Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

568 8 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht. Art. 167. 
Art. 167 (97). 
I. Bezüglich der Mitglieder der Magistrate und Gemeindeaus- 
schüsse und jener höheren Bediensteten, welche Stabilität erlangt haben, #) 
finden die Disziplinarbestimmungen für administrative Staatsdiener 15) 
analoge Anwendung. 
II. Magistratsmitglieder, welche nicht die Rechte definitiv ange- 
stellter Staatsdiener besitzen, dann Mitglieder der Gemeinde= oder 
Orts-Ausschüsse und Ortspfleger können wegen grober Pflichtverletz- 
ungen, unsittlicher oder unehrenhafter Handlungen durch Disziplinar- 
erkenntnis der vorgesetzten Kreisregierung des Dienstes entlassen 2) 3) 
werden, wenn sich in Gemeinden mit städtischer Verfassung das Kol- 
legium der Gemeindebevollmächtigten dafür ausgesprochen hat, und in 
Landgemeinden der Distriktsausschuß der betreffenden Distriktsgemeinde 
seine Zustimmung erteilt hat. 
III. Die gegen Gemeindebedienstete, auf welche nicht Abs. I an- 
wendbar ist, zulässigen Disziplinarstrafen bestehen in Verweis, Geld- 
buße bis zu fünfzig Gulden (90 M.) zum besten der Armenkasse 
oder eines etwa vorhandenen Unterstützungsfonds für untergeordnete 
Gemeindebedienstete, Suspension 4) vom Dienste und Gehalte auf be- 
stimmte Zeit und Dienstentlassung.3) 
IV. Gegen Polizeidiener und andere in dieser Kategorie stehende 
Gemeindebedienstete kann Arrest bis zu acht Tagen verhängt werden. 
V. Mit der Dienstentlassung3)5) erlöschen alle aus dem Dienst- 
verhältnisse fließenden Ansprüche an die Gemeinde. 5) 
hängten Geldstrafen in die Armenkasse zu fließen haben, fallen diese Strafen 
nach Art. 29 des Ausf.-Ges. zur Str.-Proz.-Ordn. der Staatskasse zu. 
Zu Art. 167. 
!) Siehe Art. 76 und 77 Abs. III, ferner siehe zu Art. 167 v. Kahr 
Bd. II, 161—171. 
· ia) Diese sind enthalten in 88 9ff. bezw. §§ 9 bis 15 der IX. Verf.-Beil. 
(siehe oben Bd. I S. 592 f.), ferner siehe die Disziplinarbestimmungen des Ausf.= 
Ges. zur Str.-Proz.-Ordn. Art. 103 ff. besonders 110. 
*) Vergl. hiezu Art. 141 Abs. I. Die hier ausgesprochene Pflicht zur 
Dienstentlassung untauglicher und unzuverlässiger Polizeibediensteter wird durch 
Art. 167 nicht alteriert, besteht vielmehr neben der Disziplinarbefugnis dieses 
Artikels. Siehe auch Anm. 5 zu Art. 167. 
*!) Die nach Art. 167 bezw. 168 zulässige disziplinäre Dienstentlassung 
alteriert in keiner Weise das Recht der Gemeinden, das nur provisorisch angestellte 
Dienstpersonal jederzeit — sei es mit oder auch ohne Kündigung, je nach Art der 
Anstellung — auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entlassen. 
1) Vergl. hiezu Anm. 1 Abs. 2 zu Art. 82 oben S. 471. 
5) Auf diese Disziplinar-Dienstentlassungen findet Art. 8 Ziff. 33 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. keine Anwendung. 
6) Disziplinäres Einschreiten und Anwendung der einschlägigen Bestim- 
mungen des Strafrechtes z. B. wegen Betrugs, Bestechung rc. (vergl. die bei Web., 
Comm. S. 182 bei Art. 167 angeführten oberstrichterlichen Erk. im Min.-Bl. 1871 
S. 129 und 1875 S. 254 und 255) können gegebenen Falles neben einander 
Platz greifen.
	        
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