Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 545 
hienach den Gemeindeausschüssen zukommenden Befugnisse werden durch 
den Ortsausschuß 21), in Ermangelung eines solchen durch die Ver- 
sammlung der im Orte wohnenden Bürger 22) ausgeübt. 21) 
VI. Der Bürgermeister hat das Recht 23) der Leitung und Be- 
aufsichtigung der Verwaltung jeder einzelnen Ortschaft; er kann in 
jedem Ortsausschusse und in jeder Ortsversammlung den Vorsitz führen 
und soll die Beratung über die Feststellung der Voranschläge und 
Rechnungen leiten. 24) 
VII. Befindet sich ein gesondertes Gemeinde= oder Stiftungs- 
Vermögen im Eigentum einer Ortschaft, die einer Gemeinde mit 
städtischer Verfassung zugeteilt ist25), oder im Eigentum eines Bezirkes 
der Gemeinde, so sind die nötigen Anordnungen über die Verwaltung 
dieses Sondervermögens, wenn hierüber Streit entsteht, nach Analogie 
der obigen Bestimmungen durch die Verwaltungsbehörde zu treffen. 
VIII. Die in Abs. III, IV und V bezeichneten Befugnisse werden 
jedoch, wo es sich um das gesonderte Vermögen eines städtischen Be- 
zirkes handelt, ausschließlich von den an den Nutzungen dieses Ver- 
mögens teilnehmenden Gemeindebürgern ausgeübt. 
Ortspflegers Art. 133, 134 Abs. III und Abs. IV, 136 Abs. IV mit 135 Absf. 
VI und 153 Abs. VI, speziell bezüglich der Rechnungsstellung seitens des Orts- 
pflegers Art. 136. 
Vergl. auch Reg. 10, 136 (reichsgerichtliches Urteil vom 4. Februar 1889) 
über die Zuständigkeit des Pflegers eines „Ortsausschusses“ zur Beurkundung von 
die ortschaftliche Vermögensverwaltung berührenden Vorgängen. 
à1) Ueber die Vermögensverwaltung (inkl. der Etatsaufstellung und Rech- 
nungsablage, sowie der Beschaffung der für die Ortsbedürfnisse nötigen Mittel) 
hinaus hat der Ortsausschuß keinerlei Zuständigkeit; er ist auf diese ausschließlich 
beschränkt; was nicht zu dieser Vermögensverwaltung gehört, fällt in die Zu- 
ständigkeit der Ortsversammlung. Bezüglich der letzteren finden die Bestimmungen 
in Art. 146—149 analoge Anwendung. 
:P) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 198: Steht einer Ort- 
schaft die besondere Verwaltung eines Ortschaftsvermögens zu, so sind gemäß 
Art. 5 und Art. 153 der Gem.-Ordn. die Gesamtheit der Ortsbürger, sohin nicht 
allein die an solchem Ortsvermögen mit Nutzungsrechten Beteiligten, zur Fest- 
stellung darüber berufen, in welcher Weise innerhalb der gesetzlichen Grenzen die 
Verwaltung des Ortsvermögens bestellt werden soll, und ist eine Ortsgemeinde 
nicht befugt, ihr gesetzliches Verwaltungsrecht in Ansehung eines mit Nutzungen 
zum Vorteile Einzelner belasteten Ortsvermögens zu Gunsten der letzteren auf- 
zugeben; auch Bd. 6, 35: Zählt ein unter Art. 153 Abs. X der Gem.-Ordn. 
fallender Weiler nur zwei Gemeindebürger, so steht nicht jedem von diesen für 
seine Person, sondern nur beiden gemeinschaftlich das Recht zu, den Weiler in 
Bezug auf seine politische Sonderstellung zu vertreten. 
:9) also nicht die Pflicht, demgemäß auch keine Haftung. » 
«)EinStimmrechtbesitzternicht.(SieheauchArt.125Abs.lll.)Mit 
der „Leitung“ hat der Bürgermeister auch das Recht der Vertretung der Ortschaft 
nach Außen. Siehe v. Kahr S. 993 f. 
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 99 f. Nr. 1: Zustellung 
an den Bürgermeister für den Ortsausschuß, ferner Bd. 3, 18 und Bd. 13, 370 
unten Anm. 31 lit. a und c. 
Bayer. Gem.-Zeitg. 1892 S. 560/561, auch 557. 
35) Dies ist z. B. in Erlangen der Fall (die Altstadt daselbst hat eignes 
Vermögen). 
Pohl, Handbuch I. 35
	        
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