48 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
Innern, haben sich mit dem Ersuchen um gutachtliche Aeußerung ge-
mäß Art. 75 des Ausf.-Ges. vom 23. Februar 1879 zum Reichs-
Ger.-Verf.-Ges. an die kgl. Präsidenten der betr. Oberlandesgerichte
zu wenden. Diese Präsidenten aber haben vor Abgabe ihres Gut-
achtens die Vorstände der einschlägigen kgl. Landgerichte, dann die
Vorstände der betr. kgl. Amtsgerichte, soferne die Einvernahme der
letzterwähnten Gerichtsvorstände nicht bereits durch die Distriktsver-
waltungsbehörde erfolgt ist, zu hören und sich zugleich mit dem betr.
kgl. Oberstaatsanwalte zu benehmen und diesem bei etwaiger Meinungs-
verschiedenheit die Abgabe eines gesonderten, an die kgl. Kreisregierung,
Kammer des Innern, zu richtenden Gutachten anheimzustellen."
Ferner Min.-E. vom 24. Februar 1871 (Web. 8, 716 f.) „die
Veränderungen in der Bildung der Gerichts= und Verwaltungsbezirke
betr.“: „Bei der Vorlage von Gesuchen und Gutachten, welche eine
Veränderung in den Gerichts= und Verwaltungssprengeln bezielen,
sind jederzeit zwei von der kgl. Steuerkataster-Kommission zu erholende
Uebersichtskarten der betr. Landgerichtsbezirke beizufügen. In der
einen Karte sind die bezüglichen Gemeinde-, Pfarrei= und Schul-
sprengel farbig einzutragen. In der anderen sind lediglich die be-
stehenden und die bezielten Grenzen der Landgerichte und Bezirks-
ämter (unmittelbaren Städte), soferne Abweichungen bestehen, auch der
Rentämter einzuzeichnen 2c." 2)
Was die Kosten des Verfahrens anbelangt, so ist folgendes
zu bemerken:
a. Eine Gebühr kommt für die Min.-E., durch welche über
eine Gemeindebezirks-Veränderung entschieden wird, nur dann
zur Anwendung bezw. zur Erhebung, wenn gemäß Art. 196
des Gebührengesetzes eine solche für den Fall zu erheben ist,
daß ein von vorneherein offenbar unbegründeter Abänderungs-
antrag abgewiesen wurde.
b. Ueber diejenigen Kosten, bezw. Barauslagen, welche für Bei-
schaffung der nötigen Kataster= oder Situationspläne, der
Grundsteuerkataster, für Karten, für Ummessung 2c. oder für
die Berichtigung der Hypothekenbücher entstehen, trifft das
kgl. Staatsministerium des Innern spezielle Entscheidung und
werden dieselben auf die Staatskasse übernommen, wenn die
Veränderung des Gemeindebezirks vorzugsweise im öffent-
lichen Interesse erfolgt, dagegen werden sie den Antragstellern
überbürdet, wenn diese Veränderung vorzugsweise in deren
Interesse erfolgte bezw. erfolgen sollte.
Siehe v. Kahr S. 107.
:7) Im übrigen s. die ausführlichen Darstellungen dieses Verfahrens in
§ 94 a Anm. 47 a zu Art. 4 der Gem.-Ordn. (v. Kahr, Comm. S. 106 f.).
Vergl. auch oben Anm. 19.