608 8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206.
2) das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Revision dieser Verord—
nung betreffend;
3) die Gemeindewahlordnung vom 5. August 1818;
4) das Gesetz vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeinde-
bedürfnisse betreffend 1);
5) alle sonstigen entgegenstehenden 2) gesetzlichen Bestimmungen
und alles) auf die Gemeindeverwaltung bezüglichen Ver-
ordnungen, Vollzugsinstruktionen und generalisierten Ent-
schließungen, insbesondere auch die in einzelnen Landesteilen
bestehenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Ein-
führung von Verbrauchs= und anderen örtlichen Abgaben,
sowie die bisherigen Bestimmungen über die ausnahmsweise
bestehende Zuständigkeit der Polizeibehörden zur Aburteilung
der Defraudationen an gemeindlichen Brückenzöllen, Pflaster-
zöllen, Marktgefällen und ähnlichen örtlichen Abgaben; ferner
die in den einzelnen Landesteilen giltigen Vorschriften über
die Notwendigkeit eines Streitkonsenses oder einer Prozeß-
ermächtigung bei Rechtsstreiten der Gemeinden und der von
den letzteren verwalteten Stiftungen.“)
II. Aufrecht erhalten bleiben jedoch bis auf Weiteres:
1) die abweichenden Bestimmungen der Gesetze vom 12. März
1850, den Ersatz des bei Aufläufen entstandenen Schadens
betreffend, vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd
betreffend, und vom 25. Juli 1850, die Eingquartierungs-
und Vorspannslasten betreffend );
2) Art. V des Gesetzes vom 22. Juli 1819, die Gemeinde-
umlagen betreffend 6)7);
Zu Art. 206.
1) Mit Ausnahme jedoch des Art. V (siehe Abs. II Ziff. 2 des Art. 206).
Web. 2, 12.
) also nur die (hier einschlägigen) der Gemeindeordnung entgegen-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen.
!) und zwar ausnahmslos alle auf die Gemeindeverwaltung
bezüglichen Verordnungen, Vollzugsinstruktionen und generali-
ierten Entschließungen.
*!) Die Aufhebung dieser Bestimmungen hängt zusammen mit dem Wegfall
der Gemeindekuratel. Vergl. hierher auch die Ausführungen bezw. Anmerkungen
zu Art. 1, 40, 41, ferner die Einleitung, oben S. 17 ff., 64 ff., 413 ff.
5) Siehe hiezu oben S. 444 die Aum. zu Art. 59, besonders die daselbst
in Anm. 3 angeführten Gesetze, welche an Stelle des Gesetzes vom 25. Juli 1850
über die Einquartierung 2c. getreten sind, desgleichen die daselbst angegebenen
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, ferner das Reichsgesetz über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden von 1875/1887 in der Textierung vom 24.
Mai 1898 (Reichs-Ges.-Bl. 357 bezw. 360 ff.).
1 Dieser Art. V lautet: „Kein Staatsbürger ist verbunden, zur Befrie-
digung der Bedürfnisse von Kirchen und Schulen einer Religionspartei, zu welcher
er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn nicht ein gemeinschaftlicher
Genuß oder ein besonderes Rechtsverhältuis besteht."