554 § 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157.
2) daß die gesetzlichen Vorschriften ) beobachtet werden, durch
welche das Ermessen der Gemeindebehörden innerhalb des
Kreises ihrer Befugnisse beschränkt ist;)
3) daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen
Verpflichtungen erfüllt 5),
4) daß die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäftsführung
beobachtet werden. ))
Staat kann auch als Fiskus in Betracht kommen. Dieser kann z. B. durch eine
gesetzwidrig auferlegte Umlage beeinträchtigt sein. (Solchen Falles wäre das
staatliche Interesse zunächst von der sachlich zuständigen Staatsbehörde — welche
sich nötigen Falles an die Aufsichtsbehörde zu wenden hätte bezw. wenden
könnte — zu wahren). Hieher gehört auch die Aufsicht darüber, daß die nach
Gesetz zulässigen oder vorgeschriebenen Gebühren richtig erhoben werden.
*!) Zu diesen „gesetzlichen Vorschriften“ gehören nicht blos die in Gesetzen,
sondern auch die in Allerhöchsten Verordnungen enthaltenen; andrerseits kann
sich Ziff. 2 doch ausschließlich nur auf solche positive Vorschriften beziehen, welche
wirklich eine Beschränkung des gemeindlichen Ermessens beabsichtigen bezw.
enthalten, nicht auf solche, in denen lediglich (wie dies ja bei einer größern Zahl
von Vorschriften der Gem.-Ordn. der Fall ist) allgemeine Verwaltungsgrundsätze
ausgesprochen sind und die im Uebrigen dem Ermessen der Gemeinde freien Spiel-
raum geben wollen, welche also von der Staatsaufsichtsbehörde nicht erzwungen
werden können.
Vergl. zu Abs. I1 Ziff. 2 die Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes:
a. 55. 7 1: Festsetzung bezw. Erhöhung des Schulgeldes für eine Real-
schule.
b. Bd. 1, 281: Bestreitung von Ansprüchen auf Nutzungen des Gemeinde-
vermögens aus dem Titel des Gemeindeverbandes durch die Aufsichts-
behörde.
5) Hieher gehören besonders die Verpflichtungen nach Art. 38 der Gem.=
Ordn., desgleichen diejenigen in Bezug auf den Bedarf für Armenpflege, Schule.
Bezüglich der Beschaffung polizeilicher Einrichtungen siehe Anm. 6 und 7 zu
Art. 156.
Zu Abs. I Ziff. 3 siehe ferner folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 2, 413: Im Wege des staatsaufsichtlichen Verfahrens nach Maß-
gabe des Art. 157 Abs. 1 Ziff. 3 der Gem.-Ordn. kann, — abgesehen
etwa von provisorischen Maßnahmen —, gegen eine Gemeinde nicht
vorgegangen werden, wenn dieselbe behauptet, daß die Erfüllung der
ihr angesonnenen Verpflichtung nicht der Gemeinde, sondern einem an-
deren Rechtssubjekte auf Grund des öffentlichen Rechtes obliege. In
diesem Falle liegt eine öffentlich-rechtliche Streitsache vor, welche ord-
nungsgemäß im vorgeschriebenen Instanzenzuge auszutragen ist 2c. 2c.
b. Bd. 2, 494 bezüglich der Herstellung von Blitzableitern auf den Ge-
bäuden der Gemeinden. Auch Bd. 2, 508.
c. Bd. 18, 38: Ueber die Unterhaltung einer Realschule. In dieser Ent-
scheidung ist ausgesprochen: Zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Unterhaltung einer Gemeindeanstalt können die Gemeinden erforderlichen
Falles im staatsaufsichtlichen Verfahren angehalten werden, da zu den
gesetzlichen Verpflichtungen im Sinne des Art. 157 Abs. 1 Ziff. 3 der
Gem.-Ordn. nicht blos diejenigen Obliegenheiten gehören, welche den
Gemeinden direkt durch Gesetze oder gesetzmäßige Verordnungen aufer-
legt sind, sondern auch solche, welche von ihnen im Bereiche des öffent-
lichen Rechtes in gesetzmäßiger Weise übernommen worden sind.
!) Zu den gesetzmäßigen Vorschriften im Sinne dieser Ziff. 4 gehören nicht
blos die in Gesetzen, sondern auch die in gesetzmäßigen Verordnungen oder