Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

608 8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206. 
2) das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Revision dieser Verord— 
nung betreffend; 
3) die Gemeindewahlordnung vom 5. August 1818; 
4) das Gesetz vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeinde- 
bedürfnisse betreffend 1); 
5) alle sonstigen entgegenstehenden 2) gesetzlichen Bestimmungen 
und alles) auf die Gemeindeverwaltung bezüglichen Ver- 
ordnungen, Vollzugsinstruktionen und generalisierten Ent- 
schließungen, insbesondere auch die in einzelnen Landesteilen 
bestehenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Ein- 
führung von Verbrauchs= und anderen örtlichen Abgaben, 
sowie die bisherigen Bestimmungen über die ausnahmsweise 
bestehende Zuständigkeit der Polizeibehörden zur Aburteilung 
der Defraudationen an gemeindlichen Brückenzöllen, Pflaster- 
zöllen, Marktgefällen und ähnlichen örtlichen Abgaben; ferner 
die in den einzelnen Landesteilen giltigen Vorschriften über 
die Notwendigkeit eines Streitkonsenses oder einer Prozeß- 
ermächtigung bei Rechtsstreiten der Gemeinden und der von 
den letzteren verwalteten Stiftungen.“) 
II. Aufrecht erhalten bleiben jedoch bis auf Weiteres: 
1) die abweichenden Bestimmungen der Gesetze vom 12. März 
1850, den Ersatz des bei Aufläufen entstandenen Schadens 
betreffend, vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd 
betreffend, und vom 25. Juli 1850, die Eingquartierungs- 
und Vorspannslasten betreffend ); 
2) Art. V des Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Gemeinde- 
umlagen betreffend 6)7); 
Zu Art. 206. 
1) Mit Ausnahme jedoch des Art. V (siehe Abs. II Ziff. 2 des Art. 206). 
Web. 2, 12. 
) also nur die (hier einschlägigen) der Gemeindeordnung entgegen- 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
!) und zwar ausnahmslos alle auf die Gemeindeverwaltung 
bezüglichen Verordnungen, Vollzugsinstruktionen und generali- 
ierten Entschließungen. 
*!) Die Aufhebung dieser Bestimmungen hängt zusammen mit dem Wegfall 
der Gemeindekuratel. Vergl. hierher auch die Ausführungen bezw. Anmerkungen 
zu Art. 1, 40, 41, ferner die Einleitung, oben S. 17 ff., 64 ff., 413 ff. 
5) Siehe hiezu oben S. 444 die Aum. zu Art. 59, besonders die daselbst 
in Anm. 3 angeführten Gesetze, welche an Stelle des Gesetzes vom 25. Juli 1850 
über die Einquartierung 2c. getreten sind, desgleichen die daselbst angegebenen 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, ferner das Reichsgesetz über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden von 1875/1887 in der Textierung vom 24. 
Mai 1898 (Reichs-Ges.-Bl. 357 bezw. 360 ff.). 
1 Dieser Art. V lautet: „Kein Staatsbürger ist verbunden, zur Befrie- 
digung der Bedürfnisse von Kirchen und Schulen einer Religionspartei, zu welcher 
er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn nicht ein gemeinschaftlicher 
Genuß oder ein besonderes Rechtsverhältuis besteht."
	        
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