Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

508 8 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 113, 114. 
Art. 113. 
Inwieferne den Gemeindebevollmächtigten die Ausübung von 
Präsentations= oder Vorschlagsrechten bei Besetzung von Kirchen= und 
Schuldiensten oder eine Mitwirkung hiebei zusteht, ist vorbehaltlich 
besonderer gesetzlicher Vorschriften nach der bisherigen Uebung zu 
bemessen. 1) 
Art. 114.7 
I. Haben die Gemeindebevollmächtigten in einer Sache, in welcher 
  
Zu Art. 113. 
1) Siehe hiezu Ziff. 152 bis 154 der Vollz.-Vorschr. vom 31. Oktober 1837 
zum revidierten Gem.-Ed. 1818/34 (Web. 3, 156 ff.); weiter die Min.-E. vom 
23. März 1866 (Web. 6, 602): Bewilligung von Präsentationsrechten zu Volks- 
schullehrerstellen; auch vom 20. August 1866 (Web 6, 651): Insertionsgebühren 
für Ausschreibung erledigter Präsentalionspfründen; vom 11. Januar 1867 (Web. 
6, 746): Präsentation zu Schulstellen in Städten; vom 12. Mai 1870 (Web. 8, 
530): Präsentationsrecht der Gemeinden bei Besetzung von Lehrstellen an Gewerbs- 
(etzt: Real-) Schulen. 
Vergl. auch Art. 8 Ziff. 39 und Art. 9 Abs. I des Gesetzes über den 
Verw.-Ger.-Hof; ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 1, 448 ff.: (Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in 
einer Präsentationsrechtsangelegenheit, gemeindliche Präsentation zu 
einer Meßnerstelle). 
b. Bd. 15, 49: Das Besetzungsrecht auf Stellen des niedern katholischen 
Kirchendienstpersonals steht, soweit es nicht den Magistraten vor dem 
1. Oktober 1807 überlassen war, den Kreisregierungen nach vorgängiger 
gutachtlicher Vernehmung der administrativen Unterbehörden, des 
Ortspfarrers und des Distriktsschulinspektors, zu, während der Kreis- 
regierung da, wo ein Präsentationsrecht einer Gemeinde u. s. w. besteht, 
das Bestätigungsrecht zukommt. 
(Verordn. vom 30. Dezember 1810 § 3 Abs. 1 und 3 und 86, 
Web. 1, 342; Verordn. vom 18. März 1819 „die Kompetenz der 
Magistrate" Ziff. III, Web. 1, 756; § 35 der Form.-Verordn. vom 
17. Dezember 1825, Web. 2, 291.) 
c. Bd. 15, 186: Das einem Magistrate und einem Pfarramte kumu- 
lativ zustehende Präsentationsrecht auf eine vereinigte Schul= und 
Chorregentenstelle bleibt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, auch 
nach Lostrennung des Chorregentendienstes von der Schulstelle in seiner 
kumulativen Eigenschaft aufrecht. 
Zu Art. 114. 
1) Zu Art. 114 siehe meine Abhandlung in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 
1895 Nr. 25 „Gemeinschaftliche Sitzungen“. 
Außer in den durch Art. 114 bezeichneten Fällen haben gemeinschaftliche 
Sitzungen nach spezieller Bestimmung der Gem.-Ordn. noch stattzufinden gemäß 
Art. 88 Abs. V, 89 Abs. V, 118 Abs. III (ferner Art. 23 Abs. 1I des Armen- 
gesetzes; weiter zur Wahl von Vertrauensmännern für den Ausschuß zur Auswahl 
von Schöffen (und Geschworenen) nach Art. 24 des bayer. Ausführungsgesetzes zum 
Reichs-Ger.-Verf.-Gesetz vom 27. Januar 1877, endlich zur Wahl von Steuer- 
ausschußmitgliedern nach Art. 32 des Einkommen-, Art. 17 des Kapitalrenten- 
und Art. 29 des Gewerbsteuergesetzes.
	        
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