558 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157, 158.
IX. Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäfts—
führung 16) verletzt, so ist die Gemeindebehörde zu deren Beobachtung
aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln anzu—
halten. u) 18) 10)
Art. 158 (90).
Die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten und Gemeinde-
bediensteten wegen Nichterfüllung oder Ueberschreitung ihrer gesetzlichen
Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde 1) wird durch die vor-
15) Siehe oben Anm. 6.
17) Das Recht zur Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsaufsichts-
behörden steht ausschließlich den Gemeindeverwaltungen zu, dagegen
nicht den einzelnen Gemeindebürgern oder speziell Beteiligten, auch nicht den
Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung.
Siehe hierüber die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 11; 1, 417; 2,
12; 3, 203; 9, 144; 10, 188; 11, 485; 12, 112.
163) Zu Art. 157 überhaupt siehe noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 2, 508 ff.: Auch Aufsichtsbeschlüsse sind an die 14tägige Be-
schwerdefrist gebunden; durch die Beseitigung einer längeren Vollzugs-
anzeigefrist wird die Beschwerdefrist nicht alteriert.
b. Bd. 15, 199: Art. 154 und 157 der Gem.-Ordn. beziehen sich auch
auf diejenigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde,
welche im Schulgebiete liegen.
. Bd. 1, 95: bezüglich des Verfahrens in streitigen Verwaltungsrechts-
sachen, welche in einem nach Art. 157 der Gem.-Ordn. eingeleiteten
staatsaufsichtlichen Verfahren anhängig gemacht wurden und für das
letztere präjudiziell sind.
Weiter vergl. noch bezüglich des Verfahrens die in Anm. 10 lit. b und c
angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
10) Zu Art. 157 siehe auch noch den Art. 10 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes
über den Verw.-Ger.-Hof und zu Art. 10 Ziff. 2 I. c. speziell die Entsch, des
Verw.-Ger.-Hofes oben bei Art. 154 Anm. 4, endlich Art. 161 der Gem.-Ordn.
Zu Art. 158.
1!1) Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges., — welch
letzterer sich auf die Entscheidung der Vorfrage bezüglich der civilrechtlichen per-
sönlichen Haftungsverbindlichkeit aller Beamten Dritten gegenüber (desgleichen
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derselben) wegen der von dem Beamten als
Organ der Staatsgewalt vorgenommenen Handlungen bezieht), — handelt
der Art. 158 der Gem.-Ordn. ausschließlich von der Haftungsverbindlichkeit der
Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten und zwar lediglich ihrem Dienst-
herrn d. h. der Gemeinde gegenüber. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 6, S. 24 Abs. 2 Satz 1.
Diese Frage der Haftung der Gemeindebeamten der Gemeinde gegen-
über ist rein öffentlich-rechtlicher Natur; bei derselben ist eine Vor-
entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes nach Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
ausgeschlossen. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 503, vergl. ferner
v. Seyd. Bd. 1, 608.
Eine solche Vorentscheidung nach Art. 7 Abs. II I. c. findet aber —
nach den Ausführungen der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6 S. 20 ff. be-
sonders 24 Abs. 2 Satz 2 (vergl. auch Bd. 5, 147 f.) — auch nicht statt,
wenn Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete durch Nichterfüllung oder Ueber-
*) Siehe hiezu die Note “““ zu Anm. 3 oben § 94 a S. 66, ferner die Ausführungen in
der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 337 ff., desgleichen Bd. 5, 143.