8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 168. 565
sind von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Beschwerdeführer, als
der Gemeindeverwaltung 4) die Berufung an die nächsthöhere Behörde
zu, welche hierüber in letzter 3) Instanz entscheidet, soferne das Gesetz
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts anderes bestimmt. 5)
II. Die Beschwerden sind, soferne eine Nichtigkeit 5) nicht in Mitte
liegt, an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden. 5)
III. Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und Gemeindeversamm-
lungen können von den Staatsbehörden nur insoweit aufgehoben oder
abgeändert werden, als ein Gesetz') oder eine andere giltige Rechts-
norm?7) zum Nachteile des Beschwerdeführers7) verletzt ist. 3) 9)
Art. 164 (94).
I. Der geschäftsleitende Vorstand der Gemeindeverwaltung darf
*) Siehe hiezu Anm. 17 zu Art. 157.
5) In Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 (Art. 10 Ziff. 2) des Verw.=
Ger.-Hofs-Ges. ist das Beschwerdeverfahren des Art. 163 ersetzt durch die ein-
schlägigen Bestimmungen des Verw.-Ger.-Hofes. Siehe Anm. 2 zu Art. 162 und
nachstehende Anm. 6. «
«)Dicchriftbesti1nmunggiltsowohlfürdieBeschwcrden(Satz1)alsfür
die Berufungen (Satz 2) des Abs. 1 (aber nicht für die nach Art. 10 Ziff. 2 und
3 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zulässigen verwaltungsrechtlichen Beschwerden; für
die letzteren sind die Bestimmungen des Art. 22 Abs. IV des Verw.-Ger.-Hofs-
Gesetzes maßgebend; siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 393: die 14tägige Be-
schwerdefrist nach Art. 163 Abs. II der Gem.-Ordn. findet in Verwaltungsrechts-
sachen keine Anwendung. (S. vorst. Anm. 5 u. Art. 16 ff. u. Art. 46 mit Art. 7
Abs. 1 u. 9 d. Verw.-Ger.-Hofs-Ges.) Die (erste) Anrufung des Verwaltungs-
richters in Verwaltungsrechtssachen ist an keine Frist gebunden. Vergl. hieher
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 128 und Bd. 4, 429 ff., auch Bd. 4, 129.
Nichtigkeit liegt in Mitte, wenn die Zuständigkeit mangelt, das recht-
lich Gehör versagt und eine wesentliche Formvorschrift verletzt wird.
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 33 ff., speziell 36 f.
*.) Sogenannte Billigkeitsgründe oder Rücksichten auf die Interessen der
Beteiligten sind nicht entscheidend, sondern ausschließlich nur das Gesetz bezw.
die sonst giltigen Rechtsnormen. Dies trifft auch für die Fälle zu, in welchen
(vergl. Art. 53, 58, 74, 75, 76, 77, 80 Abs. IV, 109 Abs. III, 125, 129, 141),
die Begriffe „triftig, erheblich, mäßig, verhältnismäßig, angemessen“ für den ein-
zelnen Fall als gegeben festzustellen sind. Es muß eben solchen Falles immer
aus den gegebenen Verhältnissen oder den begleitenden Umständen nachgewiesen
und festgestellt werden, daß z. B. die betreffende Entschädigung eine mäßige, der
betreffende Grund ein erheblicher oder ein triftiger 2c. und demgemäß in diesem
Falle dem Gesetze entsprochen ist. Siehe Web., Comm. S. 179. »
fa) Es müssen also speziell die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers
Gegenstand des Verwaltungs-Prozesses sein. Z
") Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 524; ferner siehe Bl.
für admin. Pr. Bd. 33, 289: Die unmittelbaren Stadtmagistrate als Distrikts-
verwaltungsbehörden bei Beteiligung der Stadtgemeinde, und Bd. 31, S. 25 f.:
Verwaltungssachen bei Handhabung der Staatsaufsicht (Unterschied zwischen Art.
163 und Art. 157). Vergl. Art. 157 Anm. 1 und Art. 163 Anm. 1, 2 und 2 a.
?) Zu Art. 163 f. nachfolgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 8
und 10; 1, 65; 1, 396; 2, 315 f.; auch 2, 667; 4, 429 bes. 435 f.; 4, 524 ferner
ganz besonders die ausführliche Erörterung über Art. (162 und) 163 bei v. Kahr
Bd. II S. 104 bis 136.