Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

534 8 135. III. Geschäftsgang. Art. 145. 
III. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßts), bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die Beschlüsse ist ein fortlaufendes Protokolls) zu führen, dessen 
Einsicht jedem Gemeindebürger zu gestatten ist. 
IV. Wer bei einer Angelegenheit aus einem Privatinteresse") 
persönlich unmittelbar beteiligt ist, darf an der Beratung und Be- 
schlußfassung hierüber nicht teilnehmen.") 
V. Kann deshalb ein giltiger Beschluß nicht gefaßt werden, so 
ist die Angelegenheit der Beschlußfassung der Gemeindeversammlung 
vorzubehalten, in welcher den unmittelbar) beteiligten Gemeinde- 
bürgern kein Stimmrecht zukommt. Ist mindestens die Hälfte der 
Gemeindebürger zur Teilnahme an der Beschlußfassung unfähig, so 
entscheidet nach Vernehmung der Beteiligten wie der Unbeteiligten die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde 4), welche berechtigt ist, erforderlichen 
Falles einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Gemeindeinteressen 
aufzustellen. 
VI. Auf die Sitzungen des Gemeindeausschusses finden die 
gesetzte Zahl der Ausschußmitglieder aus den in Art. 200 Abs. I a. a. 
O. bezeichneten Gründen im Verlauf der Wahlperiode eine Verminderung 
erfahren hat. Vergl. oben Art. 117 Abs. II Ziff. 2. Hiezu ebenda 
S. 86 f. Abs. 2. 
c. Bd. 11, 123, oben S. 493 bei Art. 101 Anm. 9 lit. c; endlich auch 
noch Bd. 14, 145, unten Anm. 9. 
d. Bd. 10, 208: Durch die in gesetzmäßiger Weise vollzogene formelle 
Ausfertigung und die Hinausgabe eines Gemeindeausschußbeschlusses, 
worin die Erfüllung der Voraussetzung eines gesetzlichen Anspruches 
auf Heimatverleihung anerkannt wurde, wird für die anspruchsberechtigte 
Person die Heimat in der betreffenden Gemeinde rechtswirksam erworben. 
Die Giltigkeit des materiellen Inhaltes einer solchen Beschlußaus- 
fertigung kann nicht nachträglich von dem Gemeindeausschusse aus dem 
formellen Grunde angefochten werden, daß bei der bezüglichen Beschluß- 
fassung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl seiner Mitglieder mit- 
gewirkt hat 2rc. rc. 
e. Bd. 17, 308: Die Rechtsgiltigkeit eines Gemeindeausschußbeschlusses ist 
trotz des Umstandes, daß das über diesen Beschluß aufgenommene 
Protokoll nicht von der erforderlichen Zahl der Gemeindeausschuß- 
mitglieder unterzeichnet ist, dann anzunehmen, wenn sich ergiebt, daß 
thatsächlich die gesetzlich erforderliche Anzahl von Gemeindeausschuß- 
mitgliedern an der Beratung und Abstimmung Teil genommen hat. 
k. Bd. 8, 17 unten bei Art. 146 Anm. 5. 
*!) Siehe oben Art. 103 Abs. I und 118 Abs. I. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 103 Ziff. 1 a. E.; Bd. 3, 371; 
Bd. 5, 267 und Bd. 10, 188 (Art. 103 Anm. 4 lit. b). 
a) Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 18, 28: Die für den 
Fall der Beschlußunfähigkeit der Gemeindeversammlung in Art. 145 Abs. V der 
Gem.-Ordn. vorgesehene „Entscheidung“ der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist 
ihrer Natur nach keine verwaltungsrechtliche, sondern eine aufsichtliche Beschluß- 
fassung, durch welche von der Verwaltungsbehörde im Namen der Gemeinde 
Stellung zur Streitsache genommen wird. Ein gleichwohl mit dieser Beschluß- 
fassung verbundener verwaltungsrechtlicher Ausspruch ist jedoch dem für Verwal- 
tungsrechtssachen bestehenden Instanzenzuge nicht entrückt. 
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13 S. 29 f. lit. b. 
 
	        
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