Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 168. 565 
sind von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Beschwerdeführer, als 
der Gemeindeverwaltung 4) die Berufung an die nächsthöhere Behörde 
zu, welche hierüber in letzter 3) Instanz entscheidet, soferne das Gesetz 
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts anderes bestimmt. 5) 
II. Die Beschwerden sind, soferne eine Nichtigkeit 5) nicht in Mitte 
liegt, an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden. 5) 
III. Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und Gemeindeversamm- 
lungen können von den Staatsbehörden nur insoweit aufgehoben oder 
abgeändert werden, als ein Gesetz') oder eine andere giltige Rechts- 
norm?7) zum Nachteile des Beschwerdeführers7) verletzt ist. 3) 9) 
Art. 164 (94). 
I. Der geschäftsleitende Vorstand der Gemeindeverwaltung darf 
  
*) Siehe hiezu Anm. 17 zu Art. 157. 
5) In Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 (Art. 10 Ziff. 2) des Verw.= 
Ger.-Hofs-Ges. ist das Beschwerdeverfahren des Art. 163 ersetzt durch die ein- 
schlägigen Bestimmungen des Verw.-Ger.-Hofes. Siehe Anm. 2 zu Art. 162 und 
nachstehende Anm. 6. « 
«)Dicchriftbesti1nmunggiltsowohlfürdieBeschwcrden(Satz1)alsfür 
die Berufungen (Satz 2) des Abs. 1 (aber nicht für die nach Art. 10 Ziff. 2 und 
3 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zulässigen verwaltungsrechtlichen Beschwerden; für 
die letzteren sind die Bestimmungen des Art. 22 Abs. IV des Verw.-Ger.-Hofs- 
Gesetzes maßgebend; siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 393: die 14tägige Be- 
schwerdefrist nach Art. 163 Abs. II der Gem.-Ordn. findet in Verwaltungsrechts- 
sachen keine Anwendung. (S. vorst. Anm. 5 u. Art. 16 ff. u. Art. 46 mit Art. 7 
Abs. 1 u. 9 d. Verw.-Ger.-Hofs-Ges.) Die (erste) Anrufung des Verwaltungs- 
richters in Verwaltungsrechtssachen ist an keine Frist gebunden. Vergl. hieher 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 128 und Bd. 4, 429 ff., auch Bd. 4, 129. 
Nichtigkeit liegt in Mitte, wenn die Zuständigkeit mangelt, das recht- 
lich Gehör versagt und eine wesentliche Formvorschrift verletzt wird. 
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 33 ff., speziell 36 f. 
*.) Sogenannte Billigkeitsgründe oder Rücksichten auf die Interessen der 
Beteiligten sind nicht entscheidend, sondern ausschließlich nur das Gesetz bezw. 
die sonst giltigen Rechtsnormen. Dies trifft auch für die Fälle zu, in welchen 
(vergl. Art. 53, 58, 74, 75, 76, 77, 80 Abs. IV, 109 Abs. III, 125, 129, 141), 
die Begriffe „triftig, erheblich, mäßig, verhältnismäßig, angemessen“ für den ein- 
zelnen Fall als gegeben festzustellen sind. Es muß eben solchen Falles immer 
aus den gegebenen Verhältnissen oder den begleitenden Umständen nachgewiesen 
und festgestellt werden, daß z. B. die betreffende Entschädigung eine mäßige, der 
betreffende Grund ein erheblicher oder ein triftiger 2c. und demgemäß in diesem 
Falle dem Gesetze entsprochen ist. Siehe Web., Comm. S. 179. » 
fa) Es müssen also speziell die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers 
Gegenstand des Verwaltungs-Prozesses sein. Z 
") Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 524; ferner siehe Bl. 
für admin. Pr. Bd. 33, 289: Die unmittelbaren Stadtmagistrate als Distrikts- 
verwaltungsbehörden bei Beteiligung der Stadtgemeinde, und Bd. 31, S. 25 f.: 
Verwaltungssachen bei Handhabung der Staatsaufsicht (Unterschied zwischen Art. 
163 und Art. 157). Vergl. Art. 157 Anm. 1 und Art. 163 Anm. 1, 2 und 2 a. 
?) Zu Art. 163 f. nachfolgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 8 
und 10; 1, 65; 1, 396; 2, 315 f.; auch 2, 667; 4, 429 bes. 435 f.; 4, 524 ferner 
ganz besonders die ausführliche Erörterung über Art. (162 und) 163 bei v. Kahr 
Bd. II S. 104 bis 136.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.