518 § 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. Art. 128—129.
Art. 128 (61).
I. Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die Mitglieder des Ge-
meindeausschusses den andern Gemeindebürgern vor.
II. Die Dienstzeichen der Bürgermeister und der Beigeordneten
werden durch Verordnung bestimmt.
Art. 129 (62).
I. Dem Bürgermeister kann überlassen werden, gegen angemessene
Entschädigung für Herstellung der nötigen schriftlichen Arbeiten Sorge
zu tragen. Wird diese Einrichtung nicht getroffen, so ist unter Aus-
werfung einer angemessenen Besoldung 1) ein Gemeindeschreiber auf-
zustellen 1), dem die Verpflichtung aufgelegt werden kann, die Vor-
anschläge und Rechnungen über den Gemeinde= und Stiftungshaushalt
für die betreffenden Verwalter herzustellen.
II. Mehrere benachbarte Gemeinden können sich zur gemeinschaft-
lichen Bestellung eines Gemeindeschreibers vereinigen.)
III. Die Gemeinden sind befugt, für sich allein oder in Gemein-
schaft?) mit anderen rechnungsverständige Einnehmer 3) zur Besorgung
des Kasse= und Rechnungswesens für den Gemeinde= und Stiftungs-
haushalt aufzustellen und angemessen zu besolden. Die aufgestellten
Einnehmer bedürfen der Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde und sind zur Kautionsleistung verpflichtet.
IV. Außerdem haben die Gemeinden das sonst notwendige Dienst-
personal aufzustellen. 4) 5) 6)
wegen freiwillig erfolgten Austrittes aus dem Gemeindeausschusse be-
stritten wird, mit der Behauptung in Anspruch nimmt, daß er das
gestellte Gesuch um Dienstenthebung zurückgenommen habe und daß er
gesetzlich zum Austritte nicht verpflichtet sei. ·
f. Bd. 4, 28: Sobald sich bei Gemeindewahlen der Wahlausschuß auf-
gelöst hat, ist derselbe zur Beschlußfassung über Wahlablehnung nicht
mehr zuständig. Auch die Distriktsverwaltungsbehörde ist nicht zu-
ständig, über solche Ablehnungen Beschluß zu fassen. Vielmehr bemißt
sich in solchen Fällen das weitere Verfahren (für Gemeinden mit Land-
gemeindeverfassung) nach Art. 127 Abs. I und III der Gem.-Ordn.
Zu Art. 129.
1) Siehe Art. 132 Abs. I, auch 159 Abs. 1I Ziff. 8. Zur Uebernahme der
Gemeindeschreiberei sind die Volksschullehrer nicht verpflichtet.
er Siehe hiezu Art. 37 des Distriktsratsgesetzes (ferner vergl. Art. 141
Abs.
2) Diese gehören zu den „besonderen Verwaltern“ im Sinne des Art. 134
Abs. 1; siehe Art. 132 und 134 Abs. IV.
Zum Begriff „rechnungsverständig“ siehe Min.-E. vom 28. Februar 1870
(Web. 8, 504), Abs. 3 und 5, abgedruckt unten bei Art. 134 Anm. 2 a. E.
Bezüglich der Verpflichtungen dieser Einnehmer siehe die Min.-E. vom
12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 ff.), die formelle Behandlung des Kassawesens in
den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung, besonders die Ziff. 2 bis 5 desselben.
*) Bezüglich des polizeilichen Personales siehe Art. 141; auch Art. 10 ff.
des Forstgesetzes oben S. 244.