Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

558 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157, 158. 
IX. Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäfts— 
führung 16) verletzt, so ist die Gemeindebehörde zu deren Beobachtung 
aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln anzu— 
halten. u) 18) 10) 
Art. 158 (90). 
Die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten und Gemeinde- 
bediensteten wegen Nichterfüllung oder Ueberschreitung ihrer gesetzlichen 
Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde 1) wird durch die vor- 
15) Siehe oben Anm. 6. 
17) Das Recht zur Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsaufsichts- 
behörden steht ausschließlich den Gemeindeverwaltungen zu, dagegen 
nicht den einzelnen Gemeindebürgern oder speziell Beteiligten, auch nicht den 
Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung. 
Siehe hierüber die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 11; 1, 417; 2, 
12; 3, 203; 9, 144; 10, 188; 11, 485; 12, 112. 
163) Zu Art. 157 überhaupt siehe noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 2, 508 ff.: Auch Aufsichtsbeschlüsse sind an die 14tägige Be- 
schwerdefrist gebunden; durch die Beseitigung einer längeren Vollzugs- 
anzeigefrist wird die Beschwerdefrist nicht alteriert. 
b. Bd. 15, 199: Art. 154 und 157 der Gem.-Ordn. beziehen sich auch 
auf diejenigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde, 
welche im Schulgebiete liegen. 
. Bd. 1, 95: bezüglich des Verfahrens in streitigen Verwaltungsrechts- 
sachen, welche in einem nach Art. 157 der Gem.-Ordn. eingeleiteten 
staatsaufsichtlichen Verfahren anhängig gemacht wurden und für das 
letztere präjudiziell sind. 
Weiter vergl. noch bezüglich des Verfahrens die in Anm. 10 lit. b und c 
angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
10) Zu Art. 157 siehe auch noch den Art. 10 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes 
über den Verw.-Ger.-Hof und zu Art. 10 Ziff. 2 I. c. speziell die Entsch, des 
Verw.-Ger.-Hofes oben bei Art. 154 Anm. 4, endlich Art. 161 der Gem.-Ordn. 
Zu Art. 158. 
1!1) Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges., — welch 
letzterer sich auf die Entscheidung der Vorfrage bezüglich der civilrechtlichen per- 
sönlichen Haftungsverbindlichkeit aller Beamten Dritten gegenüber (desgleichen 
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derselben) wegen der von dem Beamten als 
Organ der Staatsgewalt vorgenommenen Handlungen bezieht), — handelt 
der Art. 158 der Gem.-Ordn. ausschließlich von der Haftungsverbindlichkeit der 
Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten und zwar lediglich ihrem Dienst- 
herrn d. h. der Gemeinde gegenüber. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 6, S. 24 Abs. 2 Satz 1. 
Diese Frage der Haftung der Gemeindebeamten der Gemeinde gegen- 
über ist rein öffentlich-rechtlicher Natur; bei derselben ist eine Vor- 
entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes nach Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. 
ausgeschlossen. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 503, vergl. ferner 
v. Seyd. Bd. 1, 608. 
Eine solche Vorentscheidung nach Art. 7 Abs. II I. c. findet aber — 
nach den Ausführungen der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6 S. 20 ff. be- 
sonders 24 Abs. 2 Satz 2 (vergl. auch Bd. 5, 147 f.) — auch nicht statt, 
wenn Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete durch Nichterfüllung oder Ueber- 
*) Siehe hiezu die Note “““ zu Anm. 3 oben § 94 a S. 66, ferner die Ausführungen in 
der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 337 ff., desgleichen Bd. 5, 143.
	        
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