46 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
bezügliche ministerielle Verfügung steht den Beteiligten kein Rechts—
mittel zu Gebote.
Als „Beteiligte“ im Sinne des Art. 4 erscheinen alle, welche
ein rechtliches, nicht blos thatsächliches Interesse an der frag—
lichen Veränderung haben. Solch rechtliches Interesse ist gegeben für
die betr. Gemeinden, für die allenfalls in die Veränderung einbezogenen
ganzen Ortschaften (Art. 5), desgleichen für die Eigentümer der ab—
gesonderten Markungen, aber auch für die Eigentümer der bei der
Aenderung berührten Grundstücke. (Vergleiche hiezu Blätter für
admin. Pr. 39, 378, Weber, Comm. zur Gem.-Ordn. Art. 4 Note 2
und v. Kahr S. 92; ferner s. unten 8 94a Anm. 32 zu Art. 4 der
Gem.-Ordn.)
Dagegen erscheinen die Heimatberechtigten als solche
nicht als Beteiligte im Sinne des Art. 4.
Die „Zustimmung“ wird erteilt:
1) In Gemeinden mit städtischer Verfassung — und zwar sowohl
in den Fällen des Abs. I als in denen des Abs. II des
Art. 4 — durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden
städtischen Kollegien.
2) In Landgemeinden:
a. in den (weniger wichtigen) Fällen des Abs. II durch zu-
stimmenden Beschluß des Gemeindeausschusses;
b. in den Fällen (der wesentlichen Veränderung) des Abs. 1
durch Abstimmung seitens der Gemeindeversammlung (vergl.
Art. 146 ff. der Gem.-Ordn.), wobei jedoch mindestens
zwei Dritteile, und zwar nicht blos der in der betr.
Gemeindeversammlung gerade anwesenden, sondern aller
in der Gemeinde vorhandenen Gemeindebürger
ihre Zustimmung erteilen müssen.
3) In und für Ortsgemeinden oder Ortschaften nach Art. 5
der Gem.-Ordn., soferne dieselben überhaupt als „tbeteiligt"
erscheinen (vergl. unten § 94a Anm. 32 lit. c zu Art. 4 der
Gem.-Ordn.), durch die Ortsversammlung nach Art. 153 der
Gem.-Ordn., und zwar gleichfalls mit dem Erfordernisse von
Zweidrittel-Majorität in dem Falle des Abs. I Art. 4.
4) Bei Aenderungen eines sogen. ausmärkischen Bezirkes durch
sämtliche Eigentümer aller in diesem Bezirke gelegenen Grund-
stücke, wobei jeder für sich allein seine Zustimmung zu er-
teilen hat bezw. einzuvernehmen ist.
Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Juli 1892 Bd. 14 S. 13, unten § 94a Anm.
48 lit. e.
Ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70;
vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87, sowie vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 432 in § 94a
Anm. 43 Note .