Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

538 § 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 149. 
berechtigten erschienen oder mehr als die Hälfte der durch die Ge- 
meindebürgerschaft abzugebenden Stimmen vertreten ist. 
II. Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten 4), welches die 
Zahl der Anwesenden, sowie das Ergebnis der Abstimmung feststellt 
und vom Bürgermeister, vom Protokollführer und von zwei Gemeinde- 
bürgern unterschrieben wird. Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind 
die Stimmen für und gegen den Antrag durch Unterschrift der ein- 
zelnen Gemeindebürger in das Protokoll aufzunehmen. 
III. Die Abstimmung mußö) schriftlich vorgenommen werden, 
wenn die Stimmenzahl sich nach der Größe des Steuerbetrages richtet 
oder wenn neben der Stimmenzahl auch ein bestimmtes Verhältnis 
der Steuer auf Seite der Zustimmenden zur Fassung eines Beschlusses. 
erforderlich ist. 5)7) 
137. 
V. Verwaltung der zu einer Bürgermeisterei vereinigten 
Gemeinden. 
Art. 150 (82).1) 
I. Die im Verbande einer Bürgermeisterei befindlichen Gemeinden 
werden durch ihre eigenen Gemeindeausschüsse verwaltet. 
II. In der Gemeinde seines Wohnortes hat der Bürgermeister 
wer sich vor der Abstimmung entfernt, wird also hier nicht mitgezählt, wenn auch 
sein Name im aufgelegten Präsenzprotokoll (vergl. Abs. II) steht, dagegen wird 
mitgezählt, wer sich der Abstimmung enthalten hat, soferne er nur bei der Ab- 
stimmung zugegen war. 
Vergl. hiezu Art. 118 Abs. III verb.: Stimmenmehrheit der „Anwesen- 
den“; dagegen Art. 145 Abs. II, auch 1II, woselbst nur die wirklich Abstimmenden 
gezählt werden; desgleichen bei Art. 102 Abs. II Ziff. 3 und 117 Abf. II Ziff. 3. 
!) Die Nichterrichtung eines Protokolles hat — abgesehen von der Be- 
stimmung des Abs. III — an sich Ungiltigkeit nicht zur Folge; im Falle des Abf. 
III (vergl. Anm. 5) muß aber unter allen Umständen der Nachweis der schriftlichen 
Abstimmung erbracht werden können, also ist solchen Falles die Errichtung eines 
Protokolles unumgänglich notwendig. 
(Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 295, auch Bd. 17, 308 oben 
bei Art. 145 Anm. 3 lit. a und e.) 
5) Bei Vermeidung der Ungiltigkeit. Siehe dagegen für die übrigen, nicht 
unter Abs. III zu subsumierenden Fälle den Abs. II und vorstehende Anm. 4. 
6) Vergl. Anm. 2. 
7) Eutsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 9: Nichtbeachtung der Vorschriften 
in Art. 47 und 149 der Gem.-Ordn. bei Fassung von Gemeindebeschlüssen hat 
deren Ungiltigkeit zur Folge. 
Zu Art. 150 bis 152. 
!) Siehe hierüber die Anmerkungen zu Art. 6 oben Seite 9½ ff.
	        
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