Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

546 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 
IX. Die Vereinigung des Grundstockes des besonderen Gemeinde- 
oder Stiftungs-Vermögens einer Ortschaft oder eines sonstigen Be— 
standteiles der Gemeinde mit dem Gemeinde- oder Stiftungs-Vermögen 
der betreffenden Gemeinde kann nur auf Grund eines Vertrages 265) 
erfolgen, wozu die Zustimmung sämtlicher Beteiligten 27) wie in Fällen 
des Art. 4 Abs. I Ziff. 1 bis 4 und die Genehmigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde erforderlich ist. 
X. Auf Dörfer ohne eigenes Gemeindevermögen und eigene 
Gemeinderechte, auf bloße Weiler und einzelne Anwesen, welche vor 
Verkündung des Gemeindeedikts vom 17. Mai 1818 besondere von 
dem Gemeindeverbande ausgenommene Markungen besessen haben 25) 
und welche auf Grund des § 3 des revidierten Gem.-Ed. vom 1. Juli 
1834 einer Gemeinde bloß für die polizeiliche Verwaltung einverleibt 
worden sind, finden die Bestimmungen der Abs. I und II2) bezüglich 
2%) Siehe hiezu Anm. 54 und 55 zu Art. 5 oben S. 91. 
Durch die hier in Art. 153 Abs. IX genannten Verträge wird eine Ver- 
äußerung des ortschaftlichen Sondervermögens selbst bezweckt und be- 
wirkt, so daß das Eigentum an demselben von der Ortschaft auf die poli- 
tische Gemeinde übergeht, während es sich bei den Verträgen nach Art. 5 blos 
um die Uebertragung des Rechts der gesonderten Vermögens verwaltung und 
Vermögensbenützung an die politische Gemeinde handelt. 
Mit dem Perfektwerden des Vertrages nach Art. 153 Abs. IX hört die 
Ortschaft auf, eine selbständige Korporation zu sein, da sie dann kein besonderes 
Vermögen mehr besitzt. Weiteres hierüber siehe v. Kahr S. 996. 
27) d. h. der beteiligten politischen Gemeinden und Ortschaften, vertreten 
durch deren Organe; in Städten also mit Zustimmung der beiden städtischen 
Kollegien, in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung durch Gemeindeversammlungs- 
beschluß bezw. in Ortschaften durch Ortsversammlungsbeschluß unter Zustimmung 
von mindestens zwei Dritteilen sämtlicher Gemeindebürger resp. bei einem 
städtischen Bezirk (Art. 153 Abs. VII und VIII) unter Zustimmung von zwei 
Dritteln der an den Nutzungen des betreffenden Sondervermögens teilnehmenden 
Gemeindebürger. 
3 ) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 187: Die Bestimmung 
in Abs. II des Art. 153 der Gem.-Ordn. findet in Gemäßheit der weiteren Vor- 
schrift in Abs. X a. a. O. auf Weiler und Einöden, welche vor Verkündung des 
Gem.--Ed. von 1818 keine besonderen vom Gemeindeverbande ausgenommenen 
Markungen besessen haben, keine Anwendung. 
Bd. 11, 520: Nach Art. 38 der Gem.-Ordn. liegt die Verpflichtung zur 
Wegunterhaltung und demnach auch zum Schneeräumen einschließlich des Schnee- 
zeichensetzens auf den Gemeindeverbindungswegen der politischen Gemeinde ob, 
insoferne nicht etwa ein Fall der in diesem Gesetzesartikel vorbehaltenen ort- 
schaftlichen Regelung gemeindlicher Aufgaben gemäß Art. 153 Abs. II mit 
X der Gem.-Ordn. vorliegt. Dieser Vorbehalt setzt nach feststehender Praxis des 
kgl. Verw.-Ger.-Hofes voraus, daß eine einer politischen Gemeinde zugeteilte Ort- 
schaft vor Verkündung des Gem.-Ed. von 1818 eine Sonderstellung innegehabt 
und einer neugebildeten Gemeinde nur für die polizeiliche Verwaltung einverleibt 
worden ist; ferner Bd. 9, 1 ff. (siehe oben S. 73 bei Anm. 9 zu Art. 2) beson- 
ders S. 7; der Art. 153 Abs. X soll ausdrücklich nur auf jene bloß für die 
polizeiliche Verwaltung einverleibten Dörfer ohne eigenes Gemeindevermögen und 
einzelne Anwesen Anwendung finden, welche vor Verkündung des Gem.-Ed. von 
1818 von dem Gemeindeverbande ausgenommene Markungen besessen haben. 
*) nicht aber die der Abs. III bis IX.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.