Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 57 
so z. B. auch in Bezug auf die Frage, welche Angelegenheiten zwischen 
mehreren Ortschaften, die zu einer politischen Gemeinde vereinigt oder 
dieser zugeteilt sind, infolge dieser Gemeindezugehörigkeit gemäß Art. 5 
und 153 der Gem.-Ordn. gemeinschaftlich sind, —): so ist in allen 
diesen Fällen bezw. Fragen oder in den hierüber entstehenden Streitig- 
keiten der Art. 8 Ziff. 25 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. und bezw. Art. 7 
der Gem.-Ordn. nicht maßgebend. 372) 
Siehe weiter hiezu die zu Art. 7 in § 94a Anm. 74 ange- 
führte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, ferner § 94a Anm. 67 bis 69 
zu Art. 7, desgl. v. Kahr S. 140. — 
Die in Art. 4 der Gem.-Ordn. begründete Befugnis des kgl. 
Staatsministeriums des Innern, nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Art. 4 Veränderungen im Bestande einzelner Gemeindebezirke 
vorzunehmen, wird durch Art. 7 J. c. nicht berührt. Vergl. hiezu 
v. Kahr S. 141. 
Art. 7 bezieht sich ja auch nur auf die Entscheidung von Streitig- 
keiten über bestehende Gemeindeverbände und deren räumliche Be- 
grenzung und hat auf die Bildung und Veränderung der Ge- 
meindebezirke nach Art. 4 I. c. keinen Bezug, läßt also die nach 
letztgenannter Gesetzesbestimmung mit Genehmigung des kgl. Staats- 
ministeriums des Innern sich vollziehenden oder auf Grund von Ver- 
fügungen des letzteren erfolgenden Veränderungen, Neubildungen oder 
Auflösungen von Gemeindebezirken außer Betracht. 33) — — 
Während — wie oben § 93 Ziff. 2 gesagt — in der Pfalz 
alle Gemeinden eine gleichheitliche Verfassung haben, bestimmt da- 
gegen Art. 8 der rechtsrhein. Gem.-Ordn.: „Die Gemeinden haben 
entweder die städtische oder die LandgemeindeVerfassung." 
Es wurde also für das rechtsrhein. Bayern der schon bisher 
bestandene Unterschied zwischen Stadt= und Landgemeinden aufrecht 
erhalten. Abgesehen aber von der Verfassung gibt es zwischen 
Städten, Märkten und Landgemeinden keinen Unterschied mehr. Die 
Vorrechte, welche früher mit der Qualität eines Ortes als Stadt oder 
3„) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. November 1890 
Bd. 12, 366: In Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Herstellung und Unter- 
haltung einer gemeindlichen Einrichtung durch die Orts= oder die politische Ge- 
meinde bildet die Frage, ob eine Niederlassung lediglich in polizeilicher oder auch 
in vermögensrechtlicher Hinsicht der Gemeinde zugeteilt wurde, unter Umständen 
keine nach Art. 8 Ziff. 25 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof in einem be- 
sonderen Verfahren zu entscheidende Präjudizialsache, sondern lediglich einen Incident= 
punkt. — Wie der Verw.-Ger.-Hof schon wiederholt ausgesprochen hat (Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Samml. Bd. 6, 70; Rd. 8, 184), erstreckt sich die Be- 
stimmung des Art. 8 Ziff. 25 nicht auf die Fälle, bei welchen die Zugehörigkeit 
eines Grundstückes u. s. w. zu dem Verbande einer politischen Gemeinde an sich 
feststeht und nur die Art und Weise, wie dasselbe in den Verband aufge- 
nommen wurde, also insbesondere die Frage, ob eine Niederlassung lediglich in 
polizeilicher oder auch in vermögensrechtlicher Hinsicht der Gemeinde zugeteilt 
wurde, den Streitgegenstand bildet. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 
183 f. in 8 94a Anm. 61 lit. k a. E. 
38) Siehe hiezu § 94 a Anm. 71 zu Art. 7 der Gem.-Ordn., auch Anm. 73.
	        
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