Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

590 8 141. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 189. 
jede Abteilung der Gemeinde, für welche ein besonderes Wahllokal 
bestimmt wird, ein Wahlkommissär und Wahlausschuß aufzustellen, 
welche die in Art. 179 bis 183 und Art. 184 Abs. J bezeichneten 
Obliegenheiten erfüllens2). Die stimmberechtigten Gemeindebürger 
haben in dem Wahllokale der Abteilung, in welcher sie wohnen, ihre 
Stimmzettel zu empfangen und abzugebens). Nach Abschluß des 
Wahlprotokolles und der Stimmlisten sind sämtliche Verhandlungen 
nebst den Stimmzetteln, versiegelt') an den Hauptwahlausschußs) 
abzugeben. Dieser besteht aus dem Bürgermeister oder aus dem von 
ihm ernannten Wahlkommissär und aus sechs von den Gemeinde- 
bevollmächtigten vor Beginn der Wahl bezeichneten stimmberechtigten 
Gemeindebürgern; er hat in öffentlicher Sitzung das Wahlresultat zu 
ziehen und nach Art. 185 und 191 weiter zu verfahren. 2) 98) 
IV. In den Fällen der Abs. II und III haben alle Wahlen in 
der Gemeinde am nämlichen Tage zu beginnen. Am Wahltage ist in 
jedem Wahllokale eine Liste der daselbst zur Abgabe ihrer Stimmen 
berechtigten Gemeindebürger aufzulegen. 10) 
Abs. VII in einem öffentlich bekannt gegebenen Lokale am Wahltage aufliegen, 
außerdem aber ist auch noch für jede Abteilung im betreffenden Wahllokale 
ein beglaubigter Auszug aus dieser Hauptliste, in welchem die Namen aller der- 
jenigen aufzunehmen sind, welche in der betreffenden Abteilung abzustimmen haben, 
im Hinblick auf Art. 182 Abs. II aufzulegen. Diese besonderen Listen missen 
(siehe Art. 176 Abs. VII) also in doppelter Fertigung vorhanden sein. Dieselben 
erscheinen jedoch rechtlich nur als Auszüge aus der Hauptliste, sie werden demnach 
nicht nach Art. 176 Abs. II—V besonders behandelt, also auch z. B. nicht be- 
sonders aufgelegt 2c. Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 185. 
Weiter siehe Anm. 8 und Abs. IV des Art. 189. 
Fa) Siehe Anm. 8. 
Z„ *!) Wahlzettel aus anderen Abteilungsbezirken d. h. von Wählern, welche 
in anderen Bezirken wohnen, dürfen nicht angenommen werden; jeder Wähler 
wählt aber die Gesamtzahl der für die ganze Gemeinde zu wählenden Gemeinde- 
bevollmächtigten bezw. Ersatzmänner, und gilt auch hier Abs. II Satz 3. 
7) und zwar bei Vermeidung der Verletzung einer wesentlichen gesetzlichen 
Förmlichkeit. 
*) Im Falle der Wahl nach Abteilungen ist nicht blos ein Hauptwahl- 
ausschuß bezw. Hauptwahlkommissär, sondern auch für jede Abteilung zur Be- 
sorgung des Wahlgeschäftes ein besonderer Wahlkommissär aufzustellen und bezw. 
ein besonderer Ausschuß zu ernennen. 
Die Thätigkeit dieser (Abteilungs-) Wahlkommissäre und bezw. Ausschüsse 
ist mit der Beendigung des Wahlgeschäftes in dem betr. Abteilungsbezirke d. h. 
mit dem Abschlusse der Stimmlisten und des Wahlprotokolles bezw. mit Einsen- 
dung der versiegelten Wahlverhandlungen an den Hauptwahlausschuß vollendet. 
') Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 83: Da der Hauptwahlausschuß 
nur bei der durch die Gemeindebürger zu bethätigenden Wahl der Gemeinde- 
bevollmächtigten und Ersatzmänner zu einer Thätigkeit berufen ist, so erscheint 
die Bekanntmachung der Ergebnisse dieser Wahlen noch vor der Wahl der Ma- 
gistratsräte dem Willen des Gesetzgebers vollkommen entsprechend. 
ba) Sind die gewählten Gemeindebevollmächtigten vom Hauptwahlausschusse 
festgestellt und bekannt gegeben, wird in gleicher Weise zur Wahl der Ersatz- 
männer geschritten (siehe Art. 190). 
10) Siehe oben Anm. 5.
	        
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