8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 103—105. 499
gesetzte Verwaltungsbehörde die im Interesse der Gemeinde nötige
Verfügung zu treffen.)
III. Tritt die Beschlußunfähigkeit des Magistrats in einer Sache
ein, in welcher dieser als Polizei= 5) oder Distriktsverwaltungsbehörde
zu beschließen hat, so ist die Sache durch die Kreisverwaltungsstelle
an eine andere Polizei= oder Distriktsverwaltungsbehörde zu ver-
weisen. 6)7)
IV. Das in Abs. II und III vorgezeichnete Verfahren hat auch
dann einzutreten, wenn der Magistrat durch andere Hindernisse zeitlich
beschlußunfähig wird und unverschiebliche Beratungsgegenstände vor-
liegen.)
· Art. 104.
Dem Magistrate ist es anheimgegeben, bei Gegenständen, welche
besondere Fachkenntnis erheischen, Fachmänner mit ihrem Gutachten y
zu hören und erforderlichen Falles in die Sitzung zu berufen.
Art. 105.
I. Die Plenar= und Senatssitzungen des Magistrats sind öffent-
lich 1), soweit nicht Rücksichten auf das Staats= oder Gemeindewohl
oder auch berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.)
!) Abs. II des Art. 103 ist nur anwendbar bei eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten (vergl. die Fassung des Abs. III).
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 13, 246, oben bei Art. 37 Anm. 175 I lit. aj siehe speziell auch
die Ausführungen bei Bd. 13 S. 254.
b. Bd. 10, 188 ff.: oben Anm. 2 Abs. 9 lit. b. Siehe speziell ebenda
(Bd. 10) die Ausführungen auf S. 193 Abs. 1 und 2. *
5) sei es als Orts= oder als Distriktspolizeibehörds (also auch bei mittel-
baren Magistraten).
6) und zwar ohne vorherigen Versuch, den Magistrat — wie bei Abs. II.
— durch Gemeindebevollmächtigte zu ergänzen, also schon dann, wenn der Ma-
gistrat für sich allein beschlußunfähig ist. Vergl. v. Kahr S. 857.
) Eine Verweisung an eine andre Behörde findet nur in den Fällen des
Abs. III und IV des Art. 103 statt; dagegen bleibt die Zuständigkeit der un-
mittelbaren Stadtmagistrate in Verwaltungsrechtssachen auch dann unberührt,
wenn die Stadtgemeinde selbst Partei ist.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 667 in § 99 Anm. 39 S. 355
und Bd. 4, 190 ff. oben Anm. 3 lit. d.
Ferner Bd. 2, 94 oben Anm. 3 lit. a.
Zu Art. 104.
!) Diese Gutachten können auch schriftlich abgegeben werden. »
Die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sachverständigen hat die Ge-
meindekasse zu tragen. Vergl. auch Art. 116 Abs. VI.
Zu Art. 105.
1) Dieses Erfordernis der Oeffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Be-
ratung als auf die Abstimmung in der Sitzung, ferner auf alle Sitzungen, also
auch auf die, in welchen (bei unmittelbaren Magistraten) Verwaltungsrechtsgegen-
stände behandelt bezw. verbeschieden werden. ·
Abs. 1 *:) Ob dies der Fall, ist nach Lage der Sache jeweils zu entscheiden (siehe
(bs. 1I).
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