Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

500 § 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 105, 106. 
II. Die Frage, ob in einem gegebenem Falle die Oeffentlichkeit 
der Beratung oder 3) Abstimmung auszuschließen sei, wird in geheimer 
Sitzung entschieden. ) 
III. Die Oeffentlichkeit darf jedoch niemals ausgeschlossen werden, 
wenn sie durch Gesetz für bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrieben. 
ist. 9) 
IV. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung; er ist verpflichtet, 
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung den Zuhörern nicht zu 
gestatten und nötigenfalls jeden derselben, der die Ruhe der Sitzung 
in irgend einer Weise stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und 
nach Umständen abführen zu lassen. 5) 
Art. 106. 
I. Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und Anstalten, sowie 
zur Besorgung bestimmter Geschäfte 1) können auf Beschluß des Ma- 
gistrats besondere Ausschüsse:) aus Mitgliedern des Magistrats oder 
aus zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeindebürgern gebildet werden, 
deren Auswahl dem Magistrate zusteht. 3) 
II. Die hiezu berufenen Gemeindebürger 4) verrichten ihre Funktion 
unentgeltlich und haben nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen. 
III. Solche Ausschüsse sind dem Magistrate untergeordnet, an 
dessen Instruktionen gebunden und können von dem Magistrate auf- 
gelöst werden. Der Bürgermeister oder ein von ihm bezeichnetes 
Magistratsmitglied führt den Vorsitz. 
IV. Die Funktion ständiger Ausschüsse endet jedenfalls mit Ab- 
lauf der Wahlperiode, in welcher sie gebildet worden sind. 
V. Im Eirnverständnisse mit den Gemeindebevollmächtigten können 
zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen gemeinschaftliche Aus- 
"*) Der Ausschluß der Oeffentlichkeit kann sich nur auf Beratung, oder nur 
auf Abstimmung, aber auch auf beide beziehen, auch kann die Oeffentlichkeit nur 
beschränkt werden. 
!) Vergl. Art. 176 Abs. V der Gem.-Ordn. und hiezu Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 1, 372, ferner v. Kahr S. 860 f. Note 1 zu Anm. 1 lit. b. 
6) Siehe hiezu Art. 7 des bayr. Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 
zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. 
Zu Art. 106. 
1) Vorzugsweise auch zur Vorberatung wichtiger Gegenstände. 
:) Diese Ausschüsse sind wesentlich verschieden von den nach Art. 102 Abs. 
IV gebildeten Senaten, ganz besonders sind sie nicht, wie die Senate, befugt, 
bindende Beschlüsse zu fassen; sie sind vielmehr nur Hilfsorgane des Magistrats. 
Vergl. oben die Anm. 13 zu Art. 102 und den Abs. III des Art. 106. 
:) Vergl. hiezu auch die Min.-E. vom 15. Juni 1875 „die Aufstellung von 
Wsunzheitskommissionen betreffend“", besonders Ziff. 1 Abs. 4, Min.-Bl. 299. 
eb. 11, 4 f. 
« «)DieselbenbrauchennichtdemMagistrateoderdenGemeindebevollmäch-— 
tigten anzugehören, müssen aber zu Gemeindeämtern wählbar sein.
	        
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