Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

550 § 139. Die Staatsaufsicht. Art. 154, 155. 
Leitung des betreffenden Staatsministeriums?) durch die Behörden des 
Staates und zwar in erster Instanz mit den in Art. 155 und 160 
bezeichneten Ausnahmen durch die Distriktsverwaltungsbehörden aus- 
geübt.3) 4) 5)/°.) 
Art. 155. 
Diejenigen Städte, deren Verwaltung am 1. Juli 1869 einer 
Bediensteten zur Verantwortung und Haftung zieht. Weiteres siehe in vorstehen- 
der Note F# zu § 139 S. 548. 
:) In Sachen der Finanz und der Justiz steht auch den Finanz= und bezw. 
den Justizbehörden ein gewisses Aufsichtsrecht zu. 
") Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 11, 426 ff., besonders 429: Den zur Staatsaufsicht auf die Ge- 
meinden nach Art. 154 der Gem.-Ordn. berufenen Behörden und Stellen 
wird die Befugnis nicht abgesprochen werden können, den Geschäftsgang 
der Gemeindebehörden auch insoweit zu überwachen, als der Vollzug 
der den letzteren durch § 120 a (der Reichsgewerbeordnung) übertragenen 
Thätigkeit in Frage steht 2rc. 2c. 
b. Bd. 13, 246: Das persönliche Interesse, welches der Bezirksamtsbeamte 
an dem Ausgange eines Verwaltungsrechtsstreits über Nutzungen an 
dem Gemeindevermögen seines Dienstortes vom Gesichtspunkte seiner 
Umlagenpflicht haben kann, ist an sich nicht geeignet, dessen Ausschließung 
oder Ablehnung zu begründen. Siehe hiezu die bei Weber Comm. zur 
Gem.-Ordn. S. 164 angeführte Min.-E. vom 25. Oktober 1875. 
c. Bd. 12, 490 über die Staatsaufsicht bezüglich der außerhalb des Landes 
gelegenen Grundstücke (in der Pfalz). 
d. Bd. 15, 199 Abs. 2: Art. 154 und 157 der Gem.-Ordn. beziehen sich 
auch auf diejenigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde, 
die im Schulgebiete liegen. 
") Zu Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. (siehe oben S. 549 
Note "“) sind folgende Entsch des Verw.-Ger.-Hofes ergangen: Sammlung Bd. 
1, 30; 1, 206; 1, 380; 2, 12; 2, 214; 2, 301; 2, 307; 2, 340; 2, 377; 
2, 385; 2, 419; 2, 494 und 501; 2, 652; 3, 35; 3, 203; 3, 251; 3, 384; 
3, 447; 3, 470; 3, 480; 3, 503; 3, 530; 3, 701; 4, 59; 4, 122; 4, 129; 
4, 135; 4, 157; 4, 418; 5, 81; 6, 59; 6, 83; 7, 1; 8, 154; 9, 49; 9, 144: 
9, 280; 10, 188; 10, 312; 11, 201; 11, 485; 12, 112; 12, 125; 12, 150; 
12, 200; 12, 344; 13, 43; 14, 145; 15, 93 (mit 5, 118); 16, 211; 16, 282; 
18, 38; 18, 52. 
) Das staatsaufsichtliche Verfahren ist gebührenfrei, desgleichen innerhalb 
Bayerns portofrei. 
(Vergl. Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes 1892 oben Bd. I S. 410.) 
") Ueber Staatsaufsicht siehe die Abhandlung in der Bayer. Gem.-Zeitg. 
Jahrg. 1891 S. 131 ff., 161 ff., 193 ff.: Das Selbstverwaltungsrecht der Ge- 
meinden und die Staatsaufsicht über dieselben in ihrer Entwicklung nach der Ge- 
meindegesetzgebung des rechtsrhein. Bayern (nach der gleichnamigen Schrift von 
Max v. Pölnitz, Bamberg 1890) Jahrg. 1892 S. 581 ff. „Staatsaufsicht bei Ver- 
pachtung von Gemeindejagden“. Jahrg. 1895 S. 559 ff.: Staatsaufsicht auf die 
Gemeinden und Privatrechtspflege von Kobler (eine sehr beachtenswerte Ab- 
handlung); hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 396 f. Abs. 3 besonders 
S. 403: Einwendungen, welche sich auf privatrechtliche Titel stützen, können von 
den Verwaltungsbehörden nicht gewürdigt werden, sondern müssen der civilrichter- 
lichen Entscheidung vorbehalten werden; und hiezu wieder Bd. 6, 83 ff. unten beie 
Art. 157 Abs. III Seite 555.
	        
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