Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

540 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 
II. Ueber die Feststellung obiger Kosten beschließen in der Regel 
auf die Dauer einer Wahlperiode die vereinigten Gemeindeausschüsse 
in der durch Art. 150 Abs. V bezeichneten Weise. 
III. Die Aufstellung des in Abs. I genannten Personals kommt 
dem Bürgermeister zu. 
§ 138. 
III. Abschnitt. 
Von der Verwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten 
Ortschaften.) 
Art. 153 (85). 
I. In Gemeinden, welche aus mehreren vereinigten Ortschaften 1)2) 
  
„Zu § 138. 
*) Siehe hiezu die eingehende Abhandlung bei v. Kahr, Comm. S. 954 
bis 967: Ueber „die rechtlichen Verhältnisse der Ortschaften im Allgemeinen, ins- 
besondere auch ihre öffentlich-rechtliche Stellung, im Zusammenhalte aller ein- 
schlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung und unter Rückblick auf die Vor- 
geschichte“. — Vergl. auch oben die Anm. zu Art. 5 der Gem.-Ordn. S. 89 ff. 
Weiter siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 44, 129 ff., 145 ff. und 167 ff. (oben S. 96) 
über das „Ortschaftsrecht“ von Keidel. 
Zu Art. 153. 
1) Unter „Ortschaften" im Sinne des Art. 153 Abs. I—IX und Art. 5 
der Gem.-Ordn. sind nur solche zu verstehen, welche eigenes Vermögen be- 
sitzen. Diese „Ortschaften“ sind (in Bezug hierauf) selbständige, öffent- 
liche Korporationen, und zwar gemeindliche Korporationen, also gewisser- 
maßen besondere (Orts-) Gemeinden in der (politischen) Gemeinde.“) 
Siehe hiezu v. Kahr S. 954 ff.; (dagegen v. Seydel Bd. 2, 36 f.; 
„Die Ortschaften sind 2c. keine Ortsgemeinden im Sinne des öffentlichen Rechtes rc. 
Die Ortschaft ist nach beiden Gemeindeordnungen in öffentlich-rechtlicher Beziehung 
ein gemeindlicher Umlagenbezirk und kann, wenn sie eigenes Vermögen besitzt, ein 
selbständiges Rechtssubjekt sein 2c. 2c.) 
Für die v. Kahr'sche Anschauung siehe aus der Praxis die Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 88 ff.: Die gesetzlich verpflichteten Rechtssubjekte in 
Bezug auf die Herstellung und Unterhaltung der Gemeindewege sind die Gemeinden 
oder, soferne die Voraussetzungen des Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. gegeben 
sind, die Ortschaften als Körperschaften 2c. 2c. 
Das besondere Vermögen dieser Ortschaften wird von der Gem.-Ordn. 
selbst als Gemeindevermögen bezeichnet im Art. 22 Abs. IV; 31 Abs. III; 
153 Abs. III; ferner wird dasselbe den nämlichen gesetzlichen Bestimmungen wie 
das Gemeinde= und örtliche Stiftungsvermögen unterworfen, vergl. Art. 27 Abs. 
VI mit Abs. I—V; 29 Abs. II; 67 und besonders 153 Abs. V, auch ist in Art. 
38 Abs. 1 mit Art. 153 bestimmt, daß und in welchem Maße sich die Ortschaften 
an der Besorgung und bezw. eigenen Verwaltung der eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten zu beteiligen haben, endlich ist ihnen zu diesem Behufe und inso- 
weit ihnen eine solche eigene Zuständigkeit (nach Art. 153 Abs. II) gegeben ist, 
· *) Die nur zu polizeilichen Zwecken mit einer Gemeinde vereinigten Ortschaften fallen in 
keiner Weise unter Art. 153. Siehe über diese letzteren oben S. 92 Anm. 56 zu Art. 5.
	        
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