Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

604 8§ 145. Gemeindewahl. Außerordentliche Gemeindewahlen. Art. 200. 
nicht mehr vorhanden sind, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen #), 
wenn der Magistrat, der Gemeindeausschuß, das Kollegium der Ge- 
meindebevollmächtigten, die Gemeindeversammlung2) oder die vor- 
gesetzte Verwaltungsbehörde es als notwendig erklärt.3) 
II. Ergänzungswahlen für Gemeindebevollmächtigte in Städten, 
in welchen gemäß Art. 189 Abs. II nach Bezirken gewählt worden 
ist, sind von jenen Bezirken vorzunehmen, für welche diejenigen ein- 
getreten waren, deren Stelle zu besetzen ist. 
III. Infolge einer Ergänzungswahl eingetretene rechtskundige 
Bürgermeister und rechtskundige Magistratsräte haben die für ihr 
Amt vorgeschriebene Dienstzeit 4) zu erfüllen. In allen anderen Fällen 
tritt der Gewählte nur für jene Zeit ein, welche derjenige, an dessen 
Stelle er berufen wird, noch zu erfüllen gehabt hätte. 5) 6) 
8 146. 
VII. Abteilung. 
Vorübergehenbe und Schlußbestimmungen. 
Art. 201. 
I. Jene Personen, welche am 1. Juli 1869 die Eigenschaft 
eines wirklichen Gemeindegliedes 1) in einer Gemeinde besitzen 2), 
Zu Art. 200. 
1) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 272 und 273. 
Diese Ergänzungswahlen sind wohl zu unterscheiden von den Erledigungen 
bei den ordentlichen Ersatzwahlen (Art. 192 VI, 195 III u. IV, 197 IV u. V, 
198 VI) oder von den Nachwahlen bei Ungiltigkeitserklärung einer Wahl. 
:) Siehe hiezu Art. 147 Abs. II der Gem.-Ordn. · 
3)Sicl)chiezuEntsch.desVerw.-Ger.-HofesBd.10,80,81Ak’I-3- 
) d. h. drei Jahre. Vergl. Art. 74 Abs. II. 
) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 155 Abs. 2 oben bei 
Art. 75 Anm. 1, besonders die weiteren Ausführungen dieser Entsch., speziell S. 
161 bis 163 (Nr. II Ziff. 2). 
*!o) Wenn die Ersatzwahlen bald nach den Hauptwahlen stattfinden, so ist 
die Fertigung neuer Listen nicht nötig; es genügt solchen Falles, die für die 
letzte Hauptwahl gefertigten zu ergänzen; finden die Ersatzwahlen aber erst später 
statt, so müssen neue Listen angelegt werden. 
Weitere Ausführungen zu Art. 200 siehe bei Lindner-b. Hauck, Comm. 
S. 453—455, ferner besonders bei v. Kahr Bd. II, 297—999. 
Zu Art. 201. 
1) Maßgebend für die Frage, wer am 1. Juli 1869 diese Eigenschaft be- 
sessen hat, sind die §§& 11 ff. des revidierten Gem.-Ed.) Siehe hiezu die Aus- 
führungen bei v. Kahr Bd. II S. 300—306. 
2) Siehe hiezu folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 139; Bd. 8, 
122; Bd. 10, 108. 
*) Diese Vorschriften der 88 11—16 lauten: !½ 
§ 11: Wirkliche Mitglieder einer Gemeinde sind in der Regel nur diejenigen, welche ç 
1) in dem Bezirke derselben ihren ständigen Wohnsitz aufgeschlagen oder daselbst ein 
häusliches Anwesen haven, und dabei 
2) darin entweder besteuerte Gründe besitzen oder besteuerte Gewerbe ausüben.
	        
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