§ 132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 139—141. 529
Fällen statt des Bürgermeisters zu handeln, außerdem dessen Aufträge
zu vollziehen, die notwendigen Anzeigen an denselben zu machen und
die Beseitigung gesetzwidriger Zustände in der Ortschaft zu veran-
lassen.3)
Art. 140 (74).
I. Der Gemeindeausschuß erläßt die ortspolizeilichen Vorschriften
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 1)2)
II. Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen und Anstalten,
mit deren Ausführung Kosten für die Gemeinden verbunden sind.3)
Art. 141 (75).5)
I. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die notwendigen Dienstes-
leistungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes 1)
geeignete:) Diener in widerruflicher Weise „) aufzustellen, denselben
––.."
Die Wählbarkeit des betreffenden Ortsführers bezw. die Ablehnung der
Wahl bestimmt sich nach Art. 172 Abs. I mit 174 der Gem.-Ordn. Die aus der
Zahl der Gemeindeausschußmitglieder genommenen Gehilfen der Polizeiverwaltung
sind nach Art. 139 Abs. I zur Annahme dieser Funktion verpflichtet. Die Funk-
tion dieser Gehilfen bezw. Ortsführer erlischt mit Ablauf der 6 jährigen Wahl-
periode. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 18 unten bei Art. 153.
Zu Art. 140.
1) Siehe Anm. 1 Abs. 3 zu Art. 92 oben S. 486; vergl. auch Art. 150
Abs. IV.
n :) Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 447: Gegen Beschlüsse
der Kreisregierungen, Kammern des Innern, wodurch ortspolizeilichen Vorschriften
die Vollziehbarkeit versagt wird, kann nicht auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des
Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes wegen Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungs-
rechtes Beschwerde zum Verw.-Ger.-Hof erhoben werden. "
Siehe auch Bd. 3, 218, ferner Bd. 3, 364: Zur letztinstanziellen Be-
scheidung von Beschwerden gegen die erfolgte Erlassung polizeilicher Vorschriften
an und für sich ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig.
8) Vergl. dagegen die Befugnisse des Bürgermeisters oben bei Art. 138.
Zu Art. 141.
*) Der Art. 141 gilt für Land gemeinden speziell. — Vergl. hiezu die
Bestimmung des Art. 38 Abs. I verb.: „Die Aufstellung des zur Handhabung
der Ortspolizei rc. erforderlichen Ortspolizei= und Feldschutzpersonales“, welche
für alle Gemeinden gilt. (Für Städte besonders vergl. Art. 73 Abs. II, 77 Abs.
II und III, 85 und 95 Abs. 1). Siehe auch Art. 156.
1!) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 98, oben S. 409 Anm. 18
zu Art. 38. ç
„:) Um „geeignete“ Diener zu erhalten, müssen die Gemeinden auch einen
entsprechenden Gehalt gewähren. Wenn nun auch die Gemeinden im allgemeinen
bei Festsetzung des Gehaltes und der sonstigen Bezüge freie Hand haben, so hat
doch andrerseits die Staatsaufsichtsbehörde angesichts des Wortlautes des Art. 141
die Befugnis darauf zu dringen, daß diese Diener „geeignet“ und daß die ihnen
zugewiesenen Bezüge „zur Sicherung ihrer Subsistenz genügend“ sind. Vergl.
hiezu v. Kahr S. 524 . Siehe auch Anm. 7 und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 4, 157 daselbst. Z
:) Dieselben können also jederzeit auf Grund eines Beschlusses des
Pohl, Handbuch. II. 34