Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 183, 184. 585 
II. Neben diesem Protokoll sind zwei Stimmlisten 1) 23) zu führen, 
welche einen wesentlich ergänzenden Bestandteil desselben bilden. 
III. Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung des 
Abstimmungsaktes von dem Wahlkommissäre oder einem Ausschuß- 
mitgliede öffentlich verlesen 3) und sodann, soweit ihr Inhalt giltig) 
befunden wurde, in zwei gesondert zu führende Stimmlisten 5) in der 
Art eingetragen, daß Name und Stand jedes Gewählten in die Haupt- 
rubrik eingesetzt und jede auf denselben fallende Stimme in der Quer- 
spalte fortlaufend dazu vermerkt wird. 5) 
IV. Die richtige Führung der Stimmlisten und ihre Ueber- 
einstimmung ist durch den Wahlkommissär und den Wahlausschuß zu 
überwachen und jeder desfallsige Anstand sofort zu berichtigen.7) 
Art. 184 (116, 117). 
I. Bei allen unmittelbar durch die Gemeindebürger vorgenom- 
menen Wahlen ist der Wahlakt zu schließen 1), wenn innerhalb der 
vom Wahlkommissär festgestellten und öffentlich bekannt gemachten 
Frist?) mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat. 1) Im 
  
  
2a) Das in Anm. 12 zu Art. 182 Gesagte gilt auch hier. Siehe auch 
nachstehende Anm. 5. 
*!) Siehe hiezu Art. 182 Abs. IV und Min.-E. vom 12. Oktober 1869 
Ziff. 4 (Web. 8, 392), ferner die bei v. Kahr Bd. II, 244 Anm. 25 angeführte 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. November 1895. 
!) Der Wahlausschuß hat einerseits das Recht, andrerseits die Pflicht, 
jeden Wahlzettel seinem ganzen Inhalte 2c. nach auf seine Giltigkeit zu prüfen. 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 292 besonders 296. 
5) Jede der beiden Stimmlisten muß von einer anderen Person besonders 
geführt werden; es ist absolut unzulässig, daß beide Stimmlisten von ein und 
derselben Person geführt werden. Siehe auch Anm. 16 Satz 2 zu Art. 182. 
6) Seine gegenwärtige Fassung erhielt Abs. III durch Gesetz vom 17. Juni 
1896 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 295 f.). Zu demselben siehe auch die Ausführungen 
zu obengenannter Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 292 ff. 
*.) Siehe vorstehende Anm. 5 und 2 à. 
Zu Art. 184. 
!) Nach Schluß des Wahlaktes dürfen Wähler nicht mehr zur Stimm- 
abgabe zugelassen werden. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 70: Die 
nachträgliche Zulassung von Wählern, welche beim Ablauf der zur Abgabe der 
Wahlzettel bestimmten Frist im Wahllokale noch nicht anwesend waren, ent- 
hält die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit. (Die zu dieser Zeit im Wahl- 
lokale bereits auwesenden Wähler können ihre Stimmen noch abgeben; um den 
Zufluß weiterer Wähler nach dieser Zeit abzuhalten, kann das Wahllokal nach 
Ablauf der gesetzlichen Wahlfrist auch auf kurze Zeit abgeschlossen werden.) 
*:) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 1 
a. Bd. 4, 3: Die vom Wahlkommissär nach Art. 184 Abs. 1 der Gem. 
Ordn. für die einzelnen Wahlhandlungen festzustellenden Fristen müssen 
nach den in Mitte liegenden Verhältnissen so bemessen werden, daß 
sic als zur Ausübung des Wahlrechtes der Wähler zulänglich er- 
scheinen; siehe auch Bd. 13, 125, ferner Bd. 1, 230 Abf. 1. 
b. Bd. 11, 55: Die Nichteinhaltung der gemäß Art. 184 Abs. I der
	        
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