Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 53 
Bei kleinen, unwesentlichen Veränderungen fällt selbstver- 
ständlich jede derartige Auseinandersetzung hinweg. 
Die Entscheidung derjenigen vermögensrechtlichen Fragen, 
welche sich nicht auf die Vermögensauseinandersetzung in- 
folge einer Gemeindebezirksveränderung beziehen, sondern sich 
vielmehr infolge dieser Veränderung im Verhältnisse zwischen 
der Gemeinde und den ihr neu zugeteilten Gemeindeteilen er- 
geben, speziell die Frage, ob die Renten eines etwaigen Sonder- 
vermögens einer neu zugeteilten Ortschaft (Art. 5 der Gem.= 
Ordn.) für die Bedürfnisse der gesamten politischen Ge- 
meinde zu verwenden sind, wird nicht schiedsrichterlich nach 
Art. 11 bethätigt, sondern nach Art. 8 Ziff. 28 bezw. 30 
des Verw.-Ger.-Hof-Ges.274) 
Ad 3. Eine Ausscheidung des Vermögens der örtlichen Stiftungen 
(nach Art. 69 der Gem.-Ordn.) wird wohl naturgemäß in 
Ein unter der Herrschaft der älteren Gemeindegesetzgebung bei Gemeinde- 
grundteilungen für die Schule ausgeschiedener Anteil verbleibt im Eigentume der 
verteilenden Gemeinde, wogegen die Nutzung desselben jener Schule zusteht, welche 
jeweils von den Kindern dieser Gemeinde besucht werden muß. Bei schiedsrichter- 
lichen Entscheidungen ist die Zuerkennung von Verzugszinsen in der Regel aus- 
geschlossen, es kann jedoch bei besonderen Verhältnissen eine Entschädigung für 
stattgehabten Zinsenentgang zuerkannt werden. 
2 74) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8, 
181: Die Entscheidung darüber, ob die Erträgnisse des Ortsvermögens (einer 
Ortsgemeinde, welche einer polit. Gemeinde neu zugeteilt ist) zunächst zur Be- 
friedigung der Bedürfnisse der politischen Gemeinde (welcher diese Ortsgemeinde 
zugeteilt wurde) zu verwenden sind, ob erst nach vollständiger Deckung dieser Be- 
dürfnisse (der politischen Gemeinde) die Verteilung von Nutzungen statthaft und 
erst nach vollständiger Verwendung jener Erträgnisse (des Sondervermögens der 
Ortsgemeinde) für den gemeindlichen Bedarf d. h. für den Bedarf der politischen 
Gemeinde die Erhebung von Umlagen in dieser (politischen) Gemeinde zulässig ist, 
betrifft eine öffentlich-rechtliche, in letzter Instanz dem kgl. Verwaltungsgerichts- 
hofe durch Art. 8 Ziff. 28 und 30 des Gesetzes vom 8. August 1878 zugewiesene 
Streitfrage. 
Der kgl. Verw.-Ger.-Hof hat schon wiederholt anerkannt, daß die Ent- 
scheidung darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück Eigentum der Gemeinde 
oder Privateigentum einzelner Gemeindeangehöriger sei, im Streitfalle den Civil= 
gerichten zusteht, daß ferner die Beurteilung der Frage, ob die der Gemeinde vor- 
gesetzte Staatsaufsichtsbehörde genügenden Anlaß habe, ein solches Vermögensstück 
bis zur allenfallsigen richterlichen Entscheidung als Gemeindeeigentum zu behandeln, 
also für die Gemeinde festzuhalten und dem andrerseits behaupteten Privateigen- 
tume die Anerkennung zu verweigern — dem kgl. Verw.-Ger.-Hofe im Hinblick 
auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 entzogen 
sei. (Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 
1 f.). Aus dieser Zuständigkeitsbegrenzung ergibt sich von selbst, daß der Verw.= 
Ger.-Hof auch nicht berufen ist, darüber zu entscheiden, ob ein Wald als Ge- 
meindewald im Eigentum der politischen Gesamtgemeinde, oder aber ein 
Sondereigentum der mit der politischen Gemeinde vereinigten Ortsge- 
meinde bildet. 
Siehe hiezu Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 246 ff., speziell S. 255 bezüglich 
der hier einschlägigen Kompetenzbestimmungen. 
 
	        
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