§ 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 192. 593
Art. 192 (117).
I. Auf die Wahl der Gemeindebevollmächtigten folgt diejenige
der bürgerlichen Magistratsräte, welche von den Gemeindebevollmäch-
tigten zu vollziehen ist. ½)
II. Die Reihenfolge?) der in demselben Wahlgange Gewählten
bemißt sich nach der Zahl der erhaltenen Stimmen. Finden mehrere
Wahlgänge statt, so gebührt den früher Gewählten der Vorrang.
Werden in demselben Wahlgange mehrere Personen mit gleicher Stim-
menzahl gewählt, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter, wenn
die vorschriftsmäßige Zahl durch den Eintritt aller nicht überschritten
wird. Im entgegengesetzten Falle entscheidet das Los.3)
III. Fällt die Wahl auf eine Person, welche mit einem Mit-
gliede des Magistrats als Vater oder Sohn, Bruder, Oheim oder
Neffe verwandt oder als Stiefvater oder Stiefsohn, Schwiegervater
oder Schwiegersohn verschwägert ist ), so ist der Gewählte von dem
Eintritte in den Magistrat ausgeschlossen. 5)
IV. Werden bei derselben Wahl mehrere Personen, zwischen
welchen das in Abs. III bezeichnete Verhältnis besteht, gewählt, so hat
der im früheren Wahlgange oder der im nämlichen Wahlgang mit
Zu Art. 192.
1) Die Gemeindebevollmächtigten sind verpflichtet, diese Wahl zu voll-
ziehen. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über diese Pflicht ist der Verw.=
Ger.-Hof nicht berufen (diese Verpflichtung zur Vornahme der Wahl fällt nicht
unter Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.). Siehe hiezu Art. 165 der
Gem.-Ordn., welcher gegebenen Falles bei etwaiger Weigerung einschlägig wäre.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 525 ff., Bd. 4, 315; auch Bd. 6,
80 und 129. Ferner siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 9: Bei einer
Gemeindewahl in Gemeinden mit städtischer Verfassung verliert der zum Ge-
meindebevollmächtigten Gewählte durch seine nachfolgende Wahl zum Magistrats-
rat nicht das Recht, bei der Wahl des Bürgermeisters mitzuwirken. Dieses Recht
kann auch einem zum Gemeindebevollmächtigten gewählten Magistratsrate der
bisherigen Wahlperiode nicht abgesprochen werden. Siehe auch Art. 191 Anm. 9.
*!) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 155 ff.: oben bei
Art. 75 Anm. 1, besonders auch die näheren Ausführungen dieser Entscheidung,
speziell S. 163 Ziff. 3.
) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 189: So lange die
Losung noch aussteht, kann das Wahlgeschäft als beendigt nicht angesehen
werden.
*!) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 16: Zu den in Art. 192 Abs. III
der Gem--Ordn. genannten Blutsverwandten der Seitenlinien zählen auch halb-
bürtige Verwandte.
Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 158; 22, 160 Anm.
Die Frage, ob ein Schwägerschafts= (überhaupt Verwandtschafts-) Verhältnis
im Sinne des Art. 192 Abs. III vorliegt, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu
beurteilen (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 205; 9, 168.
“) Vergl. hiezu Art. 195 Abs. IV und V; 197 Abs. V; 198 Abs. WI und
nachstehender Abs. IV. Siehe auch nachstehende Anm. 7; ferner v. Kahr Bd. II,
268 s. Anm. 6, desgleichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 205.
Pohl, Handbuch. II. 38