522 § 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 131— 133.
Art. 132 (64).
I. Der Gemeindeausschuß stellt 1) den Gemeindeschreiber und die
sonst erforderlichen Bediensteten in widerruflicher Weise ) an und be-
stimmt deren Funktionsgehalt.
II. Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde, an die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde 3) den Funktionsbezug des Bürgermeisters 4) und
beschließt über die den Verwaltern des Gemeinde= und Stiftungs-
Vermögens zu gewährende Entschädigung.ö)
Art. 133 (66).
I. Der Gemeindeausschuß führt den Gemeindehaushalt; er hat
für Erhaltung des Vermögens und für Erfüllung der Verbindlich-
keiten der Gemeinde zu sorgen. 1)2)
10) Zu Art. 131 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
a. Bd. 1, 85 Abs. 2: (für die Pfalz, analog auch hier anwendbar).
b. Bd. 2, 556 Abs. 2: Eine von dem Bürgermeister einer Gemeinde
Namens derselben bei einer kontradiktonischen Verhandlung abgegebene
Erklärung ist gegenüber der Gegenpartei auch dann rechtswirksam, wenn
der Bürgermeister gegen den Sinn der von ihm vertretenen Gemeinde
gehandelt hat. Der letztere Umstand kann nur eine Haftungsverbind-
lichkeit des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde begründen.
c. Bd. 2, 609 Abs. 2 und 3: Ein ortspolizeilicher Ausweis dahin lau-
tend, daß der der ausstellenden Behörde unbekannte Inhaber sich bei
letzterer mit der unbeglaubigten Angabe gemeldet habe, er sei von
einem bestimmten Orte gebürtig und seine Legitimationspapiere seien
ihm entwendet worden, kann weder unter die Reisepässe, noch unter die
sonstigen Reisepapiere im Sinne des Gesetzes gezählt werden. Durch
Ausstellung eines derartigen Ausweises macht sich der Bürgermeister
surer, andgemeinde einer Ueberschreitung sesner Amtsbefugnisse nicht
huldig.
Zu Art. 132.
1) Vergl. Art. 129 der Gem.-Ordn.
) Siehe hiezu Art. 141 Abs. I.
Ein Dienstesdefinitivum bezw. Stabilität mit Pensionsrechten nach Ana-
logie des Art. 77 Abs. III zu gewähren steht den Landgemeinden nicht zu; frei-
willige Gewährung von Sustentationen an dienstunfähige Gemeindebedienstete resp.
deren Hinterbliebene ist jedoch nicht ausgeschlossen.
":) Nach Art. 163 der Gem.-Ordn.
*) Vergl. Art. 125 Abs. II.
5) Diese Festsetzung erfolgt lediglich nach freiem Ermessen der Gemeinde;
eine Beschwerde an die vorgesetzte Behörde resp. Ausübung des Staatsaussichts-
rechtes ist hier ausgeschlossen.
Vergl. auch noch Art. 159 Abs. I1 Ziff. 8.
Zu Art. 133.
1) Vergl. die Aum. zu Art. 86 Abs. I (auch zu Art. 130 bezw. 84).
:) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 719, auch Bd. 4, 87 ff.
besonders 90.