§ 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht. Art. 165, 166. 567
Orts-Ausschüsse sind befugt, gegen diejenigen Mitglieder 1) welche ohne
giltige Entschuldigungsursache die Sitzungen versäumen, oder als
Stimmberechtigte sich der Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen bis
zu fünfundzwanzig Gulden (45 M.) zum besten der Armenkasses) zu
verhängen. 2) Nach fruchtloser mehrmaliger Bestrafung und vorgän-
giger Androhung können solche Mitglieder durch Beschluß des Kolle-
giums als ausgetreten erklärt werden. )
II. Gegen die gemäß Abs. I gefaßten Beschlüsse ist dem Be-
teiligten nur der binnen acht Tagen nach der Zustellung einzulegende
Einspruch gestattet, worüber in einer der nächsten Sitzungen zu be-
schließen ist.
III. Auf rechtskundige und technische Magistratsmitglieder finden
diese Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 166) (96).
I. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 165 steht die Hand-
habung der Disziplinargewalt über die Mitglieder der Magistrate,
über die Stadt= und Marktschreiber, sowie über jene höheren Ge-
meindebediensteten, welchen dies durch Dienstvertrag zugesichert wurde ,
der vorgesetzten Kreisregierung zu.
II. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 167 wird die
Disziplin über Mitglieder der Gemeindeausschüsse und über die als
Gemeindeschreiber verwendeten Schullehrer durch die vorgesetzte
Distriktsverwaltungsbehörde ausgeübt.
III. In Bürgermeistereien wird die Disziplin über das vom
Bürgermeister aufgestellte Dienstpersonal, in Landgemeinden die Dis-
ziplin über das niedere Dienstpersonal wegen im polizeilichen Dienste
verschuldeter Ordnungswidrigkeiten durch den Bürgermeister allein
gehandhabt.
IV. In Bezug auf die übrigen Gemeindebediensteten steht die
Disziplinarbefugnis in Gemeinden mit städtischer Verfassung dem
Magistrate, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindeausschusse zu.
Der Bürgermeister kann jedoch auch außer den Fällen des Abf. III
Geldstrafe bis zu fünf Gulden (9 M.) und, soweit Arrest zulässig
ist, Arreststrafe bis zu drei Tagen verhängen. 2)
) Vergl. dagegen Anm. 2 des Art. 166. »
«)Hiezusiel)eArt.sZiff.33undArt.9Abs.IdesGesetzes über den
Verw.-Ger.-Hof, Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 257: Vollzug des Art. 165 Abs. J
der Gem.-Ordn.
Vergl. auch Art. 127 Abs. V der Gem.-Ordn. und Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 1, 423; 1, 129 und besonders Bd. 6, 189.
Zu Art. 166.
*) Siehe v. Kahr Bd. II, 159 f. »
1) Vergl. Art. 76 und 77 Abs. III. Diese Zusicherung muß aber (cicht
burch einfache Beschlüsse, sondern) ausdrücklich durch wirklichen Dienstvertrag er-
olgt sein. ·
*) Außer den Fällen des Art. 165 und 167 Abs. III, in welchen die ver-