Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

IV. Abschnitt. 
Die Gemeindeverfassung und die 
Gemeindeverbände. 
Abteilung I. 
Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im 
Sinne der Gemeindeordnung. 1) 
Kapitel I. 
Einleitung. 
8 92. 
Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung, die zur 
Gemeindeordnung erschienene Litteratur. 
Abgesehen von den Kirchengemeinden, ) deren Behandlung 
am Schluß dieses Abschnittes vorbehalten bleibt, haben wir in Bayern 
dreierlei Gemeindeverbände, welche innerhalb des Staatsver- 
bandes als Selbstverwaltungskörper bestehen, die — ausgestattet mit 
juristischer Persönlichkeit — als Rechtssubjekte auf dem Gebiete des 
öffentlichen und des Privatrechtes erscheinen und welche berufen sind, 
nicht blos ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten, sondern auch 
die ihnen übertragenen Angelegenheiten des Staates zu besorgen und 
zu vollziehen. Diese Verbände sind — je nachdem sie eine ganze 
Provinz oder nur einen Teil derselben oder aber nur eine einzige 
Gemeinde umfassen: 
die Kreis-, Distrikts= und Ortsverbände, resp. 
1) die Kreisgemeinden, 
2) die Distriktsgemeinden, 
3) die Ortsgemeinden.) 
!) Außer der unten am Ende des § 92 weiter genannten Litteratur s. vor 
allem das hochbedeutsame Werk Dr. v. Kahr's: Commentar zur Gemeindeordnung 
rechts des Rheins. München 1896. (Beck'scher Verlag.) 
· 2)Diesogen.Steuergemeindensindkeine»Gemeindeu«imvorliegenden 
Sinne, sondern lediglich örtliche Abgrenzungen oder Bezirke zum Zwecke der Re- 
gulierung der Steuererhebung. 
!) Die Bezeichnung „Ortsgemeinden“ findet sich nicht in den bayerischen 
Gesetzen. Die bayerische Gesetzgebung kennt nur die Bezeichnung „Gemeinde“ oder 
„politische Gemeinde“ im Gegensatz zu Distrikts= bezw. Kreisgemeinde einerseits, 
zur Ortschaft und zur Steuergemeinde andrerseits. Siehe hierüber unten S. 18. 
Pohl, Handbuch. II. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.