Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

564 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 162, 163. 
regierungen unmittelbar untergeordneten Magistrate in ihrer Eigen— 
schaft als Distriktsverwaltungsbehörden in erster Instanz entschieden 
haben, richtet sich das Beschwerderecht und der Instanzenzug nach den 
hiefür bestehenden Bestimmungen. 2) 3) 
Art. 163 (93).1) 
I. Beschwerden 2) gegen Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und 
der Gemeindeversammlungen in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten?) 
Siehe überhaupt zu Art. 162 und 163 die Abhandlung in den Bl. für 
admin. Pr. Bd. 31 S. 1—70: über das Verhältnis der streitigen Verwaltungs- 
sachen zu den Gemeindeangelegenheiten. 
*) Ueber das Beschwerderecht und den Instanzenzug speziell in Verwaltungs- 
rechts sachen siehe Art. 9, 22 bis 26, 32, 45 des Gesetzes über den Verw.--Ger.-Hof. 
*) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 667; 4, 190; 5, 113. Die 
Zuständigkeit der unmittelbaren Magistrate zur erstinstanziellen Verbescheidung 
von Verwaltungsrechtssachen ist — und zwar ohne Rücksicht auf die Parteistellung. 
der Gemeinde — in allen denjenigen Fällen gegeben, in welchen die Distrikts- 
verwaltungsbehörden als erste Instanz entscheiden. 
Vergl. hiezu Art. 19 und 37 Abs. 4 des Heimatgesetzes, ferner Art. 50 des 
Weidegesetzes vom 28. Mai 1852, weiter Art. 7 der Gem.-Ordn., Art. 43 des. 
Armengesetzes 2c.; endlich v. Kahr Bd. II, 102 f. und 108f. 
Zu Art. 163. 
1) Im Gegensatze zu Art. 162 (s. Anm. 1 zu Art. 162) bezieht sich Art. 163. 
lediglich auf die Beschwerden, also auf Streitigkeiten in eigen tlichen Gemeinde- 
angelegenbeiten; Art. 163 regelt speziell das Verfahren bezw. den Instanzenzug 
in denjenigen Verwaltungsprozessen, welche ausschließlich in eigentlichen 
Gemeindeangelegenheiten d.h. in Streitigkeiten über im Gemeindeverbande 
wurzelnde Angelegenheiten dadurch entstehen, daß derjenige, dessen individuelle. 
Rechtsverhältnisse hiedurch direkt berührt werden, (welcher also unmittelbar hiebei 
betheiligt erscheint) gegen einen desbezüglichen Beschluß Beschwerde erhebt. 
*!) Die Beschwerden des Art. 163 Abs. I sind also (siehe vorst. Anm. 1) 
Beschwerden, welche von Dritten, deren Person bezw. Rechtsverhältnisse hie- 
durch unmittelbar berührt werden, gegen gemeindliche Verwaltungsbeschlüsse- 
d. h. gegen Handlungen der gemeindlichen Verwaltungsthätigkeit oder Akte 
der Selbstverwaltung der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Korporation erhoben 
werden: (Ausübung der Staatsaufsicht auf Anrufen im Gegensatz zu der nach. 
Art. 157 Abs. I bis III von Amtswegen zu übenden Staatsausfsicht). 
!) Unter die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Art. 163 
fallen nur diejenigen Angelegenheiten, welche den eigenen Wirkungskreis der 
Gemeinde (im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis, welcher unter Art. 162 
fällt) berühren. 
Solche Gemeindebeschlüsse, welche in eigentlichen Gemeindeange- 
legenheiten') gefaßt werden, sind nun keine instanziellen Entscheidungen, 
sondern lediglich Beschlüsse der gemeindlichen Selbstverwaltung, wie z. B. die 
Beschlüsse über Verleihung oder Versagung des Bürgerrechts, Verteilung von 
Gemeindenutzungen, Auferlegung von Gemeindeumlagen 2c. Mit der Beschwerde 
nun der unmittelbar Beteiligten gegen einen solchen Beschluß beginnt der Ver- 
waltungsprozeß nach Art. 163 (siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129 
oben Anm. 156 I lit. f zu Art. 36 S. 308 und Bd. 4, 435 ff. besonders 437). 
« *) Die Entscheidung der streitigen Verwaltungssachen nach Art. 162 bezw. der öffent- 
lich-rechtlichen Streitigkeiten, welche bei Führung der gemeindlichen Verwaltung 
zwischen den Gemeinden und anderen Rechtssubjekten entstehen, gehört nicht zu den eigentlichen 
Gemeindeangelegenheiten. v. Seyd. Bd. 2, 26 Abf. 3. 
Auf diese Entscheidungen bezieht sich daher Art. 163 absolut nicht.
	        
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