Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

46 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
bezügliche ministerielle Verfügung steht den Beteiligten kein Rechts— 
mittel zu Gebote. 
Als „Beteiligte“ im Sinne des Art. 4 erscheinen alle, welche 
ein rechtliches, nicht blos thatsächliches Interesse an der frag— 
lichen Veränderung haben. Solch rechtliches Interesse ist gegeben für 
die betr. Gemeinden, für die allenfalls in die Veränderung einbezogenen 
ganzen Ortschaften (Art. 5), desgleichen für die Eigentümer der ab— 
gesonderten Markungen, aber auch für die Eigentümer der bei der 
Aenderung berührten Grundstücke. (Vergleiche hiezu Blätter für 
admin. Pr. 39, 378, Weber, Comm. zur Gem.-Ordn. Art. 4 Note 2 
und v. Kahr S. 92; ferner s. unten 8 94a Anm. 32 zu Art. 4 der 
Gem.-Ordn.) 
Dagegen erscheinen die Heimatberechtigten als solche 
nicht als Beteiligte im Sinne des Art. 4. 
Die „Zustimmung“ wird erteilt: 
1) In Gemeinden mit städtischer Verfassung — und zwar sowohl 
in den Fällen des Abs. I als in denen des Abs. II des 
Art. 4 — durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden 
städtischen Kollegien. 
2) In Landgemeinden: 
a. in den (weniger wichtigen) Fällen des Abs. II durch zu- 
stimmenden Beschluß des Gemeindeausschusses; 
b. in den Fällen (der wesentlichen Veränderung) des Abs. 1 
durch Abstimmung seitens der Gemeindeversammlung (vergl. 
Art. 146 ff. der Gem.-Ordn.), wobei jedoch mindestens 
zwei Dritteile, und zwar nicht blos der in der betr. 
Gemeindeversammlung gerade anwesenden, sondern aller 
in der Gemeinde vorhandenen Gemeindebürger 
ihre Zustimmung erteilen müssen. 
3) In und für Ortsgemeinden oder Ortschaften nach Art. 5 
der Gem.-Ordn., soferne dieselben überhaupt als „tbeteiligt" 
erscheinen (vergl. unten § 94a Anm. 32 lit. c zu Art. 4 der 
Gem.-Ordn.), durch die Ortsversammlung nach Art. 153 der 
Gem.-Ordn., und zwar gleichfalls mit dem Erfordernisse von 
Zweidrittel-Majorität in dem Falle des Abs. I Art. 4. 
4) Bei Aenderungen eines sogen. ausmärkischen Bezirkes durch 
sämtliche Eigentümer aller in diesem Bezirke gelegenen Grund- 
stücke, wobei jeder für sich allein seine Zustimmung zu er- 
teilen hat bezw. einzuvernehmen ist. 
Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Juli 1892 Bd. 14 S. 13, unten § 94a Anm. 
48 lit. e. 
Ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70; 
vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87, sowie vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 432 in § 94a 
Anm. 43 Note .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.