556 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157.
IV. Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung Einzelner ent—
halten, können lediglich auf rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 163)
außer Wirksamkeit gesetzt und abgeändert werden.9)
V. Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Ver-
pflichtungen zu erfüllen, gesetzlich notwendige Ausgaben in den Vor-
anschlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles außerordentlich zu
genehmigen, oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige
Zwecke anzuordnen, so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern,
binnen angemessener Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung er-
forderlichen Beschlüsse zu fassen. 10)
VI. Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die gesetzliche Not-
wendigkeit, der Umfang oder die Art der Leistung bestritten, so hat
staatsaufsichtliche Maßregel den Behörden der aktiven Verwaltung im
besonderen Verfahren zu überlassen.
Siehe auch noch Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 59 und dagegen
Bl. für admin. Pr. 38, 49 ff. das Beschwerderecht der Gemeinden gegen aussicht-
liche Verfügungen nach Art. 157 Abs. III, V und VI der Gem.-Ordn. betreffend,
und desgleichen ebenda S. 225 ff., ferner v. Seyd. Bd. 2, 24 Note 43. Vergl. auch
noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129 in Anm. 9, ferner auch Anm. 10.
") Abs. IV bezieht sich im Gegensatz zu Abs. 1 auf die Fälle, in welchen
nicht — wie nach Abs. 1 und III — von Amtswegen, sondern nur auf erhobene
Beschwerde hin eine Aufhebung oder Abänderung eines gemeindlichen Beschlusses
stattfinden kann. Siehe oben Anm. 1 Abs. 2. Auch hier handelt es sich jedoch
natürlich ausschließlich nur um Benachteiligungen in Bezug auf öffentlich-
rechtliche Verhältnisse (nicht auf Privatrechte; Streitigkeiten in Bezug auf letztere
gehören vor die Gerichte). Diese Beschwerden sind auf Grund des Art. 163 zu
erheben. Näheres bei Art. 163, besonders Anm. 2 daselbst.
Zu Abs. IV siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129: Auf Be-
schwerden, welche von Einzelnen gegen Beschlüsse eines Armenpflegschaftsrates
wegen Verweigerung der erbetenen Armenunterstützung erhoben werden, sind (im
rechtsrhein. Bayern) nicht die Bestimmungen des Art. 157 Abs. III und Abs.
V—VIII im Zusammenhalte mit Art. 160, sondern jene des Art. 157 Abs. IV
im Zusammenhalte mit Art. 163 der Gem.-Ordn. in Anwendung zu bringen 2c.
(ferner speziell ebenda S. 132 Abs. 3; im Falle des Abs. IV des Art. 157
entscheiden auch die kgl. Regierungen im Bureauwege).
*) Abs. V regelt mit Abs. VI im Gegensatze zu Abs. III die Fälle, in
welchen ein positives Einschreiten der Aufsichtsbehörden stattzufinden hat. Eine
nach Abs. V ergangene Aufforderung gehört nicht zu den Verfügungen, gegen
welche auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Beschwerde zum
Verw.-Ger.-Hof erhoben werden kann. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 419.
Zu Abs. V siehe noch weiter folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 2, 501: Einwendungen gegen staatsaufsichtliche Aufforderungen im
Sinne des Art. 157 Abs. V der Gem.-Ordn. sind an die 14tägige
Beschwerdefrist nicht gebunden.
Im Uebrigen finden die allgemeinen Grundsätze über Rechtskraft
und deren Wirkung auch auf staatsaufsichtliche Beschlüsse und Verfü-
gungen der Verwaltungsbehörden Anwendung, in welchen über das
Bestehen oder Nichtbestehen von gesetzlichen Verpflichtungen der Ge-
meinden Entscheidung getroffen wird.
Ferner über das Verfahren:
b. Bd. 3, 94; 3, 503; 4, 87; 12, 150; 13, 60 ff. speziell 62.
. Bd. 14, 145: über Bescheidung der Frage, ob Bestimmungen einer
gemeindlichen Geschäftsordnung gesetzmäßig sind.