592 8§ 141.4 Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 191.
meindebürger gegenwärtig sein kann. Im Falle die Ablehnung für
begründet 3) erkannt wird, rückt der Ersatzmann in die Stelle des Ab-
lehnenden. Wenn nach Wahlbezirken gewählt worden ist, so steht den
in mehreren Bezirken Gewählten frei, sich für einen derselben zu ent-
scheiden. In den übrigen treten alsdann die Ersatzmänner an ihre
Stelle.
III. Diejenigen Gewählten, welche vor dem Wahlausschusse nicht
erscheinen können 5), haben auf schriftliche Aufforderung 6) ihre Er-
klärungen bei dem Magistrate abzugeben?); ein wiederholter Zu-
sammentritt des Wahlausschusses findet in diesem Falle nur statt,
wenn Ablehnungsgründe geltend gemacht werden.)
V. Die gewählten Gemeindebevollmächtigten treten nach been-
digter Wahls#a) sogleich in ihre Stellen ein.?)
*) Nicht aber diejenigen, welche wohl erscheinen können, aber nicht erscheinen
wollen. In der Praxis wird übrigens beim Nichterscheinen eines Gewählten im
Zweifel stets anzunehmen sein, daß eine Verhinderung im Sinne der vorliegenden
Bestimmung gegeben ist.
Erscheinen sie auf schriftliche bezw. wiederholte Aufforderung nicht, obwohl
sie erscheinen können, also nicht krank, nicht abwesend oder sonst verhindert
sind, so wird eben angenommen, daß sie einen gesetzlich zulässigen Ablehnungs-
grund nicht anzuführen vermögen. Vergl. vorstehende Anm. 4. Vergl. hiezu
auch v. Kahr 1, 898 Anm. 1 lit. c und II, 229 f. Anm. 7 und Note 9, ferner
v. Seyd. Bd. 2, 115 Anm. 135.
) Diese Aufforderung geht nicht vom Wahlkommissär, sondern vom Ma-
gistrate aus, der eventuell auch die Zwangsbefugnisse des Art. 99 ausüben kann.
Dem Wahlkommissär stehen Zwangsbefugnisse nicht zu.
Die Vorsetzung einer Frist (an solche, welche nicht erscheinen können) zur
Erklärungsabgabe unter dem Präjudize, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist
die Wahl als angenommen betrachtet werde, ist gesetzlich unzulässig und hindert
den Gewählten nicht, nach Ablauf der Frist eine ablehnende Erklärung abzugeben.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 315. Weiter siehe nachstehende Anm. 7
und vorstehende Anm. 4.
))Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 315 ff.: Die Erklärungen der zu
Gemeindebevollmächtigten Gewählten über die Annahme oder Ablehnung der Wahl
müssen so zeitig erfolgen, daß die Bildung des Gemeindebevollmächtigtenkollegiums
bis zur Wahl der Magistratsräte vollzogen ist. Vergl. aber Anm. 2.
Die Annahme der Wahl zum Gemeindebevollmächtigten schließt nicht einen
Verzicht auf die Ablehnung der Wahl zum Magistratsrate in sich.
Das sechsjährige Bekleiden der Stelle eines Gemeindebevollmächtigten bildet
keinen Wahlablehnungsgrund nach Art. 174 Abs. 1 Ziff. 3 der Gem.-Ordn.
*.) Vergl. oben Anm. 4.
za) D. h. nach endgiltiger Festsetzung des Wahlresultates. Vergl. hiezu
oben Anm. 4 Abst. 1.
") Für den Fall, daß ein Magistratsrat, dessen Amtszeit mit nächsten
31. Dezember abläuft, zum Gemeindebevollmächtigten gewählt wird und daher
eine Kollision zwischen Art. 186 und 191 Abs. IV eintritt, wird in der Praxis
so zu operieren sein, daß derselbe wohl bis zur Einweisung seines Nachfolgers
noch als Magistratsrat funktioniert, daß er aber bei allenfallsigen von Gemeinde-
bevollmächtigten zu bethätigenden Wahlen mitwählt. Vergl. auch Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 9 bei Art. 192 Anm. 1; ferner Bd. 6, 111. Siehe
dagegen v. Kahr Bd. II, 265 Anm. 8 lit. a Abs. 3.