Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 547 
der Beitragspflicht zu den Gemeindebedürfnissen 30) Anwendung. Für 
die Aufbringung des zur Bestreitung ihrer besonderen Bedürrffnisse 
erforderlichen Aufwandes sind bei dem Vorhandensein mehrerer Be- 
teiligten in Ermangelung anderweitiger Uebereinkunft die Grundsätze 
des Art. 45 Abs. II analog anwendbar. 30) 31) 
Diese Ortschaften des Abs. X sind, da sie kein Vermögen besitzen, auch 
keine selbständigen Korporationen im Sinne des Art. 5 und 153. (Siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 35 oben in Anm. 22.) 
20) Es bestimmt sich also in den Ortschaften des Abs. X nach den Vor- 
schriften des Art. 153 Abs. I und II, was gemeinschaftliche und was besondere 
Angelegenheiten sind; der Bedarf für letztere ist dann von diesen Ortschaften für 
sich besonders — eventuell gemäß Art. 45 Abs. II, (soferne mehrere Beteiligte 
vorhanden sind) — aufzubringen. 
#1) Weitere Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes zu Art. 153: 
a. Bd. 3, 18: Wenn in einer Ortsgemeinde die Verwaltung der besonderen 
ortsgemeindlichen Angelegenheiten nicht durch rechtsförmlichen Beschluß 
der Ortsversammlung dem Ausschuß der einschlägigen politischen Ge- 
meinde übertragen oder hiefür ein besonderer Ortsausschuß gebildet ist, 
so sind die sonst den Gemeindeausschüssen zukommenden Befugnisse 
durch die Ortsversammlung auszuüben. 
In diesem Falle können Zustellungen für die Ortsgemeinde nur an 
die Ortsversammlung in rechtswirksamer Weise erfolgen. 
Ein als Gehilfe der örtlichen Polizeiverwaltung und als Kassier 
der Ortsgemeinde aufgestellter Ortsführer ist zur Empfangnahme solcher 
Zustellungen nicht legitimiert. Siehe Anm. 24. 
b. Bd. 11, 239: Gemeindeschulen im Sinne des Art. 1 des Schulbedarfs- 
gesetzes können nur von politischen Gemeinden, nicht von Ortsgemeinden 
errichtet werden. Siehe oben Anm. 9 au . 
c. Bd. 13, 370: In den verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten des Art. 
12 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. werden die beteiligten Ortschaften von den 
Ortsausschüssen und in Ermangelung solcher durch die Versammlung 
der in den betreffenden Orten wohnenden Bürger vertreten. 
Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten durch die Behörde ge- 
mäß Art. 19 Abs. 3 a. a. O. ist in dergleichen Streitfällen unzulässig. 
Ein Beschwerderecht gegen Instanzbescheide in den vorbezeichneten 
Angelegenheiten einer Ortschaft steht nur der gesetzlichen Vertretung der 
letzteren zu. Siehe oben Anm. 24 und 21. 
d. Bd. 12, 366 Abs. 2: Eine Gemeinschaft des Bedürfnisses und Ge- 
brauches zwischen mehreren Ortschaften derselben Gemeinde im Sinne 
des Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. ist dadurch noch nicht gegeben, 
daß Kirche und Schule aus der in einer einzelnen Ortschaft befindlichen 
Wasserleitung Vorteil ziehen und daß die letztere von den Feuerlösch- 
anstalten der Gemeinde benützt wird. 
Siehe oben Anm. 9. 
e. Bd. 5, 97 ff.: oben S. 93 Anm. 61 lit. a zu Art. 5 der Gem.-Ordn. 
Ferner Bd. 8, 178 Abs. 2 und Bd. 13, 246 Abs. 2 oben bei Art. 37 
Anm. 175 1 lit. a und d S. 314. 
(Zu Art. 153 Abs. II.) 
f. Bd. 11, 555 oben S. 329 Anm. 2 zu § 99: (Der Hauptort einer aus 
mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinde erscheint gegenüber der Ge- 
samtgemeinde gegebenen Falles auch als Ortschaft im Sinne von Art. 
5 und 153); ferner hiezu Bd. 8, 178 Abs. 1: Zum Begriffe einer Ortschaft 
(im Sinne des Art. 153 Abs. I und II) ist das Vorhandensein einer 
besonderen Ortsflur, nicht aber auch der Bestand eines örtlichen Sonder- 
vermögens, unerläßlich. 
  
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