564 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 162, 163.
regierungen unmittelbar untergeordneten Magistrate in ihrer Eigen—
schaft als Distriktsverwaltungsbehörden in erster Instanz entschieden
haben, richtet sich das Beschwerderecht und der Instanzenzug nach den
hiefür bestehenden Bestimmungen. 2) 3)
Art. 163 (93).1)
I. Beschwerden 2) gegen Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und
der Gemeindeversammlungen in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten?)
Siehe überhaupt zu Art. 162 und 163 die Abhandlung in den Bl. für
admin. Pr. Bd. 31 S. 1—70: über das Verhältnis der streitigen Verwaltungs-
sachen zu den Gemeindeangelegenheiten.
*) Ueber das Beschwerderecht und den Instanzenzug speziell in Verwaltungs-
rechts sachen siehe Art. 9, 22 bis 26, 32, 45 des Gesetzes über den Verw.--Ger.-Hof.
*) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 667; 4, 190; 5, 113. Die
Zuständigkeit der unmittelbaren Magistrate zur erstinstanziellen Verbescheidung
von Verwaltungsrechtssachen ist — und zwar ohne Rücksicht auf die Parteistellung.
der Gemeinde — in allen denjenigen Fällen gegeben, in welchen die Distrikts-
verwaltungsbehörden als erste Instanz entscheiden.
Vergl. hiezu Art. 19 und 37 Abs. 4 des Heimatgesetzes, ferner Art. 50 des
Weidegesetzes vom 28. Mai 1852, weiter Art. 7 der Gem.-Ordn., Art. 43 des.
Armengesetzes 2c.; endlich v. Kahr Bd. II, 102 f. und 108f.
Zu Art. 163.
1) Im Gegensatze zu Art. 162 (s. Anm. 1 zu Art. 162) bezieht sich Art. 163.
lediglich auf die Beschwerden, also auf Streitigkeiten in eigen tlichen Gemeinde-
angelegenbeiten; Art. 163 regelt speziell das Verfahren bezw. den Instanzenzug
in denjenigen Verwaltungsprozessen, welche ausschließlich in eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten d.h. in Streitigkeiten über im Gemeindeverbande
wurzelnde Angelegenheiten dadurch entstehen, daß derjenige, dessen individuelle.
Rechtsverhältnisse hiedurch direkt berührt werden, (welcher also unmittelbar hiebei
betheiligt erscheint) gegen einen desbezüglichen Beschluß Beschwerde erhebt.
*!) Die Beschwerden des Art. 163 Abs. I sind also (siehe vorst. Anm. 1)
Beschwerden, welche von Dritten, deren Person bezw. Rechtsverhältnisse hie-
durch unmittelbar berührt werden, gegen gemeindliche Verwaltungsbeschlüsse-
d. h. gegen Handlungen der gemeindlichen Verwaltungsthätigkeit oder Akte
der Selbstverwaltung der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Korporation erhoben
werden: (Ausübung der Staatsaufsicht auf Anrufen im Gegensatz zu der nach.
Art. 157 Abs. I bis III von Amtswegen zu übenden Staatsausfsicht).
!) Unter die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Art. 163
fallen nur diejenigen Angelegenheiten, welche den eigenen Wirkungskreis der
Gemeinde (im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis, welcher unter Art. 162
fällt) berühren.
Solche Gemeindebeschlüsse, welche in eigentlichen Gemeindeange-
legenheiten') gefaßt werden, sind nun keine instanziellen Entscheidungen,
sondern lediglich Beschlüsse der gemeindlichen Selbstverwaltung, wie z. B. die
Beschlüsse über Verleihung oder Versagung des Bürgerrechts, Verteilung von
Gemeindenutzungen, Auferlegung von Gemeindeumlagen 2c. Mit der Beschwerde
nun der unmittelbar Beteiligten gegen einen solchen Beschluß beginnt der Ver-
waltungsprozeß nach Art. 163 (siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129
oben Anm. 156 I lit. f zu Art. 36 S. 308 und Bd. 4, 435 ff. besonders 437).
« *) Die Entscheidung der streitigen Verwaltungssachen nach Art. 162 bezw. der öffent-
lich-rechtlichen Streitigkeiten, welche bei Führung der gemeindlichen Verwaltung
zwischen den Gemeinden und anderen Rechtssubjekten entstehen, gehört nicht zu den eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten. v. Seyd. Bd. 2, 26 Abf. 3.
Auf diese Entscheidungen bezieht sich daher Art. 163 absolut nicht.