§ 139. Die Staatsaufsicht. Art. 155, 156. 551
Kreisregierung unmittelbar untergeordnet ist, verbleiben bis zur
legalen Aenderung ihrer Verfassung 1) in diesem Verhältnisse.
Art. 156 (88).
I. Die Polizeiverwaltung 1) in den Gemeinden unterliegt der
ununterbrochenen Aufsicht 2) der vorgesetzten Behörde.-3)
II. Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises können die
Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich bestehenden Vor-
schriften von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgefordert ) und
nötigenfalls durch Anwendung der Disciplinargewalt angehalten werden.
Der Aufsichtsbehörde kommt es zu, wenn Gefahr auf Verzug ist, die
zur Ausführung solcher Vorschriften erforderlichen Anordnungen un-
mittelbar zu treffen. 9)
III. Beschwerden 5) gegen polizeiliche Verfügungen der Gemeinde-
behörden, sowie Beschwerden 0) der Gemeinden gegen Anordnungen,
welche die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Polizeiver-
waltung getroffen hat, werden in dem vorgeschriebenen Instanzen-
zuge 6) erledigt.
IV. Wenn eine Gemeindebehörde die Schranken ihrer polizei-
lichen Besfugnisse überschreitet oder die für die Polizeiverwaltung not-
Zu Art. 155.
1) Siehe hiezu Art. 9 der Gem.-Ordn.; vergl. auch Art. 90. Die un-
mittelbaren Städte in Bayern siehe oben Bd. 1 § 40 S. 144 f.
Zu Art. 156.
1) Die Polizeiverwaltung ist ebenso wie die Besorgung der den Gemeinden
übertragenen staatlichen Befugnisse nicht eine Sache der gemeindlichen Selbst-
verwaltung, also nicht eine eigentliche Gemeindeangelegenheit; bezüglich der letzteren
siehe Art. 157 mit 161 und 163.
2) nicht aber der Leitung. »
«)DicseStaatsauffichtistaberkeincunbegrenzte,sonderneinedurchdie
Bestimmungen des Art. 156 speziell Abs. II desselben beschränkte. Die Staats-
aufsicht in Bezug auf die Polizeiverwaltung muß sich innerhalb der Schranken
des Art. 156 bewegen.
") Siehe hiezu den Art. 5 des Polizei-Str.-Ges.-B.
*) Diese Beschwerden unterliegen keiner Notfrist; die Beschwerdeeinlegung
kann also jederzeit erfolgen und ist keiner Rekursfrist unterworfen. Die Be-
schwerde kann auch von jedem, der sich verletzt oder beschwert erachtet, und in
jedem Falle erhoben werden.
Jus s) Das kgl. Staatsministerium entscheidet solchen Falles gleichfalls als
Instanz.
Ein Anrufen des Verw.-Ger.-Hofes in Sachen der Polizeiverwaltung bezw.
des Art. 156 Abs. I ist durchaus ausgeschlossen; etwas anderes ist es natürlich,
wenn es sich um eine staatsaufsichtliche Verfügung handelt, durch welche einer
Gemeinde die Herstellung der für die Polizeiverwaltung nötigen Einrichtungen
ausgetragen wird. (Siehe Art. 140 Abs. II und Art. 95 Abs. 1; ferner auch
Art. 141 Abs. V); allein auch letzteren Falles gehört die Entscheidung von Er-
messens fragen — wie immer — nicht zur Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofs.
Siehe nachstehende Anm. 7.