Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 147—149. 537 
Ziff. 1, 2, 5, 6, 9, 12, 14 und 15 in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich 
ist, sowie auf die Regulierung der Heimatgebühren durch statutarischen 
Beschluß der Gemeindeversammlung 2) ausgedehnt werden.3) 
II. Wenn ein Zehnteil der stimmberechtigten Gemeindebürger 
schriftlich einen Antrag einreicht, der eine Angelegenheit betrifft, für 
welche die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung begründet ist“), so 
muß der Gemeindeausschuß diesen Antrag der Gemeindeversammlung 
zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen. 
Art. 148 (80). 
Dem Bürgermeister steht die Leitung der Versammlung zu; er 
ist befugt, zu der Versammlung unter Androhung einer Geldstrafe 
bis zu einem Gulden (1 Mk. 80 Pfg.) zu Gunsten der Armenkasse 
zu laden, bei gleicher Strafe das unzeitige Weggehen aus der Ver- 
sammlung oder sonstige ungebührliche Störungen zu verbieten und die 
verwirkten Strafen auszusprechen. 
Art. 149 (81). 
I. Soferne nicht im Gesetze die Zustimmung einer bestimmten 
Anzahl von Gemeindebürgern 1) oder neben der Stimmenmehrheit ein 
bestimmtes Verhältnis der Steuerzahlung auf Seite der Zustimmen- 
den?) für das Zustandekommen eines giltigen Beschlusses erforderlich 
ist, so kann ein solcher durch die absolute Stimmenmehrheit der 
Anwesendens) gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimm- 
*) In allen Fällen, in welchen die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung 
nicht ausdrücklich — sei es durch die in vorstehender Anm. 1 aufgeführten Be- 
stimmungen oder durch Gemeindestatut nach Art. 147 Abs. 1 — bestimmt ist, hat 
der Gemeindeausschuß allein zu beschließen. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 43: Eine staatsaussichtliche 
Verfügung, durch welche der Gemeindeausschuß angehalten wird, einen von der 
Gemeindeversammlung in einer ihrer Zuständigkeit entrückten Angelegenheit ge- 
faßten Beschluß zu vollziehen, enthält einen Eingriff in das gemeindliche Selbst- 
verwaltungsrecht und kann seitens des Gemeindeausschusses daher auf Grund des 
Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 mit Beschwerde angefochten 
werden. 
) siehe Anm. 1. 
Zu Art. 149. 
1) z. B. Art. 4 Abs. III; 9 Abs. III und V; 27 Abs. I, 28, 35, 153 
Abs. IX; ferner §§ 7 Abs. III und 8 der Verordn. vom 26. August 1883 (Web. 
16, 373) über die Volksschulen. 
„) z. B. Art. 27 Abs. I, 28, 35, 47. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 9 unten in Anm. 7 und oben 
bei Art. 47 Anm. 10 lit. b. 
*) Diese Anwesenheit muß im Momente der Abstimmung gegeben sein;
	        
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