Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 176. 577 
lang 8) auf dem Rathause oder in einem sonst hiezu geeigneten Lokale 
zur Einsicht der Gemeindebürger 9) aufzulegen. 
V. Nach Verlauf der zehn Tage werden die erhobenen Rekla- 
mationen in öffentlicher Sitzung des Magistrats, beziehungsweise des 
Gemeindeausschusses beschieden?), nach Lage der Sache die Listen be- 
richtigt 9a#) und die Beschlüsse 10) den Beteiligten eröffnet. Gegen diese 
Beschlüsse ist innerhalb drei Tagen der Rekurs 11) an die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde zulässig, wodurch jedoch das Wahlverfahren nicht 
aufgehalten werden darf. u) 
— — — 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 42: Die Bekanntmachung über 
die Auflage der Wählerliste durch Anschlag an die Gemeindetafel ist nicht zu be- 
anstanden, wenn diese Art der Bekanntmachung in der Gemeinde üblich ist. Vergl. 
auch Bd. 15, 21 f. 
"*) Die 10 tägige Auflagefrist ist zugleich die Frist zur Erhebung von Ein- 
sprüchen oder Reklamationen. Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 
342, ferner Bd. 7, 161, 10, 80 und 7, 85. 
") Jeder, welcher Gemeindebürger ist oder es zu sein behauptet, kann diese 
Einsichtnahme während der Auflagefrist bethätigen und während dieser Frist Re- 
klamation wegen unrichtiger Einträge (vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 
65) oder unberechtigter Weglassungen oder sonstiger Mängel der Liste erheben; über 
alle diese Reklamationen wird dann in öffentlicher (siehe Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 1, 372) Sitzung Kollegialbeschluß gefaßt und dadurch die Liste 
berichtigt bezw. endgiltig festgestellt (siehe nachstehende Anm. 9 a). Und diese be- 
richtigte bezw. die ursprünglich hergestellte und innerhalb der Auflegungsfrist 
unbeanstandet gebliebene Liste ist am Wahltage für die Wähler aufzulegen und 
hat die Grundlage der Wahl zu bilden. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 
89; auch 7, 85 und Bd. 16, 157. » »· 
Durch den Eintrag in die Liste wird jedoch an sich kein Wahlrecht er— 
worben; auch ein Eingetragener kann — vorbehaltlich der Beschwerde — vom 
Wahlausschufse zurückgewiesen werden, wenn der Letztere ihn als nicht wahlberech— 
tigt erkennt. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 336. Siehe auch Bd. 10, 
77 in vorstehender Aum. 6 Abs. 2, ferner Bd. 1, 378; 4, 54; 4, 12. 
9az) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 92: Ohne vorgängige Rekla- 
mation und gewissermaßen von Amtswegen können die Gemeindebehörden keine 
Berichtigung oder Aenderung der Liste von sich aus herbeiführen: andernfalls 
würde es sich um eine die Giltigkeit der Liste in Frage stellende Gesetzesverletzung 
handeln (eine solche Liste könnte eben nicht die Grundlage der Wahl bilden). 
Siehe auch Bd. 1, 372 bezüglich des Erfordernisses der Oeffentlichkeit der 
betreffenden Sitzungen. 
Die gemäß des in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlusses (vorstehende 
Anm. 9) sich ergebenden nachträglichen Eintragungen oder Streichungen in der 
Liste müssen (unter Angabe des betreffenden Sitzungsbeschlusses z. B. laut Mag.- 
Beschl. vom 20. Oktober 1896) in sorgfältiger Weise und der Art erfolgen, daß 
der Grund der Aenderung oder Berichtigung deutlich zu ersehen ist. Siehe über 
die Reklamationen und die hierauf ergehenden Beschlüsse besonders auch v. Seyd., 
Staatsrecht Bd. 2, 106 f.; ferner vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 345; 
4 80; desgleichen Bd. 4, 30 in nachstehender Anm. 11; endlich auch noch Bd. 
„8. ... 
10) Die Gemeindebehörden entscheiden in diesem Falle instanziell und zwar, 
da eine e wärtungsrechtssäche nach Art. 8 Ziff. 33 gegeben ist, als Verwaltungs- 
gerichte 1. Justanz (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 104 in Anm. 11) 
aher sind 
½) allenfallsige Beschwerden sind gemäß Art. 22 Abs. II des Verw.-Ger.= 
Pohl, Handbuch. II. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.