8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 183, 184. 585
II. Neben diesem Protokoll sind zwei Stimmlisten 1) 23) zu führen,
welche einen wesentlich ergänzenden Bestandteil desselben bilden.
III. Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung des
Abstimmungsaktes von dem Wahlkommissäre oder einem Ausschuß-
mitgliede öffentlich verlesen 3) und sodann, soweit ihr Inhalt giltig)
befunden wurde, in zwei gesondert zu führende Stimmlisten 5) in der
Art eingetragen, daß Name und Stand jedes Gewählten in die Haupt-
rubrik eingesetzt und jede auf denselben fallende Stimme in der Quer-
spalte fortlaufend dazu vermerkt wird. 5)
IV. Die richtige Führung der Stimmlisten und ihre Ueber-
einstimmung ist durch den Wahlkommissär und den Wahlausschuß zu
überwachen und jeder desfallsige Anstand sofort zu berichtigen.7)
Art. 184 (116, 117).
I. Bei allen unmittelbar durch die Gemeindebürger vorgenom-
menen Wahlen ist der Wahlakt zu schließen 1), wenn innerhalb der
vom Wahlkommissär festgestellten und öffentlich bekannt gemachten
Frist?) mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat. 1) Im
2a) Das in Anm. 12 zu Art. 182 Gesagte gilt auch hier. Siehe auch
nachstehende Anm. 5.
*!) Siehe hiezu Art. 182 Abs. IV und Min.-E. vom 12. Oktober 1869
Ziff. 4 (Web. 8, 392), ferner die bei v. Kahr Bd. II, 244 Anm. 25 angeführte
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. November 1895.
!) Der Wahlausschuß hat einerseits das Recht, andrerseits die Pflicht,
jeden Wahlzettel seinem ganzen Inhalte 2c. nach auf seine Giltigkeit zu prüfen.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 292 besonders 296.
5) Jede der beiden Stimmlisten muß von einer anderen Person besonders
geführt werden; es ist absolut unzulässig, daß beide Stimmlisten von ein und
derselben Person geführt werden. Siehe auch Anm. 16 Satz 2 zu Art. 182.
6) Seine gegenwärtige Fassung erhielt Abs. III durch Gesetz vom 17. Juni
1896 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 295 f.). Zu demselben siehe auch die Ausführungen
zu obengenannter Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 292 ff.
*.) Siehe vorstehende Anm. 5 und 2 à.
Zu Art. 184.
!) Nach Schluß des Wahlaktes dürfen Wähler nicht mehr zur Stimm-
abgabe zugelassen werden. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 70: Die
nachträgliche Zulassung von Wählern, welche beim Ablauf der zur Abgabe der
Wahlzettel bestimmten Frist im Wahllokale noch nicht anwesend waren, ent-
hält die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit. (Die zu dieser Zeit im Wahl-
lokale bereits auwesenden Wähler können ihre Stimmen noch abgeben; um den
Zufluß weiterer Wähler nach dieser Zeit abzuhalten, kann das Wahllokal nach
Ablauf der gesetzlichen Wahlfrist auch auf kurze Zeit abgeschlossen werden.)
*:) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 1
a. Bd. 4, 3: Die vom Wahlkommissär nach Art. 184 Abs. 1 der Gem.
Ordn. für die einzelnen Wahlhandlungen festzustellenden Fristen müssen
nach den in Mitte liegenden Verhältnissen so bemessen werden, daß
sic als zur Ausübung des Wahlrechtes der Wähler zulänglich er-
scheinen; siehe auch Bd. 13, 125, ferner Bd. 1, 230 Abf. 1.
b. Bd. 11, 55: Die Nichteinhaltung der gemäß Art. 184 Abs. I der