598 § 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196.
c. wenn der Gewählte die erforderliche Stimmenzahl nicht er-
halten hat. 15)
V. Innerhalb vierzehn Tagent3a) nach der Bekanntmachung des
Wahlresultats 11) kann 15) jeder Gemeindebürger wegen Verletzung,
wesentlicher gesetzlicher Förmlichkeiten bei der Wahlhandlung die Wahl.
anfechten 15) 16) oder wegen gesetzwidriger Anerkennung von Ablehnungs-
18) Vergl. Art. 195 Abs. I, 184 Abs. III Satz 1. Siehe auch Entsch. des-
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 30 u. 6, 58, desgl. v. Kahr II, 277.
15a) ausschließender Frist: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 3 Abs. 2;
6, 129; 10, 94; ferner wegen des Laufes der Frist Bd 11, 77 besonders 82 ff.
Siehe nachstehende Anm. 14 Abfk. 2.
1#) Es beginnt demnach die Wahlanfechtungsfrist mit Ablauf des Tages,
an welchem die betr. Bekanntmachung veröffentlicht wurde und endigt mit dem Ablauf
des 14. Tages nach dem Tage der erfolgten Bekanntmachung, z. B. wenn die
Bekanntmachung am 2. Dezember im Amtsblatt erscheint, so ist die Anfechtungs-
frist mit Ablauf des 16. Dezember vollendet. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 2, 35; Bd. 4, 5 und 52, ferner vorstehende Anm. 13 a.
Diese Frist ist eine absolut ausschließende, und zwar in der Art, daß
die Beschwerde während derselben nicht blos erhoben, sondern in den einzelnen
Punkten auch ausgeführt bezw. präzisiert sein muß. Einlegung und Ausführung
der Beschwerde muß bei der der betr. Gemeinde unmittelbar vorgesetzten Behörde
erfolgen. Eine Aufhebung der Wahl gemäß Abs. Vkann nur in soweit er-
folgen, als sie angefochten bezw. als gegen sie Beschwerde erhoben ist. Siehe
hiezu v. Kahr Bd. II, 278 f. lit. e u. f u. 283 f.
Siehe auch nachstehende Anm. 15, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 10, 78 und 94, desgleichen unten Anm. 19.
15) Aus anderen als den in Abs. V bezeichneten Gründen kann eine Wahl-
anfechtung oder Wahlbeschwerde nicht erfolgen. Eine solche steht demnach zu und
zwar jedem Gemeindebürger:
a. wegen Verletzung wesentlicher gesetzlicher Förmlichkeiten bei der
Wahlhandlung (Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes sieche in Anm. 16). Siehe-
v. Kahr II, 281 f.)
b. wegen gesetzwidriger Anerkennung von Ablehnungsgründen,
. wegen gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung durch das Wahl-
verfahren oder durch die Beschlüsse des Wahlkommissärs oder des Wahl-
ausschusses (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 17).
Grundsätzlich steht aber fest, daß nur Gemeindebürger (nicht die
Gemeindeverwaltung) eine Anfechtung der Wahl oder eine Beschwerdeerhebung.
gegen dieselbe bethätigen können, da es sich nur um persönliche Rechte der
Gemeindebürger handelt. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 8: Der
Gemeindeverwaltung als solcher steht bei Gemeindewahlen kein Beschwerderecht zu.
Siehe oben Anm. 7 Abs. 2 a. E.
Bd. 4, 27: Der Wahlkommissär ist als solcher nicht berechtigt, gegen den
Beschluß der Verwaltungsbehörden, wodurch eine von ihm geleitete Gemeindewahl.
für ungiltig erklärt wurde, Beschwerde zu erheben.
Bd. 10, 122: Vereinen jeder Art, gleichviel ob sie gesetzmäßig organisiert
sind oder nicht, ist bei einer Gemeindewahl ein Wahlanfechtungsrecht nicht ein-
eräumt.
v Bd. 4, 12: Das nach Art. 196 Abs. V bezw. Art. 197 Abs. VI jedem
Gemeindebürger zustehende Recht der Reklamation gegen eine vollzogene-
Gemeindewahl ist ein persönliches Recht. Die Erhebung einer solchen Rekla-
mation seitens eines Gemeindebürgers für andere Gemeindebürger ist demnach-
unzulässig und unwirksam.
Ferner ebenda: Die Vernichtung einer Gemeindewahl auf Grund des
Art. 196 Abs. V ist nur dann zulässig, wenn nachweislich infolge einer der