Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

512 8 126. VI. Geschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten. Art. 118, 119. 
III. Kann auch auf diese Weise eine beschlußfähige Versammlung 
nicht gebildet werden, so sind die unbeteiligten Mitglieder des Ma- 
gistrats und der Gemeindebevollmächtigten durch den Bürgermeister 
zu einer Versammlung zu vereinigen, in welcher der Beschluß 5) 
durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden ) gefaßt 3) wird und 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden 5) entscheidet. 
Art. 119. 
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt, eine Geschäftsordnung 
aufzustellen und zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Aus- 
schüsse ) aus ihrer Mitte zu bilden.2) 
§ 127. 
VII. Distriktsvorsteher. 
Art. 120. 
I. Die größeren 1) Städte sollen von dem Magistrate nach 
Straßen und Plätzen in Distrikte mit eigenen Distriktsvorstehern?) 
eingeteilt werden. 
II. Die Distriktsvorsteher werden vom Magistrate für jeden 
Distrikt aus den zu Gemeindeämtern wählbaren Einwohnern desselben 
  
  
*) Es findet also sowohl gemeinschaftliche Beratung als auch gemeinschaft- 
liche Abstimmung statt. Siehe dagegen Art. 114 Abs. II. 
*) nicht der Abstimmenden; siehe dagegen Art. 102 Abs. II Ziff. 3; Art. 
117 Abs. II Ziff. 3; also werden im vorliegenden Falle auch die gezählt, welche 
sich etwa der Abstimmung enthalten bezw. nicht mitstimmen, wie z. B. die technischen 
Magistratsmitglieder, in deren Wirkungskreis die fragliche Sache nicht einschlägt. 
5) d. h. des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters (nicht des Vor- 
stands des Gemeindekollegiums), welcher in solchen Sitzungen den Vorsitz zu führen 
hat. Wenn also die Hälfte der Anwesenden für die gleiche Meinung stimmt 
und bei dieser Hälfte sich auch der Bürgermeister befindet, ist ein giltiger Beschluß 
perfekt. 
Zu Art. 119. 
!) Es können dies ständige Ausschüsse (z. B. für alle Immobilien-Ange- 
legenheiten oder für alle Finanzangelegenheiten überhaupt — Immobilien-, 
Finanz-Ausschuß —) oder auch nur für einzelne bestimmte Beratungsgegenstände 
eingesetzte sein. 
2) Die Bestimmung des Art. 106 Abs. IV findet hier analoge Anwendung. 
Zu Art. 120. 
1) Es bleibt jedem Magistrate selbst anheimgegeben, zu entscheiden, ob die 
Stadt in Distrikte eingeteilt und demnach als „größere“ im Sinne des Art. 120 
gelten soll. 
*) Die Distriktsvorsteher sind keine selbständigen „Organe“ der Gemeinde 
wie Magistrat und Gemeindebevollmächtigte, sondern lediglich Gehilfen des Ma- 
gistrates und erscheinen nur insoferne indirekt als gemeindliche Organe (im weiteren 
Sinne; Vollzugs= oder Hilfsorgane).
	        
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