8 132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 138. 527
IV. Er hat bei Verletzung der Strafgesetze die zur Ermöglichung
und Sicherung der gerichtlichen Einschreitung zulässigen vorläufigen
Maßregeln, soweit nötig, vorzukehren und die Gerichte bei Führung
der Untersuchungen, insbesondere bezüglich der Aufnahme und Samm—
lung der Beweismittel, entsprechend zu unterstützen sowie in allen
Fällen, in welchen die Festnahme einer Person zulässig und veranlaßt
erscheint, diese Festnahme zu bewirken. 8) Er ist verpflichtet, nötigen-
falls für den Transport der von den Bediensteten des Staates im
Gemeindebezirke Aufgegriffenen an die Distriktspolizeibehörde oder den
Einzelnrichter des Bezirkes gegen Ersatz der Kosten aus Staats-
mitteln?) zu sorgen.
V. Ihm liegt ob, die augenblicklichen Vorkehrungen gegen Ge-
fahren für das Leben und Eigentum zu treffen 10) 104), die Anstalten
für Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt in der Gemeinde zu be-
aussichtigen 11) und namentlich sein Augenmerk auf die öffentliche
Reinlichkeit, die Einrichtungen 11) für Gesundheit 12), die Feuerbeschau
und Feuerlöschanstalten, die öffentlichen Wege 128), Stege, Brücken,
der Verordn. vom gleichen Tage über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
betreffend (Web. 13, 354 f. und Min.-Bl. 367), besonders Ziff. 7 derselben; end-
lich auch Art. 127 des Forstgesetzes von 1896 (Web. 23, 726).
Vergl. auch unten Art. 141 der Gem.-Ordn. Anm. 9 und 10.
8) Zu Abs. IV siehe die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: 88 98, 105,
127, 161 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Art. 127 ff. des Forstgesetzes in der
Textierung von 1896, ferner § 153 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. und Art. 56 des
bayer. Ausführungsgesetzes zu demselben. Im Uebrigen siehe vorstehende Anm. 7.
*") Die Kosten der Festnahme inkl. der damit verbundenen Verwahrung hat
dagegen die Gemeinde selbst zu tragen (Art. 142).
10) Vergl. z. B. Art. 17 des Uferschutzgesetzes vom 28. Mai 1852 (Web.
4, 455).
50%C Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 470: Die nach Art. 138
Abs. V der Gem.-Ordn. dem Bürgermeister in Landgemeinden zukommende Ver-
pflichtung, die augenblicklichen Vorkehrungen gegen Gefahren für fremdes Eigentum
zu treffen, hat ihre natürliche Grenze regelmäßig in dem der polizeilichen Thätig-
keit überhaupt zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse und in dem
wirklichen Bedürfnisse einer obrigkeitlichen Einschreitung zur Erreichung jenes
weckes.
8 11) Diese Aufgabe des Bürgermeisters überschreitet offenbar die Grenze der
Polizei und führt in das Gebiet der Wohlfahrtspflege und damit in das der Ge-
meindeverwaltung über, streift — wenigstens indirekt — sogar den Kreis der
eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, eine Erscheinung, welche sich bei der Schwierig-
keit der Festsetzung einer unverrückbaren Grenze zwischen Polizei und Verwaltung
in der Praxis gar oft geltend macht. Vergl. hiezu Anm. 2 zu Art. 84 S. 472
und besonders Anm. 2 zu Art. 95 S. 488, ferner die nachstehende Anm. 12.
1,) z. B. öffentliche Badeanstalten, öffentliche Anlagen, öffentliche Spiel-
und Turnplätze, ferner die bei v. Kahr S. 918 aufgeführten: Krankenanstalten,
Leichenhäuser, Friedhöfe, Desinfektionsanstalten, Schlachthäuser, die Fleischbeschau
inkl. Trichinenbeschau, desgleichen sonstige Anstalten für chemische oder mikrosko-
pische Untersuchungen von Nahrungs= und Genußmitteln.
1°#) inkl. der Bezeichnung dieser öffentlichen Wege und Plätze und der
Hausnummerierung, sowie der Distriktseinteilung.
Ueber Hausnummerierung siehe oben § 94 S. 39 f., besonders die daselbst
angeführte Min.-E. vom 16. Mai 1879 (Min.-Bl. 219, Web. 13, 23 f.), sowie