Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 192. 593 
Art. 192 (117). 
I. Auf die Wahl der Gemeindebevollmächtigten folgt diejenige 
der bürgerlichen Magistratsräte, welche von den Gemeindebevollmäch- 
tigten zu vollziehen ist. ½) 
II. Die Reihenfolge?) der in demselben Wahlgange Gewählten 
bemißt sich nach der Zahl der erhaltenen Stimmen. Finden mehrere 
Wahlgänge statt, so gebührt den früher Gewählten der Vorrang. 
Werden in demselben Wahlgange mehrere Personen mit gleicher Stim- 
menzahl gewählt, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter, wenn 
die vorschriftsmäßige Zahl durch den Eintritt aller nicht überschritten 
wird. Im entgegengesetzten Falle entscheidet das Los.3) 
III. Fällt die Wahl auf eine Person, welche mit einem Mit- 
gliede des Magistrats als Vater oder Sohn, Bruder, Oheim oder 
Neffe verwandt oder als Stiefvater oder Stiefsohn, Schwiegervater 
oder Schwiegersohn verschwägert ist ), so ist der Gewählte von dem 
Eintritte in den Magistrat ausgeschlossen. 5) 
IV. Werden bei derselben Wahl mehrere Personen, zwischen 
welchen das in Abs. III bezeichnete Verhältnis besteht, gewählt, so hat 
der im früheren Wahlgange oder der im nämlichen Wahlgang mit 
  
  
Zu Art. 192. 
1) Die Gemeindebevollmächtigten sind verpflichtet, diese Wahl zu voll- 
ziehen. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über diese Pflicht ist der Verw.= 
Ger.-Hof nicht berufen (diese Verpflichtung zur Vornahme der Wahl fällt nicht 
unter Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.). Siehe hiezu Art. 165 der 
Gem.-Ordn., welcher gegebenen Falles bei etwaiger Weigerung einschlägig wäre. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 525 ff., Bd. 4, 315; auch Bd. 6, 
80 und 129. Ferner siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 9: Bei einer 
Gemeindewahl in Gemeinden mit städtischer Verfassung verliert der zum Ge- 
meindebevollmächtigten Gewählte durch seine nachfolgende Wahl zum Magistrats- 
rat nicht das Recht, bei der Wahl des Bürgermeisters mitzuwirken. Dieses Recht 
kann auch einem zum Gemeindebevollmächtigten gewählten Magistratsrate der 
bisherigen Wahlperiode nicht abgesprochen werden. Siehe auch Art. 191 Anm. 9. 
*!) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 155 ff.: oben bei 
Art. 75 Anm. 1, besonders auch die näheren Ausführungen dieser Entscheidung, 
speziell S. 163 Ziff. 3. 
) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 189: So lange die 
Losung noch aussteht, kann das Wahlgeschäft als beendigt nicht angesehen 
werden. 
*!) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 16: Zu den in Art. 192 Abs. III 
der Gem--Ordn. genannten Blutsverwandten der Seitenlinien zählen auch halb- 
bürtige Verwandte. 
Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 158; 22, 160 Anm. 
Die Frage, ob ein Schwägerschafts= (überhaupt Verwandtschafts-) Verhältnis 
im Sinne des Art. 192 Abs. III vorliegt, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu 
beurteilen (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 205; 9, 168. 
“) Vergl. hiezu Art. 195 Abs. IV und V; 197 Abs. V; 198 Abs. WI und 
nachstehender Abs. IV. Siehe auch nachstehende Anm. 7; ferner v. Kahr Bd. II, 
268 s. Anm. 6, desgleichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 205. 
Pohl, Handbuch. II. 38
	        
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