Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 146. 535 
Bestimmungen des Art. 105, auf die Bildung besonderer Ausschüsse die 
Bestimmungen des Art. 106 Anwendung. 5) 
VII. Alle Ausfertigungen 3) des Gemeindeausschusses werden 
von dem geschäftsleitenden Vorstande 5), Urkunden?), welche eine Ver- 
pflichtung der Gemeinde begründen, außerdem noch von zwei Mit- 
gliedern des Gemeindeausschusses unterzeichnet. 8) 
VIII. Zur Regelung des formellen Geschäftsganges kann der 
Gemeindeausschuß eine Geschäftsordnung 9) erlassen; die formelle Be- 
handlung des Kasse= und Rechnungswesens wird durch Ministerial- 
vorschrift geregelt. 10) 
§ 136. 
IV. Gemeindeversammlung. 
Art. 146 (79). 
I. Giltige Beschlüsse können in der Gemeindeversammlungt) 
5) Zu Abs. VI siehe die Anm. zu Art. 105 und 106. 
6) Vergl. oben Art. 101 Anm. 
) Die gesetzlichen Bestimmungen, durch welche für bestimmte Urkunden 
spezielle Form wie z. B. für Notariatsurkunden gefordert werden, bleiben durch 
die Vorschrift dieses Abs. VII unberührt. 
6) Siehe hiezu speziell über die Ausstellung von Quittungen und deren 
Unterzeichnung die Min.-E. vom 2. August 1873 (Web. 10, 77 und Min.-Bl. 
467) das Kassawesen der Gemeinden mit Landgemeindeverfassung und der Armen- 
pflege in solchen Gemeinden betreffend, ferner die Bestimmungen über Kapitals- 
ausleihungen, Löschungsbewilligungen und Abquittierung heimbezahlter Hypotheken 
oben zu Art. 26 Anm. 17 S. 196 ff. und 207 f. 
?) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 145: Zur Bescheidung der Frage, 
ob Bestimmungen einer gemeindlichen Geschäftsordnung gesetzmäßig sind oder 
nicht, sind die Behörden der aktiven Verwaltung sowie die verwaltungsrechtlichen 
Instanzen jeweils innerhalb der Grenzen ihres zuständigen Wirkungskreises berufen. 
Vergl. auch Art. 107 Abs. I oben S. 501. 
10) Siehe hiczu Art. 107 Abs. III Anm. 4, besonders aber die Min.-E. 
vom 12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 ff.), die formelle Behandlung des Kassawesens 
in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung; dieselbe behandelt in 6 Abteilungen 
I. Allgemeine Bestimmungen über die Kassaverwaltung. 
II. Vorschriften über Kurrentkasse, Kurrentkassa-Tagebücher und Rechnungs- 
mannalien. 
III. Die Reservekasse und das Reservekassa-Tagebuch. 
IV. Die Kassa-Visitationen. 
V. Die Ueberweisung der Kassen. 
VI. Das Etats- und Rechnungswesen. 
Hiezu Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (Web. 8, 345 ff.), das Etats- und 
Rechnungswesen der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in den Gemeinden der 
Landesteile diesseits des Rheins betreffend oben S. 483 Anm. 14 lit. a zu Art. 89, 
ferner vergl. auch Min.-E. vom 14. Mai 1870 (Web. 8, 543 ff.), das Kassawesen 
der Armenpflegen in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung betreffend. 
Weiter enthält die vorgenannte Min.-E. vom 12. Oktober 1869 Formu- 
larien zum Kurrentkassa-Tagebuch, Rechunngs-Mannal, Reservekassa-Tagebuch und 
zu einem Verzeichnis der Aktiv-Urkunden. 
Zu Art. 146. 
1) Und zwar in der Versammlung selbst, nicht durch Zirkular oder Kur- 
rende, vergl. Art. 102 Anm. 1, oben S. 495.
	        
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