§ 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 203—206. 607
berücksichtigt wird 1), ist diese nach dem Ergebnisse der in den Zoll-
vereinsstaaten vorgenommenen letzten Volkszählung unter Einrechnung
der Civil= wie der Militär-Bevölkerung zu bemessen.2)
Art. 204.
An den erworbenen Dienstesrechten rechtskundiger Bürgermeister
und Magistratsräte, technischer Bauräte und sonstiger Gemeinde-
bediensteter wird nichts geändert. Rechtskundige Bürgermeister und
Magistratsräte ohne definitive Anstellung erfüllen die für ihr Amt
bestimmte Funktionsperiode. -
Art. 205 (128).
I. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 in den
Landesteilen rechts des Rheines in Wirksamkeit. Die an diesem Tage
bestehenden Gemeindebehörden bleiben jedoch bis zum 1. Jannar 1870
in Thätigkeit und üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes.
II. Die in diesem Gesetze angeordneten Organe der Gemeinde-
verwaltung und Gemeindevertretung werden in den Monaten No-
vember und Dezember 1869 gewählt. Die Gemeindebevollmächtigten
in den Gemeinden mit städtischen Verfassung beginnen ihre Thätigkeit
sofort, nachdem sie gewählt sind, die neugebildeten Gemeindeverwal-
tungen mit dem 1. Januar 1870.1)
Art. 206 (129, 130).
I. Am 1. Juli 1869 erlöschen:
1) die Verordnung vom 17. Mai 1818, die künftige Verfassung
und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche betreffend;
Zu Art. 203.
1) Siehe hiezu Art. 17 Abs. I, 20 Abs. II, 63 Abs. I, 71 Abs. I Ziff. 3
und Abs. III, 102 Abs. IV, 124 Abs. I Ziff. 3 und 159 Abs. 1 Ziff. 1 der
Gem.-Ordn.
*) Vergl. oben S. 168 Anm. 164 zu Art. 20 und Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 11, 561 oben S. 170 Anm. 169 I lit. h.
Maßgebend ist die „ortsanwesende“" Bevölkerung.
Zu Art. 205.
1!) Demgemäß richtet sich für immer Anfang und Ende bezw. die Dauer
der einzelnen Wahlperioden für die bürgerlichen Magistratsräte nach dem 1. Ja-
nuar. Die Wahlperiode derselben beginnt also immer am 1. Januar und schließt
mit 31. Dezember — Art. 176 Abs. I —, (abgesehen natürlich von den Nach-
oder Ersatzwahlen im Laufe der Wahlperiode — Art. 200 —).
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 117: Die Wahlperiode
der Gemeindebevollmächtigten beginnt mit dem Zeitpunkte der beendigten Wahl,
diejenige der bürgerlichen Magistratsräte mit dem Anfange des Kalenderjahres.