§ 132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 141. 531
IV. In dieser Eigenschaft steht denselben die Befugnis zu, aus
Anlaß der Verübung strafbarer Handlungen in den gesetzlich zulässigen
Fällen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften Personen
festzunehmen, sowie zur Sicherung des Beweises gegen die auf frischer
That Betretenen Pfändungen vorzunehmen. # 10)
V. Wenn eine Gemeinde es unterläßt, ungeachtet eines ihr durch
die vorgesetzte Behörde erteilten Auftrages innerhalb der ihr vor-
gestreckten Frist die in Abs. 1 genannten Diener aufzustellen, so ist
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde befugt, diese für die Gemeinde zu
bestellen, deren Gehalt festzusetzen und auf die Gemeindekasse anzu-
weisen. Diese Folge der Fristversäumung ist in der Aufforderung
ausdrücklich zu erwähnen.
VI. Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich mit
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zur gemeinschaft-
lichen Bestellung der in Abs. 1I bezeichneten Bediensteten vereinigen. 10)
VII. Hinsichtlich der Aufstellung und Verpflichtung des Wald-
nicht den amtlichen Glauben öffentlicher Diener und nicht die Befugnis zur Vor-
nahme der in Abs. IV bezeichneten Handlungen.
Modifiziert erscheint die Bestimmung des Schlußsatzes des Art. 141 Abs. III
durch die spätere Bestimmung des 8 359 des Reichs-Str.-Ges.-B., ferner durch
8 60 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (durch letztere Bestimmung ist die Vernehmung
auf Diensteid weggefallen und ist jeder Zeuge zu beeidigen). Vergl. hiezu die
reichsgerichtliche Entscheidung bei Reg. 3, 304, besonders die Bemerkungen in der
Note ; ferner 4, 342: Beamtenqualität und Verpflichtung; Verhältnis des § 359
Reichs-Str.-Ges.-Buch zum Landesstaatsrecht; 9, 212: Beeidigung als Voraus-
setzung der Beamtenqualität; besonders 10, 290: Beamtenqualität und Verpflichtung
in Bezug auf bayr. Fleischbeschauer (siehe hiezu v. Kahr S. 927 Note 9 Abs. 4).
10) Ferner siehe bezüglich der diesen gemeindlichen Polizeibediensteten —
welche auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (Art. 56 des Reichs-Ger.=
Verf.-Ges.) — zustehenden desbezüglichen Befugnisse die §88§ 98, 105, 127, 161
der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. und Art. 127 ff. des Forstgesetzes (1896).
Siehe auch oben Art. 138 Anm. 8 und Anm. 7.
11) Vergl. hiezu auch Art. 37 des Distriktsratsgesetzes und v. Kahr S. 928 f.
(Anm. 16); ferner besonders Lermannn: die bayr. Distriktsgemeinde-Ordnung 8 38
S. 183 ff.: Gemeindliche Zweckverbände; weiter Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd.
3, 619: Den einzelnen Gliedern (Gemeinden) der nach Art. 37 des Distriktsrats-
gesetzes gebildeten besonderen Verbände steht das Recht zu, jederzeit aus dem Ver-
bande auszuscheiden.
(Vergl. auch Bd. 1, 322 und Bd. 2, 517.) Streitigkeiten hierüber fallen
unter Art. 8 Ziff. 22 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Ferner siehe hiezu Art. 123 des Polizei-Str.-Ges.-B.: Bei der Verfolgung
und Aburteilung der in § 368 Ziff. 1, 2 und 9 und § 370 Ziff. 1 und 2 des
Str.-Ges.-B. für das deutsche Reich, dann in Art. 112, 113 und 115 bis 121 des
Polizei-Str.-Ges.-B. erwähnten Uebertretungen sind Bedienstete der Distrikts-
gemeinden, sowie der Privatpersonen, welche von der Distriktsverwaltungsbehörde
als Organe des Feldschutzes verpflichtet und anerkannt sind, in Bezug auf den
amtlichen Glauben ihrer Aussagen, sowie hinsichtlich der Befugnis zur Vornahme
von Koländungen, den von den Gemeinden aufsgestellten Flurschutzbediensteten gleich-
zuachten.
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