528 8132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 138, 139.
Brunnen und Wasserleitungen, den Verkauf von Lebensmitteln 18),
den Marktverkehr 13), dann auf Maß und Gewicht“) zu richten und
die entsprechenden Verfügungen und Maßregeln zu treffen oder zu
veranlassen.
VI. Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß alljährlich
mindestens einmal die Flur= und Markungs-Grenzen von den Feld-
geschworenen nach Maßgabe des Art. 21 des Vermarkungsgesetzes vom
16. Mai 1868 umgangen und die zur Anzeige gebrachten Mängel
abgestellt werden. 15)
Art. 139 (73).
I. Der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten sind ver-
pflichtet, sich nach Anordnung 1) des Bürgermeisters zu polizeilichen
Geschäften verwenden zu lassen.2)
II. In den vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten Orten
kann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeausschusses, in dessen
Ermangelung ein vom Gemeindeausschuß gewählter Ortsführer 3) mit
Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde als Gehilfe der
Polizeiverwaltung aufgestellt werden.") Dieser hat in dringenden
§ 18 der Instruktion zum Vollzuge des Brandversicherungsgesetzes vom 30. Juni
1875 (Web. 11, 47 ff., Min.-Bl 333, oben S. 40).
18) inkl. der in Abs. II vorgesehenen „nötigen Visitationen“. Siehe hiezu
Krais 4. Aufl. Bd. 2, S. 108 ff. und besonders 285 ff. (Lebensmittelpolizei).
14) Ueber Maß= und Gewichtspolizei. Siehe Krais 4. Aufl. Bd. 3, S. 167 ff.
1!5) Siehe Anm. 5 zu Art. 92 Abs. III der Gem.-Ordn., oben S. 487 und
Art. 21 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 (Web. 7, 296) über die Vermarkung
der Grundstücke: Die Feldgeschworenen sind ferner verpflichtet, die Grenzmarken
der gesamten Gemeindeflur und der etwa besonders vermarkten Abteilungen der-
selben (Gewanne), dann jene der Privatgrundstücke zu beaufsichtigen und zu diesem
Behufe die fraglichen Grenzen infolge Aufforderung des Vorstandes
der Gemeinde, sowie nach der näheren Anweisung der Dienstesinstruktion
periodisch zu begehen und zu besichtigen, die hiebei wahrgenommenen Mängel aber
binnen 24 Stunden dem Vorstande der Gemeinde, sowie den etwa speziell betei-
ligten Grundeigentümern behufs der sofortigen Abhilfe anzuzeigen.
Zu Art. 139.
1) gleichbedeutend mit „unter seiner Leitung“ im Art. 94.
2) Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 18, 198 in Anm. 4 a zu
Art. 125 Abs. III. ·
8)SieheBayer.Gem.-Ze«1tg.Jahrg.1892S.837ff.und853ff.,speziell
859: Stellung und Wirkungskreis der Ortsführer.
Der Ortsführer ist im Gegensatz zu den nach Abs. J beauftragten Bei—
geordneten und Gemeindebevollmächtigten nicht an die Weisungen des Bürger—
meisters gebunden, sondern erscheint innerhalb des ihm durch Abs. II zugewiesenen
Wirkungskreises als selbständiger Gehilfe der Polizeiverwaltung: Nur wenn es sich
um den Vollzug von Aufträgen des Bürgermeisters handelt, ist er natürlich der
Leitung des Bürgermeisters unterstellt und handelt er solchen Falles unter all—
gemeiner Verantwortlichkeit des Bürgermeisters.
)) Und zwar nach Beschluß des Gemeindeausschusses, der lediglich nach
freiem Ermessen zu fassen ist.