Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 139. Die Staatsaufsicht. Art. 160—162. 563 
Verfassung von der vorgesetzten Kreisregierung erlassen. In allen 
anderen Fällen trifft die unmittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde 
die zur Handhabung der Staatsaufsicht erforderlichen Verfügungen in 
erster Instanz.) 
Art. 161) (92). 
Gegen die in erster Instanz über eigentliche Gemeindeangelegen- 
heiten gefaßten Beschlüsse der Aufsichtsbehörden können die Gemeinde- 
verwaltungen 1) binnen vierzehn Tagen die Beschwerde ergreifen?) und 
dieselbe sofort oder binnen einer weiteren Frist von vierzehn Tagen 
ausführen. Die nächsthöhere Behörde entscheidet in letzter Instanz ), 
soferne nicht die endliche Entscheidung gesetzlich dem Verw.-Ger.-Hofe 
zusteht. à)0) 
Art. 162. 
Bei streitigen Verwaltungssachen 1), worüber die den Kreis- 
Zu Art. 161. 
*) Siehe nachstehende Anm. 4; vergl. ferner die Anm. 1 zu Art. 162 
und 163. 
1) Siehe hiezu Anm. 17 bei Art. 157 und die dortselbst angegebenen Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes. Vergl. auch Art. 84 und 130, ferner v. Seyd. B. 2, 25 
und speziell über den Begriff „eigentliche Gemeindeangelegenheiten“ ebenda S. 26 
Abs. 3, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 31, 1 f. 
:) Die durch diese Beschwerde angerufene zweite Instanz ist die letzte Ver- 
waltungsinstanz. Doch ist die Oberaufsichtsbeschwerde zum kgl. Staatsministerium 
gegen die Aufsichtsbeschlüsse der kgl. Kreisregierungen nach Art. 154 in den Fällen 
des Art. 161 ebensowenig ausgeschlossen wie in denen des Art. 163. 
Vergl. hiezu jedoch nachstehende Anm. 3; ferner siehe Anm. 3 zu Art. 163. 
"„) In den Fällen, in welchen auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 (auch Art. 
10 Ziff. 3) des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. eine Beschwerde an den letztgenannten Ge- 
richtshof zulässig ist, entscheidet derselbe als erste und letzte verwaltungsrecht- 
liche Instanz. Vergl. dagegen Anm. 2. 
(Beschwerden auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 können an den Verw.-Ger.- 
Hofg sewobl gegen Kreisregierungs-Beschlüsse erster als zweiter Instanz erhoben 
werden. 
) Unter Art. 161 fallen die Beschwerden gegen alle aufsichtlichen Beschlüsse 
(erster Instanz) über eigentliche Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht spezielle 
Regelung getroffen ist; also gehören abgesehen von Art. 157—159 auch noch hieher 
die nach Art. 31 Abs. II; 48, II; 63 1 u. II; 66, III; 67; 88, X; 89; 107, III; 
135, V; 136; 141, V) nicht aber z. B. die nach Art. 165, 168, 195, V, des- 
gleichen Art. 87, 126, 151 erlassenen aufsichtlichen Beschlüsse. 
Zu Art. 162. 
1) Der Art. 162 handelt — im Gegensatz zu Art. 163; s. Anm. 1 zu 
Art. 163 — von den streitigen Verwaltungssachen d. h. von den durch die 
Distriktsverwaltungsbehörden als solchen bezw. durch die unmittelbaren 
Stadtmagistrate als Distriktsverwaltungsbehörden (in 1. Instanz) zu entscheidenden 
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten mit Einschluß der Verwaltungsrechtssachen (jedoch 
mit Ausschluß derjenigen in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ergangenen 
Beschlüsse, welche ein individuelles Rechtsverhältnis bezw. die Person eines Dritten 
(d. h. des Beschwerdeführers) unmittelbar berühren. Diese letzteren fallen unter 
Art. 163. S. auch Anm. 3 ff. zu Art. 1631. *: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 31, 3 (Begriff der streitigen Verwaltungssachen). 
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