580 8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 178—180.
IV. Die Wahlausschüsse werden am Wahltage durch die Wähler
aus ihrer Mitte ernannt 2) und bestehen aus fünf Mitgliedern.)
V. Zur Besorgung der Schreibereien kann der Gemeindeschreiber
oder sonst eine geeignete Persönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch
hiedurch nicht Mitglied des Wahlausschusses wird. )
Art. 179 (107).
I. Der Wahlkommissär hat die ihm übertragene Leitung der
Wahlen mit pflichtmäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit zu voll-
ziehen. Er handhabt die Ordnung im Wahllokale und hat jede Aus-
schreitung zurückzuweisen.
II. Debatten unter den Wählern sind während der Wahlhand-
lung im Wahllokale nicht zulässig. 1)
Art. 180 (108).
I. Die Wahlausschüsse unterstützen den Wahlkommissär bei der
Leitung der Wahl 1) und entscheiden über Anstände 1 a), die sich bei der
„) Es ist nicht nötig, daß während der ganzen Wahlhandlung ununter-
brochen sämtliche Wahlausschußmitglieder zugegen sind (vergl. Art. 180 Abs. I
Satz 2), doch soll darauf gesehen werden, daß der Wahlausschuß immer möglichst
vollzählig ist.
Insbesondere sollen bei Beschlußfassungen alle Mitglieder des Ausschusses
zugegen sein, da die Frage zweifelhaft ist, ob Angesichts des Wortlautes des
Gesetzes Beschlüsse von weniger als 5 Mitgliedern gefaßt werden können.
Weiter siehe hiezu v. Kahr Anm. 1 zu Art. 180 Bd. II, 227 und Note 3
daselbst.
*) Siehe Art. 182 Anm. 12.
Zu Art. 179.
)) Vergl. hieher auch bezüglich der Wahlversammlungen bei Gemeinde-
wahlen Art. 26 des Vereinsgesetzes vom 26. Februar 1850 in der Fassung vom
15. Juni 1898 (Ges.= und Verordn-Bl. 291). JFerner vergl. Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 4, 316 und Bd. 17, 185 lit. a Abs. 4; auch Bl. für admin. Pr.
Bd. 20, 182.
Zu Art. 180.
1) Zur Wahlhandlung nach Art. 180 Abs. I gehört gemäß Art. 191, 192
Abs. V und VI, 193 Abs. II, 197 Abs. III und IV und 198 Abs. VII
auch die Einholung der Erklärungen der Gewählten über Annahme der Wahl
bezw. die Beschlußfassung über Ablehnungsgründe. Siehe auch nachstehende
Anm. 3 a.
1a) und zwar über alle bei der Wahl sich ergebenden Anstände. Daher sind
sie auch im Hinblick auf Art. 183 Abs. I befugt, Personen, denen die Wahlstimm-
berechtigung fehlt, auch dann von der Abstimmung auszuschließen, wenn sie in
der Wählerliste eingetragen sind.
Nach einer in v. Hauck-Lindner's Comm. S. 416 f. befindlichen Zusammen-
stellung, auf welche wir verweisen, besteht die Aufgabe des Wahlausschusses in
a. Unterstützung des Wahlkommissärs bei Leilung der Wahl,
b. Entscheidung der Anstände, die sich bei der Wahl ergeben,
C. Prüfung der gemeindlichen Zeugnisse über nachträglichen Erwerb des
Wahlrechtes,