Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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§ 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 101. 
Ueber die magistratische Geschäftsführung bezw. den schriftlichen Verkehr 
der Gemeinden unter sich und mit den Staatsbehörden kommen ganz oder zum 
Teil auch für Gemeindebehörden die nachstehenden Min.-Bek. und -Entschl. zur 
Anwendung: 
1) Min.-Bek. vom 6. April 1874 (Web. 10, 240 f. und Ges.= u. Verordn.= 
Bl. 123) „die Vereinfachung des dienstlichen schriftlichen Verkehrs“. 
2) die Min.-E. vom 22. April 1874 gleichen Betreffs (Web. 10, 259 ff. 
und Min.-Bl. 255); beide abgedruckt in Bd. I S. 313 f. Anm. 1 und 
S. 315 Anm. 2 zu § 63. 
3) Min.-Bek. vom 4. März 1885 (Web. 17, 74, Min.-Bl. 73 und 80) 
4) 
5) 
„Korrespondenzform zwischen den kgl. Amtsgerichten und kgl. Rent- 
ämtern einerseits und den mittelbaren Gemeindebehörden sowie den 
Standesbeamten in mittelbaren Gemeinden andrerseits betreffend“, ab- 
gedruckt Bd. I § 63 S. 320 Anm. 5. 
Min.-E. vom 23. Februar 1865 „die Korrespondenzform zwischen Ge- 
richten, Magistraten und Gemeindeverwaltungen betreffend“ (Web. 6, 
426, Justiz-Min.-Bl. 27). 
endlich Min.-E. vom 12. April 1877 (Min.-Bl. 158, Web. 12, 49) 
„das Papierformat im amtlichen Verkehr“; hiezu Min.-E. vom 24. Juli 
1878 (Web. 12, 49 Note 2) bezüglich des Formularpapiers für Ge- 
meinde= und Stiftungsrechnungen, welches hiernach unter § 1 der 
Min.-E. vom 12. April 1877 zu fallen hat (33 cm Höhe und 21 cm 
Breite). 
Mate können sich zu ihren Eingaben auch der Briefbogen in 
Quartform bedienen; auch findet diese Vorschrift bezüglich des Papier— 
formats keine Anwendung auf Rechnungen bezw. Quittungen von Ge— 
schäftsleuten. Siehe v. Kahr S. 844 Note 14. 
Vergl. auch oben Bd. 1 § 63 S. 312 ff.: die amtliche Korrespondenz 
und der amtliche Verkehr. 
6) Ueber Portofreiheit für den dienstlichen Schriftverkehr der bayerischen 
Behörden, speziell auch für gemeindebehördliche Sendungen d. h. für 
Postsendungen der Magistrate und Landgemeindeverwaltungen siehe die 
sorgfältige Zusammenstellung bei Krais 4. Aufl. Bd. I S. 118—128, 
speziell S. 120 lit. s. 
Ferner siehe das empfehlenswerte Werk des kgl. Oberpostrats Koll- 
mann: Die Portofreiheit in bayer. Staatsdienstangelegenheiten mit einer 
Zusammenstellung der wesentlichen Bestimmungen über die gebührenfreie 
Beförderung von Telegrammen. 3. Aufl. München 1894, insbesondere 
S. 89 bis 112: Portofreiheit der Gemeindebehörden und hiezu 
das allgemeine Ausschreiben der kgl. Generaldirektion der Verkehrs- 
anstalten vom 18. Juli 1864, nach welchem als Gemeindebehörden in 
vorliegendem Sinne zu betrachten sind: a) die Gemeindeverwaltungen, 
b) die Gemeindevorsteher (Bürgermeister), c) die Kirchenverwaltungen, 
d) die Lokalarmenpflegen und e) die Lokalschulverwaltungen. 
Speziell siehe noch Generale Nr. 25 der kgl. Generaldirektion der 
kgl. Verkehrsanstalten, Postabteilung, vom 12. März 1878, Kollmann 
S. 91 ff. „Portofreiheit der Gemeindeverwaltungen betreffend“, desgleichen 
Generale 169 ebenda S. 103, weiter Generale 64 und 122 „Postporto- 
freiheit der mittelbaren Behörden betreffend“, Kollmann S. 96 und 
101. Auch verweisen wir auf die in vorgenanntem Generale Nr. 25 
angezogene, inzwischen allerdings vielfach geänderte und ergänzte Allerh. 
Verordn. vom 23. Juni 1820 (Web. 2, 473 ff.) „die Portofreiheit in 
Amtssachen betreffend“. . 
Diese Verordn. bezieht sich übrigens nur auf den internen Verkehr 
in Bayern selbst. Für den dienstlichen Verkehr mit außerbayerischen
	        
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