Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 103. 497 
Art. 103.1) 
I. Magistratsmitglieder können an der Beratung und Beschluß- 
fassung über Angelegenheiten, wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar 
berührt wird 2), nicht Teil nehmen.) 
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 80: Zur Bescheidung 
von Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen Magistratsmitglieder zu einer 
Abstimmung in einer Gemeindeangelegenheit angehalten werden, ist der Verw.= 
Ger.-Hof nicht zuständig. 
Zu Art. 103. 
1) Vergl. Art. 118 und 145 Abs. IV und V. 
i) d. h. in einer Sache, in welcher der Betreffende selbst 
Partei ist, so daß er also „Richter in eigener Sache“ wäre. Vergl. hiezu 
die Ausführungen zur Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, S. 193 Abs. 4 und 
S. 194 Abs. 1; (siehe auch unten lit. a und b). Die Beteiligung an der Sache 
muß daher entschieden eine direkte sein. 
Unter Privatinteressen sind hier eben Sonderinteressen zu verstehen, 
im Gegensatz zu den Interessen, welche (wie z. B. die Beratung über Gemeinde- 
umlagen, Gemeindenutzungen 2c.) die Allgemeinheit, die gesamte Einwohnerschaft 
berühren. 
Gewerbliche Interessen gehören auch hieher, soferne sie die betreffenden 
Magistratsmitglieder unmittelbar betreffen, wie z. B. die Bierbrauer bei Beratung 
über Einführung des Lokalmalzaufschlages, die Metzger bezüglich des Fleischauf- 
schlages, die Bäcker bezüglich des Mehlaufschlages (vergl. Entsch. des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 5, 272); dagegen erscheinen nicht unmittelbar beteiligt alle diejenigen, 
welche mit dem Genusse von Bier, Fleisch, Brod solche Gefälle indirekt mitbezahlen 
müssen, also nur mittelbar betroffen werden. Diese Berührung der Privat= oder 
Sonderinteressen kann sowohl durch Angelegenheiten des öffentlichen als des Pri- 
vatrechtes erfolgen. 
Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 267 ff. und 10, 188 ff. 
unten lit. a und b. 
Die Frage, ob Art. 103 Abs. I anwendbar ist, kann nur von Fall zu Fall 
entschieden werden. 
Im Zweifel ist jedenfalls, da Art. 103 eine Ausnahmsbestimmung enthält, 
dahin zu entscheiden, daß der Betreffende an der Beratung und Beschlußfassung 
Teil nehmen darf. 
9 s zu dieser Frage die interessanten Ausführungen in v. Kahr's Comm. 
850 ff. 
Siehe auch Art. 27 Abs. II, nach welchem Art. 103 Abs. I bei Gemeinde- 
grundteilungen nicht anwendbar ist. 
Vergl. ferner hiezu nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 5, 267 ff.: Der Begriff „Privatinteresse“ im Art. 118 Abs. I (also 
auch Art. 103 Abs. I) der Gem.-Ordn. umfaßt auch das gewerbliche 
Interesse; Gemeindebevollmächtigte (also auch Magistratsräte) dürfen 
daher an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die 
ihr gewerbliches Interesse unmittelbar berühren, nicht Teil nehmen. 
b. Bd. 10, 188 ff.: Als unmittelbare Beteiligung von Mitgliedern eines 
gemeindlichen Vertretungskörpers oder einer Gemeindeversammlung an 
einer Gemeindesache aus Privatinteresse im Sinne des Art. 145 Abf. 
IV und V, 103 Abs. 1 und 118 Abs. I der Gem.Ordn. erscheint nicht 
blos die persönliche Beteiligung hieran aus privatrechtlichen, sondern 
auch jene aus öffentlichen Beziehungen. Auf Beschlüsse derselben be- 
züglich Erhebung von Beschwerde wegen Verletzung des gemeindlichen 
Pohl, Handbuch. I1. 32
	        
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