Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. Art. 127. 517 
IV. Außerdem kann einem Ausschußmitgliede aus triftigen Grün- 
den die nachgesuchte Entlassung durch Beschluß des Gemeindeausschusses 
mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 4) bewilligt 
werden. 3) 
V. Ausschußmitglieder, welche wegen eines Verbrechens oder 
eines solchen Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden kann, in die öffentliche Sitzung eines 
Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen für die Dauer des Straf- 
verfahrens der Suspension vom Amte, welche durch die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde in Vollzug gesetzt wird. 5) 
des Gemeindeausschusses über die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes 
eines Mitgliedes des Gemeindeausschusses aus demselben kann nur durch eine den 
gesetzlichen Vorschriften entsprechende förmliche Beschlußfassung des Gemeinde- 
ausschusses erfolgen. 
Gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeindebehörden können von der zuständigen 
Staatsaufsichtsbehörde nicht aufgehoben und durch einen staatsaufsichtlichen Be- 
schluß ersetzt werden, ohne daß vorher die betreffende Gemeindebehörde zur Zurück- 
nahme des gesetzwidrigen Beschlusses binnen angemessener Frist aufgefordert wurde. 
“) im Falle der Genehmigung (nicht aber der Abweisung) des Aus- 
trittsgesuches seitens des Gemeindeausschusses. 
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 510 in Anm. 5 lit. b. 
5) Zu Art. 127 vergl. folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 1, 423: Zu jenen Verhältnissen, welche im Sinne des Art. 127 
Abs. II einem Mitgliede des Gemeindeausschusses „die Fortführung 
des Amtes unmöglich machen“ und die gemäß Abs. III vom Gemeinde- 
ausschusse auszusprechende Notwendigkeit des Austrittes bedingen, zählen 
Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nicht, auch wenn dieselben 
eine Schwächung des Ansehens des betreffenden Ausschußmitgliedes zur 
Folge haben. Abgesehen von denjenigen strafrechtlichen Verurteilungen, 
welche gemäß Art. 170 Abs. 1 und Art. 172 Abs. I den Verlust der 
Wählbarkeit begründen, können strafgerichtliche wie disziplinäre Ver- 
urteilungen eines Gemeindeausschußmitgliedes nur im Wege der dis- 
ziplinären Einschreitung zur Entlassung desselben führen, welche aber 
nicht dem Gemeindeausschusse, sondern nach Maßgabe des Art. 167 
Abs. II der vorgesetzten Kreisregierung zusteht. 
b. Bd. 2, 510: Zur Entscheidung von Beschwerden gegen Beschlüsse der 
Aufsichtsbehörden, wodurch die von einem Gemeindeausschußmitgliede 
auf Grund der Art. 127 Abs. IV der Gem.-Ordn. nachgesuchte Ent- 
lassung versagt wird, ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig. 
. Bd. 4, 8: Ueber die Zulässigkeit des Austrittes eines Gemeindeausschuß- 
mitgliedes aus dem Gemeindeausschusse wegen körperlicher oder geistiger 
53 hat der betreffende Gemeindeausschuß in I. Instanz zu ent- 
eiden. 
d. Bd. 8, 112: Die Gemeindeordnung kennt weder eine bedingungsweise 
Annahme der Wahl durch den Gewählten, noch einen bedingten Verzicht 
auf den Gebrauch eines Ablehnungsgrundes. Bei einem Austritts- 
gesuche aus dem Gemeindeausschusse gemäß Art. 127 Abs. I obliegt 
die Erbringung des einschlägigen Beweismateriales dem Antragsteller. 
e. Bd. 6, 189: Eine der letztinstanziellen Entsch des Verw.-Ger.-Hofes 
überwiesene Streitigkeit über die Verpflichtung zum Austritt aus einem 
Gemeindeamte liegt auch dann vor, wenn ein Gemeindeausschußmitglied 
die Berechtigung zur Fortführung des Gemeindeamtes, welche ihm 
 
	        
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