590 8 141. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 189.
jede Abteilung der Gemeinde, für welche ein besonderes Wahllokal
bestimmt wird, ein Wahlkommissär und Wahlausschuß aufzustellen,
welche die in Art. 179 bis 183 und Art. 184 Abs. J bezeichneten
Obliegenheiten erfüllens2). Die stimmberechtigten Gemeindebürger
haben in dem Wahllokale der Abteilung, in welcher sie wohnen, ihre
Stimmzettel zu empfangen und abzugebens). Nach Abschluß des
Wahlprotokolles und der Stimmlisten sind sämtliche Verhandlungen
nebst den Stimmzetteln, versiegelt') an den Hauptwahlausschußs)
abzugeben. Dieser besteht aus dem Bürgermeister oder aus dem von
ihm ernannten Wahlkommissär und aus sechs von den Gemeinde-
bevollmächtigten vor Beginn der Wahl bezeichneten stimmberechtigten
Gemeindebürgern; er hat in öffentlicher Sitzung das Wahlresultat zu
ziehen und nach Art. 185 und 191 weiter zu verfahren. 2) 98)
IV. In den Fällen der Abs. II und III haben alle Wahlen in
der Gemeinde am nämlichen Tage zu beginnen. Am Wahltage ist in
jedem Wahllokale eine Liste der daselbst zur Abgabe ihrer Stimmen
berechtigten Gemeindebürger aufzulegen. 10)
Abs. VII in einem öffentlich bekannt gegebenen Lokale am Wahltage aufliegen,
außerdem aber ist auch noch für jede Abteilung im betreffenden Wahllokale
ein beglaubigter Auszug aus dieser Hauptliste, in welchem die Namen aller der-
jenigen aufzunehmen sind, welche in der betreffenden Abteilung abzustimmen haben,
im Hinblick auf Art. 182 Abs. II aufzulegen. Diese besonderen Listen missen
(siehe Art. 176 Abs. VII) also in doppelter Fertigung vorhanden sein. Dieselben
erscheinen jedoch rechtlich nur als Auszüge aus der Hauptliste, sie werden demnach
nicht nach Art. 176 Abs. II—V besonders behandelt, also auch z. B. nicht be-
sonders aufgelegt 2c. Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 185.
Weiter siehe Anm. 8 und Abs. IV des Art. 189.
Fa) Siehe Anm. 8.
Z„ *!) Wahlzettel aus anderen Abteilungsbezirken d. h. von Wählern, welche
in anderen Bezirken wohnen, dürfen nicht angenommen werden; jeder Wähler
wählt aber die Gesamtzahl der für die ganze Gemeinde zu wählenden Gemeinde-
bevollmächtigten bezw. Ersatzmänner, und gilt auch hier Abs. II Satz 3.
7) und zwar bei Vermeidung der Verletzung einer wesentlichen gesetzlichen
Förmlichkeit.
*) Im Falle der Wahl nach Abteilungen ist nicht blos ein Hauptwahl-
ausschuß bezw. Hauptwahlkommissär, sondern auch für jede Abteilung zur Be-
sorgung des Wahlgeschäftes ein besonderer Wahlkommissär aufzustellen und bezw.
ein besonderer Ausschuß zu ernennen.
Die Thätigkeit dieser (Abteilungs-) Wahlkommissäre und bezw. Ausschüsse
ist mit der Beendigung des Wahlgeschäftes in dem betr. Abteilungsbezirke d. h.
mit dem Abschlusse der Stimmlisten und des Wahlprotokolles bezw. mit Einsen-
dung der versiegelten Wahlverhandlungen an den Hauptwahlausschuß vollendet.
') Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 83: Da der Hauptwahlausschuß
nur bei der durch die Gemeindebürger zu bethätigenden Wahl der Gemeinde-
bevollmächtigten und Ersatzmänner zu einer Thätigkeit berufen ist, so erscheint
die Bekanntmachung der Ergebnisse dieser Wahlen noch vor der Wahl der Ma-
gistratsräte dem Willen des Gesetzgebers vollkommen entsprechend.
ba) Sind die gewählten Gemeindebevollmächtigten vom Hauptwahlausschusse
festgestellt und bekannt gegeben, wird in gleicher Weise zur Wahl der Ersatz-
männer geschritten (siehe Art. 190).
10) Siehe oben Anm. 5.