Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 130. 519 
V. Die Dienstesauszeichnung der zu polizeilichen Verrichtungen 
verwendeten Gemeindebediensteten wird durch Verordnung bestimmt.)) 
II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. 
8§ 131. A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten. 
Art. 130 (54).1) 
Die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 1) werden vom Ge- 
meindeausschusse verwaltet 2); derselbe erläßt innerhalb seiner Zuständig- 
keit statutarische Bestimmungen 22) und vertritt die Gemeinde in ihren 
Rechten und Verbindlichkeiten. 3) 
5) Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 157 in Anm. 7 zu 
Art. 141. 
6) Bezüglich der Verpflichtung siehe für die Polizei= und Waldschutzbedien- 
steten Art. 141 Abs. III und VII, für die übrigen Art. 79 Abs. II, welcher 
auch hier analoge Anwendung findet. 
7) Siehe die Verordn. vom 12. Mai 1888 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 453; 
Web. 19, 63 besonders 65), die Dienstkleidung und die Dienstauszeichnung der 
zu polizeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebediensteten in den Gemeinden 
des Königreichs betreffend, speziell § 4 Abs. I1: Die Polizeidiener (in Land- 
gemeinden) tragen die für die Polizeimannschaft in den Gemeinden mit städtischer 
Verfassung vorgeschriebene Dienstmütze (8 1 a Abs. 2 Il. c) 2c. 2c. 
Zu Art. 130. 
!) Vergl. hiezu Art. 84 Anm. 
:2) Hier gilt als Grundsatz, daß der Gemeindeausschuß in allen Gemeinde- 
angelegenheiten Beschluß zu fassen hat, für welche nicht ausdrücklich die Zuständig- 
keit der Gemeindeversammlung vom Gesetze vorbehalten ist; (außerdem vergl. noch 
Art. 147 Abs. I). 
Desgleichen kann — wie oben zu Art. 84 bezüglich des Verhältnisses 
zwischen Magistrat und Gemeindekollegium in Städten gesagt ist, — die Zuständig- 
keit der Gemeindeversammlung nicht ohne Weiteres durch den Gemeindeausschuß 
dadurch erweitert werden, daß Angelegenheiten, zu deren Behandlung der letztere 
zuständig ist, einfach der Gemeindeversammlung überwiesen werden: derartige 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung wären ungiltig; der Gemeindeausschuß darf 
auf seine Zuständigkeit zu Gunsten der Gemeindeversammlung nicht verzichten. 
3a) Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 103 ff. besonders 
107: In Bezug auf Gemeindeanstalten steht den Gemeindeverwaltungen nach Art. 
84 und 130 der Gem.-Ordn. unzweifelhaft die Befugnis zu, über die Bedingungen 
und die Art und Weise der Benützung, dann der Gegenleistungen für letztere sta- 
tutarische Bestimmungen zu erlassen. 
*) Zu Art. 130 siehe noch weiter nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 1, 417: Das Recht der Beschwerde gegen Bescheide der Verwaltungs- 
rechtsinstanzen, wodurch einer Gemeinde die Uebernahme einer strittigen 
Wegunterhaltungspflicht zugewiesen wurde, steht allein dem Gemeinde- 
ausschusse zu. Die Beschwerdeerhebung durch einzelne Gemeindeglieder 
ist unstatthaft. 
b. Bd. 2, 12: Gegen Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht 
über die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten kann auf 
Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 nur von 
der Gemeinde durch ihre zur Verwaltung der eigentlichen Gemeinde-
	        
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