8 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196. 599
gründen, sowie wegen gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung 1#)
durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines Wahlkommissärs oder
Wahlausschusses ½) 18) die Beschwerde ergreifen 19). In diesen Fällen
dort aufgeführten Ursachen das Wahlresultat wirklich verändert oder zum Min-
desten dessen Richtigkeit verdunkelt worden ist.
Vergl. auch Bd. 10, 80.
16) Zu Anm. 15 lit. a siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd.
10, 122; ferner Bd. 4, 30: Eine vom Wahlausschuß auf erhobene Wahlrekla-
mation erlassene materiell unrichtige Entscheidung über die Wahlstimmberechtigung
eines Wählers kann nicht als Verletzung einer wesentlichen gesetz-
lichen Förmlichkeit bei der Wahlhandlung im Sinne des Art. 196 Abs. V
erachtet werden, sondern nur zur Beschwerdeführung wegen gesetz widriger
persönlicher Benachteiligung Anlaß bieten.
Weiter Bd. 4, 56, auch 10, 80 und 10, 122, endlich die zu Art. 171
angeführten Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 1; 4, 378; 10, 10; desgleichen
die bei Art. 173 genannte Eutsch. Bd. 10, 6, die bei Art. 176 erwähnte Entsch.
in Bd. 1, 336; 1, 372; 4, 42; 4, 65; 7, 85; 10, 8; 10, 77; 10, 172; die in
Art. 178 angeführte Entsch. Bd. 4, 40; die zu Art. 180 bis 184 genannte Entsch.
in Bd. 1, 44, 10, 94, 13, 125; 4, 35; 10, 70; 11, 55; die bei Art. 187 er-
wähnte Entsch. Bd. 6, 270; endlich die zu Art. 192 genannte Entsch. in Bd. 6,
205; 9, 168, desgl. Bd. 15, 18 besonders 20 f. u. 17, 184 f., auch 10, 89, 97,
122, 172; 6, 182; 12, 143; 15, 136; schließlich 13, 125, besonders 127 f.
1°) Zu Anm. 15 lit. c siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 30 in
vorstehender Anm. 16.
Bd. 4, 21: Die Thatsache, daß bei einer Gemeindewahl infolge eines
Beschlusses des Wahlkommissärs oder des Wahlausschusses andere Personen, als
die von einem Wahlberechtigten gewünschten in die Gemeindevertretung gewählt
wurden, kann als eine persönliche Benachteiligung dieses Wahlberechtigten im
Sinne des Art. 196 Abs. V der Gem.-Ordn. nicht erachtet werden.
Bd. 4, 10: Die Behauptung, an der Teilnahme an einer Gemeindewahl
durch ungehörige Verzögerung der Erteilung des erbetenen Bürgerrechtes ver-
hindert worden zu sein, bildet für den Betreffenden keinen Wahlanfechtungsgrund
im Sinne des Art. 195 Abs. V der Gem.-Ordn.; siehe auch Bd. 10, 89; 6,
121 (zu Art. 182); 1, 231 (zu Art. 184). Siehe weiter nachstehende Anm. 18.
1) Die Gesetzwidrigkeit, durch welche eine persönliche Benachteiligung her-
beigeführt wurde, kann eine formelle oder materielle sein; sie muß aber, um einen
Anfechtungsgrund nach Art. 196 Abs. V zu bilden, vom Wahlkommissär
oder vom Wahlausschuß ausgegangen sein. Es ist nicht Voraussetzung der
Anfechtung, daß diese Gesetzwidrigkeit vom Beschwerdeführer schon während des
Wahlverfahrens beanstandet wurde. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd.
10, 80. (Vergl. auch oben Anm. 6 und 9 a.)
Persönlich benachteiligt im Sinne der vorliegenden Bestimmung kann
nur derjenige sein, dessen eigene Wahl oder eigenes Wahlrecht in Frage steht;
daher ist auch die Erhebung einer Reklamation für einen anderen Gemeinde-
bürger unzulässig, siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 12 oben in Anm. 15.
Persönlich benachteiligt ist daher z. B. der, welcher von der Ausübung seines
Wahlrechts ausgeschlossen wird oder zu dessen Ungunsten das Wahlresultat in
gesetzwidriger Weise beeinflußt oder geändert wird. Siehe vorstehende Anum. 17
und Anm. 23 Ziff. 4 a. E.
1/1) Siehe auch hiezu Art. 8 Ziff. 33, 9 Abs. I und 22—24 des Verw.=
Ger.-Hofs-Ges.
Die Beschwerde ist bei der der betreffenden Gemeinde unmittelbar vorge-
setzten Verwaltungsbehörde (kgl. Kreisregierung bei unmittelbaren Städten, kgl.
Bezirksamt bei allen übrigen Gemeinden) einzureichen. Diese Behörden bezw.
Stellen haben auch in 1. Instanz zu entscheiden. (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes