entsch des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 3, 480: Die Aufhebung einer im Gebiete der gemeindlichen Polizei-
verwaltung auf Grund des Art. 99 resp. Art. 143 der Gem.-Ordn.
erlassenen Zwangsverfügung einer Gemeindebehörde wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen durch die vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde
ist keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und so-
nach der letztinstanziellen Würdigung des Verw.-Ger.-Hofes nach Maß-
gabe des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 entrückt.
b. Bd. 3, 525: Auf administrative Zwangsverfügungen erstreckt sich die
Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes nur dann, wenn diese Verfügungen
in den dem Gerichtshofe zur letztinstanziellen Entscheidung gesetzlich
zugewiesenen Angelegenheiten ergangen sind.
Zu Art. 100.
1) Siehe hiezu Art. 11 und 86 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar
1879 zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. (Web. 12, 583 und 599).
*) Die vermittlungsamtliche Thätigkeit des Bürgermeisters ist ausschließlich
auf die Einwohner ein und derselben politischen Gemeinde beschränkt.
*:) „Die Gemeindebediensteten 2c. handeln bei Ausübung des Vermittlungs-
amtes als öffentliche Behörden.“ „Die von den Vermittlungsämtern in der vor-
geschriebenen Form bekundeten Vergleiche sind als Verträge sofort rechtswirksam“,
siehe die gesetzlichen Bestimmungen in Anm. 1. «
) Außer in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet die Thätigkeit des Ver—
mittlungsamtes auch in Beleidigungssachen statt. Hierüber siehe das Nähere in
§ 420 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. und Art. 80 des bayer. Ausführungsgesetzes
vom 23. Februar 1879 zum Reichs-Ger.-Verf.-Gesetz (Web. 12, 654); ferner be-
sonders die Min.-Bek. vom 5. August 1879 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 769; Web.
13, 166 f.) über die Vornahme des Sühneversuches in Beleidigungssachen, des-