Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

528 8132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 138, 139. 
Brunnen und Wasserleitungen, den Verkauf von Lebensmitteln 18), 
den Marktverkehr 13), dann auf Maß und Gewicht“) zu richten und 
die entsprechenden Verfügungen und Maßregeln zu treffen oder zu 
veranlassen. 
VI. Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß alljährlich 
mindestens einmal die Flur= und Markungs-Grenzen von den Feld- 
geschworenen nach Maßgabe des Art. 21 des Vermarkungsgesetzes vom 
16. Mai 1868 umgangen und die zur Anzeige gebrachten Mängel 
abgestellt werden. 15) 
Art. 139 (73). 
I. Der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten sind ver- 
pflichtet, sich nach Anordnung 1) des Bürgermeisters zu polizeilichen 
Geschäften verwenden zu lassen.2) 
II. In den vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten Orten 
kann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeausschusses, in dessen 
Ermangelung ein vom Gemeindeausschuß gewählter Ortsführer 3) mit 
Zustimmung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde als Gehilfe der 
Polizeiverwaltung aufgestellt werden.") Dieser hat in dringenden 
§ 18 der Instruktion zum Vollzuge des Brandversicherungsgesetzes vom 30. Juni 
1875 (Web. 11, 47 ff., Min.-Bl 333, oben S. 40). 
18) inkl. der in Abs. II vorgesehenen „nötigen Visitationen“. Siehe hiezu 
Krais 4. Aufl. Bd. 2, S. 108 ff. und besonders 285 ff. (Lebensmittelpolizei). 
14) Ueber Maß= und Gewichtspolizei. Siehe Krais 4. Aufl. Bd. 3, S. 167 ff. 
1!5) Siehe Anm. 5 zu Art. 92 Abs. III der Gem.-Ordn., oben S. 487 und 
Art. 21 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 (Web. 7, 296) über die Vermarkung 
der Grundstücke: Die Feldgeschworenen sind ferner verpflichtet, die Grenzmarken 
der gesamten Gemeindeflur und der etwa besonders vermarkten Abteilungen der- 
selben (Gewanne), dann jene der Privatgrundstücke zu beaufsichtigen und zu diesem 
Behufe die fraglichen Grenzen infolge Aufforderung des Vorstandes 
der Gemeinde, sowie nach der näheren Anweisung der Dienstesinstruktion 
periodisch zu begehen und zu besichtigen, die hiebei wahrgenommenen Mängel aber 
binnen 24 Stunden dem Vorstande der Gemeinde, sowie den etwa speziell betei- 
ligten Grundeigentümern behufs der sofortigen Abhilfe anzuzeigen. 
Zu Art. 139. 
1) gleichbedeutend mit „unter seiner Leitung“ im Art. 94. 
2) Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 18, 198 in Anm. 4 a zu 
Art. 125 Abs. III. · 
8)SieheBayer.Gem.-Ze«1tg.Jahrg.1892S.837ff.und853ff.,speziell 
859: Stellung und Wirkungskreis der Ortsführer. 
Der Ortsführer ist im Gegensatz zu den nach Abs. J beauftragten Bei— 
geordneten und Gemeindebevollmächtigten nicht an die Weisungen des Bürger— 
meisters gebunden, sondern erscheint innerhalb des ihm durch Abs. II zugewiesenen 
Wirkungskreises als selbständiger Gehilfe der Polizeiverwaltung: Nur wenn es sich 
um den Vollzug von Aufträgen des Bürgermeisters handelt, ist er natürlich der 
Leitung des Bürgermeisters unterstellt und handelt er solchen Falles unter all— 
gemeiner Verantwortlichkeit des Bürgermeisters. 
)) Und zwar nach Beschluß des Gemeindeausschusses, der lediglich nach 
freiem Ermessen zu fassen ist.
	        
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